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131.74

Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden

(FIAG KG)

Vom 19.03.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 136 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 13. November 2018 (RRB Nr. 2018/1772)

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich der Kirchgemeinden sowie derer Kantonalorganisationen.

Es regelt insbesondere:

  1. die Finanzierung;
  2. den Anspruch jeder Konfession sowie die Aufteilung der Mittel innerhalb jeder Konfession;
  3. den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Kirchgemeinden und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Kirchgemeinden;
  4. die Verwendung des Anteils der Kantonalorganisationen.

Art. 2 Ziele

Der Finanzausgleich soll:

  1. alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessionsangehörigen unterstützen;
  2. ressourcenschwache Kirchgemeinden durch einen Ressourcenausgleich entlasten;
  3. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kirchgemeinden verringern;
  4. den Kantonalorganisationen Mittel zur Erfüllung gesellschaftlicher regionaler und gesellschaftlicher kantonaler Aufgaben sowie zur weiteren Unterstützung ihrer Kirchgemeinden zur Verfügung stellen.

Art. 3 Grundsätze

Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanzausgleichs an den folgenden Grundsätzen:

  1. wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung;
  2. Transparenz bei der Erbringung gesellschaftlicher regionaler und gesellschaftlicher kantonaler Aufgaben;
  3. Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.

2. Finanzierung

Art. 4 Gesamtverteilungsbetrag

Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 5 der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken zur Verfügung.

Der Kantonsrat legt jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 den dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden zur Verfügung stehende jährliche Betrag nach Absatz 1 für die folgenden sechs Jahre neu fest. Der neu festzulegende jährliche Betrag darf 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Die Neufestlegung erfolgt gestützt auf einen durch das Departement zu erstellenden Bericht über die Kirchgemeindefinanzen der vergangenen sechs Jahre sowie die Leistungsbilanz.

Der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken beziehungsweise der nach Absatz 2 neu festgelegte jährliche Betrag wird periodisch indexiert. Die Indexierung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Bei einer Neufestlegung des jährlichen Betrages nach Absatz 2 wird eine bereits erfolgte Indexierung zusätzlich berücksichtigt. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten durch Verordnung.

Der periodisch indexierte jährliche Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 bildet vorbehältlich Absatz 5 den jährlichen Gesamtverteilungsbetrag.

Übersteigt der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres den Gesamtverteilungsbetrag nach Absatz 4, so gilt der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer, jedoch maximal der indexierte jährliche Betrag von 10 Millionen Franken, als Gesamtverteilungsbetrag für das entsprechende Jahr.

Art. 5 Finanzierung des Gesamtverteilungsbetrages

Die Finanzierung erfolgt aus dem Ertrag der Finanzausgleichssteuer nach § 109 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985[2] sowie bei Bedarf aus den allgemeinen Mitteln des Kantons.

Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres höher als der Gesamtverteilungsbetrag, so wird derjenige Anteil des Ertrages, der den Gesamtverteilungsbetrag überschreitet, dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds zugewiesen.

Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer tiefer als der Gesamtverteilungsbetrag, so wird der fehlende Betrag auf den Gesamtverteilungsbetrag dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds entnommen.

Genügt der Fondsbestand des Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds nicht, um den fehlenden Betrag auf den Gesamtverteilungsbetrag gemäss Absatz 3 zu decken, ist die Differenz durch den Kanton zu finanzieren und in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds zu übertragen.

Art. 6 Anspruch jeder Konfession

Vom Gesamtverteilungsbetrag sind vorab die Verwaltungskosten nach § 29 abzuziehen.

Die Aufteilung des Restbetrages auf die einzelnen Konfessionen erfolgt nach der Anzahl der Konfessionsangehörigen in jedem Bezirk.

Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch einer Konfession.

3. Verteilung und Verwendung der Mittel

3.1. Grundverteilung zwischen den Kirchgemeinden und den Kantonalorganisationen

Art. 7 Grundverteilung

Vom Gesamtanspruch einer Konfession wird nach Abzug der Kosten, welche sich aus § 21 für die betreffende Konfession ergeben, ein Prozentsatz innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent den Kirchgemeinden dieser Konfession zugewiesen. Die Differenz zu diesem Prozentsatz auf 100 Prozent des Gesamtanspruches einer Konfession wird der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession zugewiesen.

Der Regierungsrat legt den für alle Konfessionen gleichen Prozentsatz für die Grundverteilung jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 für die folgenden sechs Jahre neu fest. Die Kantonalorganisationen sind vorgängig anzuhören.

3.2. Verteilung unter den Kirchgemeinden

Art. 8 Verteilung unter den Kirchgemeinden

Vom Anspruch der Kirchgemeinden einer Konfession wird ein Prozentsatz innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 40 Prozent an alle Kirchgemeinden dieser Konfession zugewiesen (Sockelbeitrag). Die Differenz zu diesem Prozentsatz auf 100 Prozent des Anspruches der Kirchgemeinden einer Konfession wird den Kirchgemeinden dieser Konfession nach Steuerkraft zugewiesen (Steuerkraftanteil).

Der Prozentsatz für die Verteilung unter den Kirchgemeinden wird pro Konfession jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, durch die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschlossen und dem Departement schriftlich mitgeteilt.

3.2.1. Anteil aller Kirchgemeinden als Sockelbeitrag

Art. 9 Anteil aller Kirchgemeinden

Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.

3.2.2. Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils

3.2.2.1. Grundlagen

Art. 10 Zielsetzung und Instrumente

Der Ressourcenausgleich verringert die Unterschiede der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchgemeinden.

Die umverteilten Mittel werden den Kirchgemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Instrumente sind der Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung und der Restsummenausgleich.

Art. 11 Berechnungsgrundlagen

Grundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs sind das Staatssteueraufkommen und die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemeinde.

Art. 12 Staatssteueraufkommen

Das Staatssteueraufkommen (SSA) einer Kirchgemeinde ist die Summe der Staatssteuern der Konfessionsangehörigen aus der Jahresrechnung dieser Kirchgemeinde bei einem Steuerfuss von 100 Prozent.

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Bestimmungen über die darunter fallenden Steuerarten und Betreffnisse.

Art. 13 Anzahl der Konfessionsangehörigen

Massgebend ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemeinde gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

Das Departement kann eine eigene Erhebung durchführen. Falls es eine eigene Erhebung durchführt, ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemeinde gemäss dieser Erhebung massgebend.

Art. 14 Steuerkraft und Steuerkraftindex

Die Steuerkraft einer Kirchgemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteueraufkommens zu ihrer Anzahl Konfessionsangehöriger.

Die Steuerkraft einer Konfession ist das Verhältnis der Summe des Staatssteueraufkommens aller Kirchgemeinden einer Konfession zur gesamten Anzahl der Konfessionsangehörigen einer Konfession.

Der Steuerkraftindex (SKI) einer Kirchgemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft der betreffenden Konfession.

3.2.2.2. Disparitätenausgleich

Art. 15 Zweck und Funktionsweise

Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Kirchgemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Kirchgemeinden finanziert.

Kirchgemeinden mit einem SKI grösser als 100 erbringen eine Abgabe.

Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.

Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde zum SKI von 100 um 0 bis 8 Prozent.

Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhanges und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.

3.2.2.3. Mindestausstattung

Art. 16 Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwachen Kirchgemeinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können.

Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Kirchgemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Mindesthöhe aufweisen.

Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Kirchgemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.

Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 60 bis 90 und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.

Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.

3.2.2.4. Restsummenausgleich

Art. 17 Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

Die Summe der Mittel des Steuerkraftanteils, welche nach Ausrichtung der Mindestausstattung übrig ist, wird unter den Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 aufgeteilt.

Massgebend ist der SKI nach Disparitätenausgleich und nach Mindestausstattung.

Nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Kirchgemeinden erhalten pro Konfessionsangehörige und Konfessionsangehörigen einen Beitrag proportional zur Differenz ihrer Steuerkraft zur durchschnittlichen Steuerkraft der betreffenden Konfession.

Die Verteilung der Restsumme nach SKI wird nach der Formel C des Anhanges berechnet.

3.2.3. Ober- und Untergrenze

Art. 18 Zweck und Funktionsweise

Die Ober- und Untergrenze bezweckt, eine übermässig starke Entlastung beziehungsweise Belastung einzelner Kirchgemeinden zu verhindern.

Die Obergrenze legt fest, wie viel Prozent der Beitrag aus dem Finanzausgleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maximal ausmachen darf. Die Obergrenze wird in einer Bandbreite von 5 bis 30 Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.

Die Untergrenze legt fest, wie viel Prozent die Abgabe in den Finanzausgleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maximal ausmachen darf. Die Untergrenze wird in einer Bandbreite von 1 bis 5 Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.

Die Ober- und Untergrenze sind so festzulegen, dass die Summe der Mittel, welche aufgrund der Obergrenze bei den beitragsberechtigten Kirchgemeinden zurückbehalten wird, grösser ist als die Summe der Mittel, welche aufgrund der Untergrenze den abgabepflichtigen Kirchgemeinden erlassen wird.

Der sich aus Absatz 4 ergebende Überschuss wird anhand der Anzahl der Konfessionsangehörigen auf jene Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 verteilt.

Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, die Ober- und Untergrenze und teilt diese dem Departement schriftlich mit.

Die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze werden nach der Formel D des Anhanges berechnet.

3.3. Anteil der Kantonalorganisation

Art. 19 Verwendung

Der Anteil der Kantonalorganisation ist nach Abzug ihrer Verwaltungskosten für folgende Aufgabenbereiche zu verwenden:

  1. für gesellschaftliche regionale und gesellschaftliche kantonale Aufgaben;
  2. für die Unterstützung von Leistungen mit gesellschaftlichem Charakter durch Drittorganisationen;
  3. für Investitionsbeiträge an Kirchgemeinden, jedoch maximal 20 Prozent des zur Verfügung stehenden Betrages.

Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenfelder innerhalb der Aufgabenbereiche sowie die Qualität der Leistungserbringung durch Verordnung.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 gestützt auf einen gemeinsamen Antrag aller Kantonalorganisationen weitere Aufgabenfelder festlegen.

Die Mittel sind von der Kantonalorganisation zeitgerecht einzusetzen.

Allfällige Zinserträge aus der zwischenzeitlichen Finanzanlage des Anteils der Kantonalorganisation sind offenzulegen und nach Absatz 1 zu verwenden.

Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Das Departement kann Weisungen über die Art und Weise der Rechenschaftsberichterstattung gegenüber dem Regierungsrat und über die Buchführung zur Mittelverwendung dieses Anteils erlassen.

Art. 20 Leistungsbilanz

Die Kantonalorganisationen erstellen gegenüber der Öffentlichkeit nach Ablauf von sechs Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach alle sechs Jahre, jeweils im ersten Quartal des Folgejahres, eine gemeinsame Leistungsbilanz über die Verwendung des ihnen aus dem Finanzausgleich zukommenden Anteils.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Leistungsbilanz und die Art der Veröffentlichung durch Verordnung.

4. Ausgleich bei Zusammenschlüssen

Art. 21 Besitzstand bei Fusionen

Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss im vorliegenden Finanzausgleich finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.

Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion beteiligten Kirchgemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung dieser Beiträge.

5. Verfahren und Rechtspflege

5.1. Datengrundlage

Art. 22 Umfang, Erfassung und Termine

Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden insbesondere die Daten aus der Jahresrechnung der Kirchgemeinden im Durchschnitt zweier Basisjahre, die Anzahl der Konfessionsangehörigen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Datenquellen, die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

5.2. Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds

Art. 23 Grundsatz

Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds dient insbesondere zur Finanzierung der Beiträge im Finanzausgleich nach § 5 Absatz 3 und dort insbesondere zur Finanzierung im Ressourcenausgleich nach § 10, zur Finanzierung des Anteils der Kantonalorganisation nach § 19 und zur Deckung der Verwaltungskosten nach § 29.

Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Erträge aus der Finanzausgleichssteuer nach § 5 Absatz 2, durch Mittel des Kantons nach § 5 Absatz 4 und Abgaben der Kirchgemeinden nach § 15.

Art. 24 Verzinsung und Verwendung überschüssiger Fondsmittel

Der Fonds ist zu verzinsen.

Erreicht der Fondsbestand nach Abwicklung aller sich aus einem Finanzausgleichsjahr ergebenden Transaktionen einen Überschuss von mehr als 2 Millionen Franken, so wird derjenige Anteil des Fondsbestandes, der 2 Millionen Franken übersteigt, per Jahresende dem Finanz- und Lastenausgleichsfonds nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014[3] zur Mittelverwendung übertragen.

5.3. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen

Art. 25 Berechnung

Das Departement berechnet jährlich die Verteilung der Mittel, den Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung, die Verteilung der Restsumme nach SKI und die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze gemäss den Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Kirchgemeinden.

Das Departement berechnet jährlich die Anteile der Kantonalorganisationen und eröffnet sie diesen.

Das Departement nimmt die sich aus § 21 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Kirchgemeinden.

Art. 26 Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben einer Kirchgemeinde

Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Kirchgemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Kirchgemeinde zu erhöhen, falls die Kirchgemeinde:

  1. ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder
  2. die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt.

Art. 27 Kürzung des Anteils einer Kantonalorganisation

Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Anteil an eine Kantonalorganisation zu kürzen, falls die Kantonalorganisation:

  1. ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder
  2. die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt oder
  3. ihre Mittel aus dem Finanzausgleich nicht für die festgelegten Aufgabenbereiche verwendet.

Art. 28 Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen

Beiträge oder Abgaben von Kirchgemeinden oder Anteile der Kantonalorganisationen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departement zu berichtigen und den Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen zu eröffnen.

Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen verzinst zurückfordern beziehungsweise an die Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen ausbezahlen.

Solche Berichtigungen werden über den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds eingelegt oder entnommen.

Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe einer Kirchgemeinde oder eines Anteils einer Kantonalorganisation mehr als fünf Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.

5.4. Verwaltungskosten und Mindestzahlung

Art. 29 Verwaltungskosten

Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanzausgleichs erwachsenden Verwaltungskosten des Vorjahres werden dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

Art. 30 Mindestzahlung

Beträge unter einem vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten Betrag werden im Finanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

5.5. Kantonalorganisationen der betreffenden Konfessionen

Art. 31 Definition

Als Kantonalorganisation der römisch-katholischen Konfession gilt die Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn.

Als Kantonalorganisation der christkatholischen Konfession gilt der christkatholische Synodalverband des Kantons Solothurn.

Als Kantonalorganisation der Evangelisch-Reformierten Konfession gilt der Verband der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn. Der Verband umfasst die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. Der Verband ist sinngemäss nach den Vorschriften über den Zweckverband nach den §§ 166 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992[4] auszugestalten und zu führen. Die Statuten oder Änderungen der Statuten des Verbandes sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Im Rahmen der Genehmigung der Statuten kann der Regierungsrat Abweichungen betreffend die Organisationsstruktur des Verbandes von den §§ 166 ff. Gemeindegesetz[5] zulassen. Sehen die Statuten des Verbandes keine klassische Legislative vor, ist die Exekutive für die Erfüllung der in diesem Gesetz der Legislative der Kantonalorganisationen zugewiesenen Aufgaben zuständig.

Ändert die Rechtsform oder die Bezeichnung einer der vorgenannten Kantonalorganisationen, ist der Regierungsrat befugt, die sich daraus ergebenden Korrekturen auf Verordnungsstufe nachzuführen.

5.6. Rechtspflege

5.6.1. Einsprache

Art. 32 Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Entscheide des Departements Einsprache erheben.

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.

Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[6] ist anwendbar.

5.6.2. Beschwerde

Art. 33 Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Einspracheentscheide des Departements Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.

5.6.3. Verfahren

Art. 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[7].

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6.1. Vollzug

Art. 35 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.

6.2. Übergangsbestimmungen

Art. 36 Werte für die ersten Vollzugsjahre[8]

Der Regierungsrat sowie die Kantonalorganisationen legen auf den Inkraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr beziehungsweise für die folgenden sechs Vollzugsjahre sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang genannten Werte, welche anschliessend jährlich oder jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 durch diese beschlossen werden, fest.

Art. 37 Überführung in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds

Die Mittel des bisherigen Fonds des Finanzausgleichs der Kirchgemeinden (Konto 209004/014) werden mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds gemäss § 23 überführt.

Art. 38 Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument

Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Kirchgemeinden, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben, abzufedern. Dieser kommt jeweils nach dem Restsummenausgleich nach § 17 und vor der Anwendung der Ober- und Untergrenze nach § 18 zum Tragen.

Der Härtefallausgleich wird während den ersten sechs Vollzugsjahren gewährt.

Der Regierungsrat legt durch Verordnung pro Konfession die Ausführungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze sowie die Abstufung während der sechs Jahre fest.

Ein allfälliger Überschuss aus dem Härtefallausgleich wird anhand der Anzahl der Konfessionsangehörigen auf jene Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 verteilt.

Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des Anhanges.

Die Mittel werden den berechtigten Kirchgemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

Art. 39 Besitzstand bei Fusionen im Übergang

In den ersten vier Vollzugsjahren ab Inkraftsetzung des vorliegenden Gesetzes werden die finanziellen Einbussen nach § 21 Absatz 1 gemäss den Vorgaben in Absatz 2 berechnet.

Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz zur Ausgleichszahlung, welche die Kirchgemeinden nach dem bisherigen Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984[9] gehabt hätten, ausgeglichen.

Art. 40 Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben nach bisherigen Recht

Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben im Sinne von § 74 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984[10] im bisherigen Finanzausgleich der Kirchgemeinden können gemäss den Fristen nach bisherigem Recht noch vorgenommen werden.

Art. 41 Berechnungen

Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen sowie Berichtigungen vor und eröffnet diese.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen.

§ 36 FIAG KG tritt am 15. August 2019 in Kraft.

Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2020.

Publiziert im Amtsblatt vom 17. August 2019.

GS 2019, 4

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.03.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019, 4

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.03.2019 01.01.2020 Erstfassung GS 2019, 4