Die Ober- und Untergrenze bezweckt, eine übermässig starke Entlastung beziehungsweise Belastung einzelner Kirchgemeinden zu verhindern.
Die Obergrenze legt fest, wie viel Prozent der Beitrag aus dem Finanzausgleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maximal ausmachen darf. Die Obergrenze wird in einer Bandbreite von 5 bis 30 Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.
Die Untergrenze legt fest, wie viel Prozent die Abgabe in den Finanzausgleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maximal ausmachen darf. Die Untergrenze wird in einer Bandbreite von 1 bis 5 Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.
Die Ober- und Untergrenze sind so festzulegen, dass die Summe der Mittel, welche aufgrund der Obergrenze bei den beitragsberechtigten Kirchgemeinden zurückbehalten wird, grösser ist als die Summe der Mittel, welche aufgrund der Untergrenze den abgabepflichtigen Kirchgemeinden erlassen wird.
Der sich aus Absatz 4 ergebende Überschuss wird anhand der Anzahl der Konfessionsangehörigen auf jene Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 verteilt.
Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Geltungsjahr, die Ober- und Untergrenze und teilt diese dem Departement schriftlich mit.
Die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze werden nach der Formel D des Anhanges berechnet.