§ –258. ...
) ________________
211.2
In Kraft bleibende Bestimmungen des
Gesetzes vom 10. Dezember 1911
betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
Vierter Teil
Das Sachenrecht
Erste Abteilung
Das Eigentum
Neunzehnter Titel
Das Grundeigentum
Erster Abschnitt
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
§ –258. ...
) ________________
) § ber und 258 aufgehoben durch § 63 Abs. 1 Ziff. 5 WRG, SO vom 27. Septem- 1959.
.2
Zweiter Abschnitt Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums
Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Ausbeutung der in der Erde befindlichen Metalle, Kohlen und Salze.
Der Staat kann dieses Recht durch Konzession an Dritte übertragen.
Die Konzession zum Aufsuchen erteilt der Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung der Kantonsrat.
Der Kantonsrat bestimmt den Gegenstand, die örtliche Umgrenzung und die Zeitdauer der Ausbeutung; er regelt das Recht des Heimfalls und setzt die übrigen Bedingungen fest.
Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens. Sechster Teil Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Erste Abteilung Einführungs- und Übergangsbestimmungen Erster Abschnitt Das Personenrecht
A. Natürliche Personen Verschollenerklärung.
Schlusstitel zum ZGB (SchlT)
. Sicherheit ZGB
Die Dauer der nach steten Sicherheit w neuen Gesetzes bere in Abrechnung. Der des bisherigen Gesetzes bei Verschollenheit gelei- ird vom 1. Januar 1912 ab nach den Bestimmungen des chnet. Die bereits abgelaufene Zeitdauer kommt voll Beginn der Frist bestimmt sich nach dem neuen Recht.
II. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung
Die Übernehmer der Erbschaft einer unter dem alten Gesetz verschollen erklärten Person haften vom 1. Januar 1912 an in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes.
.2
Die Aufhebung eines Verschollenheitsurteils, das aufgrund des bisherigen Gesetzes ausgesprochen wurde, kann nach den Bestimmungen des neuen Rechts verlangt werden.
...
)
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden bedürfen, um ihre juristische Persönlichkeit zu bewahren, keiner Eintra- gung in das Handelsregister.
Hinsichtlich der juristischen Persönlichkeit der im Kanton bestehenden Klöster verbleibt es beim bisherigen Rechte.
Diejenigen Stiftungen, die nicht den Charakter einer Öffentlich- rechtlichen Anstalt besitzen und nicht kirchliche oder Familienstiftungen sind, behalten die juristische Persönlichkeit, haben jedoch binnen 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Eintragung in das Handels- register zu bewirken.
Über die rechtliche Natur einer körperschaftlich organisierten Personen- verbindung oder einer einem besonderen Zweck gewidmeten und selb- ständigen Anstalt entscheidet endgültig der Regierungsrat.
§ –393. ...
)
...
) Vierter Abschnitt Das Sachenrecht
A. Grunddienstbarkeiten Art. 21, 44 und 48 SchlT
. Sämtliche Grundeigentümer des Kantons sind zur Anmeldung der Grunddienstbarkeiten innert bestimmter Frist durch wiederholte amtli- che Bekanntmachung aufzufordern. Eingetragene Grunddienstbarkei- ten gelten als angemeldet.
. Die angemeldeten Rechte sind durch hiezu geeignete Organe zu prü- fen, und es ist nach Vornahme der notwendigen Erhebungen ihr recht- licher Bestand soweit möglich festzustellen. ________________
) Aufgehoben durch Abs. 2 EG ZGB.
) § -393 aufgehoben am 6. Dezember 1987. GS 90, 1069.
) Aufgehoben durch EG ZGB;
.2
. Der Entscheid ist den betreffenden Grundeigentümern schriftlich mit- zuteilen.
. Wird der Entscheid im administrativen Bereinigungsverfahren nicht innerhalb 3 Monaten seit seiner Mitteilung durch die Erhebung der Klage im ordentlichen Prozessverfahren angefochten, so wird er rechtskräftig und ist vom Grundbuchverwalter von Amtes wegen im Grundbuche einzutragen.
. Diese Prozesse sind nach dem in henen beschleunigten Verfahren durc dem Friedensrichter hat nicht vorau teile sind dem Grundbuchverwalter v der Zivilprozessordnung vorgese- hzuführen. Ein Sühneversuch vor szugehen. Die rechtskräftigen Ur- on Amtes wegen zuzustellen.
Hinsichtlich der Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der im Bereini- gungsverfahren festgesetzten Frist zur Anmeldung gebracht werden, bleiben die Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts bis zur Eintragung im Grundbuche bestehen, und es treten die Grund- buchwirkungen des neuen Rechtes erst mit der Eintragung ein. Im Grund- buch ist ein Hinweis auf die erfolgten Anmeldungen anzubringen.
Diejenigen Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der angesetzten Frist nicht zur Anmeldung gebracht werden, behalten zwar bis dahin die Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts bei und bleiben auch nachher in Kraft, können aber, wenn sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Hinsichtlich derjenigen Grunddienstbarkeiten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuche eingetragen sind, treten, nach durchgeführtem Bereinigungsverfahren und soweit sie in diesem rechtskräftig festgestellt werden, die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes ohne weiteres in Kraft.
Die Amtschreiber haben bei Handänderungen dahin zu wirken, dass die Pfandtitel des alten Rechtes in solche des neuen Rechtes umgeändert werden.
Die Umwandlung geschieht während 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich.
Das bisherige Grund- und Hypothekenbuch mit den dazu gehörigen Hilfsbüchern und den Katasterplänen wird dem Grundbuche des neuen Rechtes gleichgestellt und als solches fortgeführt.
Die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes treten jedoch in vollem Umfange erst nach der Durchführung der Bereinigung der Grunddienst- barkeiten ein.
...
)
...
)
...
) ________________
) Abs. 3-5 aufgehoben am 1. Dezember 1985; GS 90, 305.
) Inkrafttreten der Aufhebung von Abs. 4 am 1. Januar 1991.
) Abs. 5 siehe Fussnote 1.
.2
Fünfter Abschnitt Das Obligationenrecht
Die Gültigkeit einer Bedingung, die einer unter der Herrschaft des bishe- rigen Gesetzes gemachten Schenkung beigefügt wurde, beurteilt sich nach dem neuen Rechte.
Die Rückforderung, der Widerruf und die Herabsetzung einer vor dem
. Januar 1912 erfolgten Schenkung unterliegen den Bestimmungen des neuen Rechts.
B. Leibsverding
Einem Leibsverding, welches vor dem 1. Januar 1912 aufgrund der § 344 des bisherigen Gesetzes die Bestätigung durch den Regierungsr – at erhalten hat, kommen sämtliche im bisherigen Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen zu.