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212.15

Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht

Vom 07.03.2017 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Die Kantone Aargau und Solothurn

vereinbaren:

Art. 1 Auftrag

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA) erfüllt zusätzlich zu den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-BVSA) vom 15. Januar 2013[1] obliegenden Aufgaben die Aufsicht gemäss Bundesgesetzgebung gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kanton Solothurn.

Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend gemäss dem Recht des Kantons Aargau ausgeübt.

Art. 2 Finanzierung

Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 dieser Vereinbarung zu beaufsichtigenden Einrichtungen anwendbar.

Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 der beaufsichtigten Einrichtungen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2016 geltende jährliche Aufsichtsgebühr gemäss Gebührentarif der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (BVS).

Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau beziehungsweise der BVSA keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsicht gemäss § 1.

Art. 3 Vertretung im Verwaltungsrat

Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA zu.

Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig beim Kanton Solothurn ein.

Art. 4 Berichterstattung

Der Regierungsrat des Kantons Aargau übt die Aufsicht über die BVSA aus.

Die BVSA informiert den Regierungsrat des Kantons Solothurn jährlich schriftlich über die Aufsicht der Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung.

Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals, Haftungsfälle der BVSA sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, welche die BVSA betreffen, werden dem Regierungsrat des Kantons Solothurn unverzüglich mitgeteilt.

Art. 5 Haftung

Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des Kantons Aargau.

Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothurn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Verfahrensrechte einzuräumen, ihn bei allen Verfahrensschritten einzubeziehen und diesen laufend und umfassend zu informieren.

Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallhaftung.

Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezüglich Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Handlungen oder Unterlassungen auf einen Zeitpunkt zurückgehen, der vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegt.

Art. 6 Geschäftsübergabe

Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung hängigen Geschäfte der BVS, welche die Aufsicht über die Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betreffen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die BVSA über. Die aus diesen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BVSA.

Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der BVSA bearbeitet.

Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängigen Geschäfte sind vollständig und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übergabe ist zu protokollieren.

Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht übergebenen Akten der BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie für die Aufbewahrung der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothurn.

Art. 7 Dauer und Kündigung

Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 8 Inkrafttreten

Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Parlamente der beiden Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.

Egress

Beitritt des Kantons Aargau mit GRB Nr. 2017-0188 vom 20. Juni 2017 (Ablauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017).

Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. RG 0016/2017 vom 7. März 2017.

Die Referendumsfrist im Kanton Solothurn ist am 23. Juni 2017 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

Publiziert im Amtsblatt vom 4. November 2017.

GS 2017, 7

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.03.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017, 7

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.03.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017, 7