Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung hängigen Geschäfte der BVS, welche die Aufsicht über die Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betreffen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung an die BVSA über. Die aus diesen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BVSA.
Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der BVSA bearbeitet.
Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängigen Geschäfte sind vollständig und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übergabe ist zu protokollieren.
Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht übergebenen Akten der BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden.
Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie für die Aufbewahrung der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothurn.