Sofern die Voraussetzungen für eine Urkundenänderung vorliegen, kann der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde beantragen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die geltende Stiftungsurkunde,
- der Stiftungsratsbeschluss über die Änderung der Urkunde,
- die Begründung der Änderung.
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Stiftungsurkunde vorliegen. Sie nimmt die Änderung vor und stellt dem Handelsregisteramt die Verfügung über die Urkundenänderung zu.
Bei einer Zweckänderung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen im Sinne von Artikel 86a ZGB müssen der Stiftungsratsbeschluss und die Begründung der Änderung (Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Bestimmung) nicht eingereicht werden.
Urkundenänderungen nach Artikel 85 und 86 ZGB beschliesst der Regierungsrat. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sind anwendbar.