Zuständig sind:
- der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;
- das Bau- und Justizdepartement[2] als beschwerdeberechtigte Behörde;
- das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.
212.431
gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)[1]
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 7. Oktober 1986
Zuständig sind:
Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.
Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.
Der Grundbuchverwalter und der Handelsregisterführer machen den Erwerber auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet beim Amtschreiberei-Inspektor einzureichen.*
Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.
Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Parteien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Einwohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.
Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)[3] mit.*
Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.*
Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000 Franken zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gebührentarifs[4].
Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteilte Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues zuständig.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft.
Vom Bundesrat am 18. Juni 1987 genehmigt.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.04.1987 | 01.01.1988 | Erlass | Erstfassung | GS 90, 836 |
| 07.02.1999 | 01.08.2000 | § 1 Abs. 1, a) | geändert | - |
| 07.02.1999 | 01.08.2000 | § 3 Abs. 2 | geändert | - |
| 07.02.1999 | 01.08.2000 | § 4 | totalrevidiert | - |
| 07.02.1999 | 01.08.2000 | § 5 | totalrevidiert | - |
| 07.02.1999 | 01.08.2000 | § 6 Abs. 1 | geändert | - |
| 07.02.1999 | 01.08.2000 | § 6 Abs. 2 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.04.1987 | 01.01.1988 | Erstfassung | GS 90, 836 |
| § 1 Abs. 1, a) | 07.02.1999 | 01.08.2000 | geändert | - |
| § 3 Abs. 2 | 07.02.1999 | 01.08.2000 | geändert | - |
| § 4 | 07.02.1999 | 01.08.2000 | totalrevidiert | - |
| § 5 | 07.02.1999 | 01.08.2000 | totalrevidiert | - |
| § 6 Abs. 1 | 07.02.1999 | 01.08.2000 | geändert | - |
| § 6 Abs. 2 | 07.02.1999 | 01.08.2000 | geändert | - |