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212.431

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

(EG BewG)

Vom 05.04.1987 (Stand 01.08.2000)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)[1]

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 7. Oktober 1986

beschliesst:

1. Behörden

Art. 1 Zuständigkeit Art. 15 BewG

Zuständig sind:

  1. der Amtschreiberei-Inspektor als Bewilligungsbehörde;
  2. das Bau- und Justizdepartement[2] als beschwerdeberechtigte Behörde;
  3. das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.

2. Kantonale Bewilligungsgründe

Art. 2 Hauptwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG Zweitwohnung Art. 9 Abs. 1 lit. c BewG

Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert.

Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Zweitwohnung dient an einem Ort, zu dem sie aussergewöhnlich enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern.

3. Verfahren

Art. 3 Einleitung des Verfahrens

Der Grundbuchverwalter und der Handelsregisterführer machen den Erwerber auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich und begründet beim Amtschreiberei-Inspektor einzureichen.*

Art. 4* Abklärungen

Der Amtschreiberei-Inspektor hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.

Art. 5* Mitteilungen des rechtskräftigen Entscheides

Der Amtschreiberei-Inspektor teilt den rechtskräftigen Entscheid den Parteien, dem Grundbuchverwalter, dem Handelsregisterführer sowie der Einwohnergemeinde mit, in welcher das Grundstück liegt.

Art. 6 Statistik Art. 20 BewV

Der Grundbuchverwalter teilt dem Amtschreiberei-Inspektor unverzüglich alle Eintragungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)[3] mit.*

Der Amtschreiberei-Inspektor meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.*

Art. 7 Gebühren

Für jede Verfügung hat der Erwerber eine Gebühr zwischen 100 und 6000 Franken zu entrichten.

Die Bemessungsgrundlagen richten sich nach den Bestimmungen des Gebührentarifs[4].

4. Schlussbestimmungen

Art. 8 Übergangsbestimmung Art. 21 Abs. 2 BewV

Das kantonale Hochbauamt bleibt für die nach dem früheren Recht erteilte Bewilligung der Mietzinse im Falle des preisgünstigen Wohnungsbaues zuständig.

Art. 9 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des Kantonsrates vom 27. März 1974 zur Einführung des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[5];
  2. die Verordnung des Regierungsrates vom 19. November 1984 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[6].

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1988 in Kraft.

Egress

Vom Bundesrat am 18. Juni 1987 genehmigt.

GS 90, 836

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.04.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung GS 90, 836
07.02.1999 01.08.2000 § 1 Abs. 1, a) geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 3 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 4 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 5 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 1 geändert -
07.02.1999 01.08.2000 § 6 Abs. 2 geändert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 05.04.1987 01.01.1988 Erstfassung GS 90, 836
§ 1 Abs. 1, a) 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 3 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 4 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 5 07.02.1999 01.08.2000 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 6 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -