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212.435.3

Verordnung über das Enteignungsverfahren

Vom 28.10.1954 (Stand 01.05.1977)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf § 239 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[1]

beschliesst:

Art. 1 Einreichung des Gesuches

Wer die Enteignung nachsuchen will, hat dem Regierungsrat seine Absicht durch Einreichung eines Gesuches mit Beilage eines Übersichtsplanes und eines allgemeinen Berichtes darzulegen.

Das Justiz-Departement kann die Vervollständigung oder Ergänzung der Unterlagen veranlassen.

Art. 2 Schriftenwechsel

Das Enteignungsgesuch wird den Eigentümern der zu enteignenden Grundstücke mitgeteilt mit einer angemessenen Frist zu schriftlicher Stellungnahme.

Art. 3 Enteignungsbann

Nach der Einreichung des Gesuches kann der Regierungsrat[2] den Enteignungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch eingeschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan bekannt zu machen und dem Grundbuchamt zur Vormerkung im Grundbuch zuzustellen.

Von der Bannverfügung an dürfen an den Enteignungsgegenständen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen mehr vorgenommen werden.

Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden voll verantwortlich.

Art. 4 Einigungsverfahren

Vom Justiz-Departement werden Enteigner und zu Enteignende in der Regel am Ort der gelegenen Sache zu einer Einigungsverhandlung eingeladen.

Art. 5 Entscheid

Wenn in diesem Einigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann[3], werden die Akten mit einem Bericht und Antrag dem Regierungsrat überwiesen. Die zuständige Behörde entscheidet über das Enteignungsrecht.

Art. 6 Schätzungsverfahren

Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch eine Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten und Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission eingeleitet werden.

*

Der Enteigner kann durch den Präsidenten verhalten werden, den Enteignungsgegenstand auszustecken.

Art. 7 Schätzungsentscheid

Die Kantonale Schätzungskommission beziehungsweise ihr Präsident[4] entscheidet über den Bestand und Umfang der den Entschädigungsforderungen zugrunde liegenden Rechte und über alle zwischen dem Enteigner und Enteignenden im Verlaufe des Verfahrens entstehenden Differenzen.[5]

Die entscheidende Behörde ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

Art. 8 Rekurs

Gegen die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission oder ihres Präsidenten als Einzelrichter kann innert 10[6] Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht[7] rekuriert werden.

Art. 9 Zahlung

Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung an den zuständigen Grundbuchverwalter fällig. Sie ist nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Sofort nach Eingang ist sie durch den Grundbuchverwalter grundsätzlich dem Enteigneten auszurichten. Wo der Enteignungsgegenstand mit Pfandrechten belastet ist, sind die Gläubiger, sofern sie nicht auf eine Auszahlung ausdrücklich verzichten, nach ihrer Rangordnung oder bei gleichem Rang nach der Grösse der Forderung zu befriedigen.

Art. 10 Grundbucheintrag

Nach der Auszahlung nimmt der Grundbuchverwalter die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vor. Der Enteigner hat für die Anmeldung besorgt zu sein.

Art. 11 Verfahrenskosten

Die Kosten des Einigungs- und Schätzungsverfahrens werden vom Enteigner getragen.

Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auferlegt.

Art. 12 Parteientschädigung

Der Enteigner hat dem Enteigneten nach dem Ermessen der Schätzungsorgane eine Parteientschädigung zu entrichten.

Art. 13 Gebühren und Auslagen

Alle Gebühren und Auslagen (wie für Bewilligung der Enteignung, Aufbewahrung und Auszahlung der Entschädigungen, Grundbucheintragungen) werden vom Enteigner getragen.

Art. 14 Schätzungsreglement

Im übrigen gilt das Reglement des Obergerichts[8] nach § 239 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. Januar 1955.

GS 79, 235

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.10.1954 01.01.1955 Erlass Erstfassung GS 79, 235
13.03.1977 01.05.1977 § 6 Abs. 2 aufgehoben -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.10.1954 01.01.1955 Erstfassung GS 79, 235
§ 6 Abs. 2 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -