Lexipedia

212.436

Verordnung über die Enteignung von Kulturland

Vom 26.09.2023 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[1] und § 232 Absatz 1bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[2].

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Diese Verordnung regelt die Entschädigung im Falle von Enteignung von Kulturland nach § 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1bis des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[3].

Der bei der Enteignung von Kulturland zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis zu entschädigende betriebswirtschaftliche Verlust gemäss kantonsüblicher Bewirtschaftung wird mittels des kapitalisierten Barwerts des entgangenen Deckungsbeitrags (DB) berechnet.

Art. 2 Entgangener Deckungsbeitrag

Der entgangene Deckungsbeitrag berechnet sich pauschalisiert nach den Agrardaten des Kantons Solothurn mit Kulturflächen je Produktionszone nach Artikel 1 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) vom 7. Dezember 1998[4]. Der Deckungsbeitrag für die im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen (FFF) nach Artikel 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)[5] wird unabhängig von der Produktionszone berechnet.

Grundlage für die Bemessung bilden grundsätzlich die über drei Jahre gemittelten Deckungsbeiträge gemäss der Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz für die Deckungsbeitrags-/Trockensubstanz-Kalkulation gemäss Artikel 36 RPV[6] oder einer anderen gleichwertigen und anerkannten Publikation. Bei den im kantonalen Inventar ausgewiesenen Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 ff. RPV[7] sind für die Berechnung des Deckungsbeitrags in allen Zonen nur die Kulturanteile von Acker- und Spezialkulturen zu berücksichtigen.

Der gemittelte Deckungsbeitrag ist mit dem Zinssatz gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) vom 11. Februar 1987[8] zu kapitalisieren.

Art. 3 Höhe der Entschädigung

Die zusätzlich zu leistende Entschädigung nach § 1 Absatz 2 sowie die nach § 2 zu berücksichtigenden Faktoren werden im Anhang festgelegt. Die entsprechenden Werte sind periodisch, spätestens alle drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, in jedem Fall aber bei einer Anpassung von Artikel 1 Absatz 1 PZV[9], zu aktualisieren.

Egress

RRB Nr. 2023/1573 vom 26. September 2023.

Die Einspruchsfrist ist am 27. November 2023 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 1. Dezember 2023.

GS 2023, 42

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.09.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023, 42

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.09.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023, 42