Als Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wird das Sekretariat des Solothurnischen Bauernverbandes in Solothurn (Bauernsekretariat) bezeichnet.
Die Schätzungsstelle schätzt den landwirtschaftlichen Ertragswert in folgenden Fällen:
- zur Festlegung des Ertragswertes zuhanden des Volkswirtschafts-Departementes (Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 BGBB[4]).
- zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden des Inventurbeamten (ammannamtliche Schätzung) und der Amtschreiberei für die Aufnahme des Erbschaftsinventars (§§ 179 Abs. 3 und 192 EG ZGB);
- zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke ausserhalb der Bauzone zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Handänderungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 211 Abs. 1 und 214 Abs. 2 StG);
- zur Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Nachlasstaxe, der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 214 Abs. 2, 220 Abs. 3, 227 und 238 Abs. 2 StG);
- zur Festlegung des Katasterwertes in der Ertragswertzone und in der Übergangszone zuhanden des Sekretariates der Katasterschätzung (§§ 17 und 21 der Verordnung betreffend Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978; BGS 212.478.41);
- zur Festsetzung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe und einzelne landwirtschaftliche Grundstücke zuhanden des Landwirtschafts-Departementes (Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, LPG; SR 221.213.2);
- zur Festsetzung des Anrechnungswertes zuhanden der Erben für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts (Art. 617 und 620 ZGB).