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212.473.91

Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke

Vom 11.10.1974 (Stand 01.01.1975)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:

Art. 1

Ab 1. Januar 1975 erfolgt die Abrechnung der Vermessungsnachführung in sämtlichen Nachführungskreisen des Kantons Solothurn und damit die Entschädigung der selbständig erwerbenden Nachführungsgeometer sowie die Belastung der Auftraggeber nach dem Honorartarif des Jahres 1966 für die Nachführung der Grundbuchvermessung. Die Teuerung wird jeweils ausgeglichen durch den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Nachführungskosten festgesetzten Anwendungsfaktor.[1]

Egress

GS 86,455

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.10.1974 01.01.1975 Erlass Erstfassung GS 86,455

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.10.1974 01.01.1975 Erstfassung GS 86,455