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212.477.1

Verordnung über die amtliche Vermessung

(VaV-SO)

Vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 250 Absatz 3 und 266 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954[1]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Bundes über die amtliche Vermessung und die geografischen Namen aus. Sie regelt Aufgaben der für die Umsetzung zuständigen kantonalen Behörden.

2. Aufgaben

2.1. Unterhalt der amtlichen Vermessung

Art. 2 Fixpunkte Kategorie

Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die Verwaltung und Nachführung der Fixpunkte Kategorie 2.*

Die  Fixpunkte Kategorie 2 sind zu erhalten.*

Vor der Ausführung von Arbeiten im Strassenareal oder in der Forst- und Landwirtschaft, durch welche Fixpunktzeichen Kategorie 2 beseitigt oder beschädigt werden könnten, ist das Amt für Geoinformation zu benachrichtigen. Es trifft die nötigen Vorkehren.*

Die Errichtung eines neuen Fixpunktzeichens ist den betroffenen Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen unter Hinweis auf § 266 EG ZGB anzuzeigen.

Art. 3 Fixpunkte Kategorie

Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hält die Fixpunkte Kategorie 3 instand.

Die Lagefixpunkte Kategorie 3 innerhalb des überbauten Gebietes haben immer eine Höhenangabe aufzuweisen.*

Im überbauten Gebiet kann der durchschnittliche Punktabstand der Toleranzstufe 1 angewendet werden.*

Ausserhalb des überbauten Gebietes werden, ausser bei nachgewiesener Notwendigkeit im Wald, keine neuen Lagefixpunkte Kategorie 3 erstellt und bestehende werden nicht mehr ersetzt.*

Die Gemeinden können Höhenfixpunkte Kategorie 3 erstellen lassen.*

Art. 4 Vermarkung

Grenzzeichen sind zu schützen und zu erhalten.

Der Verursacher oder die Verursacherin und der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin müssen dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden.

Das Amt für Geoinformation sorgt für den Unterhalt der besonderen Landes- und Kantonsgrenzzeichen. Die besonderen Gemeindegrenzzeichen werden von den Gemeinden unterhalten.*

Art. 5 Datenlieferung

Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung gegen Entschädigung und gemäss Weisung des Amtes für Geoinformation an das kantonale Datenportal.

Art. 6 Archivierung

Die Archivierung der Dokumente der amtlichen Vermessung richtet sich nach der Archivgesetzgebung[2] [3].

Art. 7 Historisierung

Das Amt für Geoinformation sorgt für die Historisierung der Daten der amtlichen Vermessung nach den Bundesvorschriften.

Die Historisierung der Mutationen im Datensatz der amtlichen Vermessung wird durch die Aufbewahrung der Mutationsakten beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin gewährleistet.

2.2. Laufende Nachführung der amtlichen Vermessung

Art. 9 Meldepflichten

Dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin werden folgende Daten übermittelt:

  1. durch die Amtschreibereien:
  1.* im Grundbuch eingetragene Grenzänderungen, Teilungen, Vereinigungen, Neueröffnung, Untergang und Heimfall von flächenmässig ausgeschiedenen Grundstücken;
  2.*
  3. Grundbuchmutationen, die nach einer Frist von 11 Monaten nach Eingang der Mutationsurkunde und einer Mahnung unter Hinweis auf die Kostenfolgen einer Rückmutation, nicht verurkundet wurden.
  1. durch die Baubewilligungsbehörden: rechtskräftig erteilte sowie wegen Nichtbenutzung verfallene Bau- und Abbruchbewilligungen innerhalb von 2 Wochen.
  2. durch die Gemeinden: Änderungen von Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Änderungen von Lokalisationen, Hausnummern, sowie Änderungen von Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) oder Eingangsidentifikatoren (EDID).
  3. durch die Solothurnische Gebäudeversicherung: projektierte Neubauten, eingeschätzte Neubauten sowie Änderungen im Grundriss von versicherten Bauten.

*

Art. 10 Arbeitsausführung

Erhält der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin Kenntnis von Änderungen, welche eine Nachführung der amtlichen Vermessung zur Folge haben, führt er oder sie diese von Amtes wegen nach.*

Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hat Aufträge für Änderungen im Vermessungswerk innert folgender Fristen zu bearbeiten:

  1. Grenzmutationen: Lieferung des Mutationsplanes und Mutationstabelle so schnell wie möglich; Eintrag der rechtsgültigen Mutation innert Wochenfrist nach Eingang der Meldung der Amtschreiberei beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin;
  2. Eintrag projektierter Gebäude: innert 2 Wochen nach Eingang der Meldung beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin;
  3. Gebäudemutationen und Änderungen in anderen Modulen: innert 6 Monaten nach Eingang der Meldung beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin.

Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert der Amtschreiberei die von ihm oder ihr unterzeichneten Mutationspläne mit Mutationstabellen für Grenzänderungen, Vereinigungen, Teilungen Löschungen und die Neueröffnung von flächenmässig ausgeschiedenen Grundstücken.*

Art. 11 Grenzfeststellung und Anbringen von Grenzzeichen (Art. 13 - 17 VAV)

Die Lage neuer Grenzpunkte wird in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.

Sind die neuen Grenzpunkte festgestellt, werden Grenzzeichen angebracht.

Bei Landumlegungen (Güterregulierung und Baulandumlegung) werden die Grenzzeichen, nach den Weisungen und Richtlinien des Amtes für Geoinformation, im Umlegungsverfahren angebracht.

Art. 12 Verzicht auf Grenzfeststellungen und Anbringen von Grenzzeichen (Art. 17 VAV)

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:

  1. mit Bewilligung des Amtes für Geoinformation in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
  2. bei Gefährdung bestehender Bausubstanz;
  3. in Ackerbaugebieten, wo die Grenzzeichen durch die landwirtschaftliche Nutzung dauernd gefährdet sind;
  4. entlang von Strassen und Wegen ausserhalb der Bauzone.

In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben c bis d sind die Grenzzeichen, die an Gewässer, Waldränder, Strassen oder Wege aufstossen oder wenn diese für die Bewirtschaftung notwendig sind, immer anzubringen. 

Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin kann verlangen, dass an seinem oder ihrem Grundstück die Grenzzeichen vollständig angebracht werden. Er oder sie trägt dafür die Kosten.

Im Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers wird auf die Grenzfeststellung an Ort und Stelle und das Anbringen von Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch bevorstehende bauliche Massnahmen gefährdet sind (Vermarkung zurückgestellt). Ebenso kann mit dem Anbringen von Grenzzeichen vorläufig zugewartet werden, wenn durch die Bauausführung noch kleine Grenzanpassungen zu erwarten sind.

In den Fällen nach Absatz 4 werden die Grenzen vorläufig auf Grund von Berechnungen aus Projektplänen festgestellt (Projektmutation) und es wird auf dem Mutationsplan auf die fehlende Vermarkung und die Vermarkungspflicht hingewiesen.

Art. 13 Rückmutation

Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist, nicht innert 11 Monaten verurkundet, erlässt die Amtschreiberei eine Mahnung, in der sie die Rückmutation unter Hinweis auf die Kostenfolge androht. Die Frist von 11 Monaten beginnt, wenn die Mutationsurkunde bei der Amtschreiberei eingeht.

Bleibt die Mahnung innerhalb eines Monats unbeachtet, erstattet die Amtschreiberei dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Meldung. Dieser oder diese macht die Mutation auf Kosten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin rückgängig.*

Art. 14 Behebung von Fehlern und Widersprüchen bei den Grundstücken*

Fehler und Widersprüche bei den Grundstücken sind nach Bekanntwerden von Amtes wegen durch den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin zu beheben.*

Bei Widersprüchen zwischen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit erstellt der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin einen Berichtigungsplan.

Art. 15 Fehler in anderen Modulen*

Fehler in den anderen Modulen werden im Rahmen der laufenden Nachführung oder anlässlich der periodischen Nachführung behoben.*

2.3. Periodische Nachführung der amtlichen Vermessung

Art. 16 Gegenstand der periodischen Nachführung

Daten, die nicht laufend nachgeführt werden, sind in der Regel alle sechs bis zwölf Jahre periodisch nachzuführen.

2.4 Nutzung der amtlichen Vermessung

Art. 17 Auszüge und Auswertungen (Art. 34 Abs. 2 VAV)

Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk werden von den Nachführungsgeometerinnen oder den Nachführungsgeometern erstellt und abgegeben. Das Amt für Geoinformation kann weitere Stellen bezeichnen.

Art. 18 Direkter Zugang (Art. 36 VAV)

Das Amt für Geoinformation und die Abgabestellen können den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung anbieten. Dazu gehören Darstellungs- und Download-Dienste (Art. 2 Bst. i, j GeoIV).

Werden diese Dienste angeboten, ist die Aktualität der Informationen sicher zu stellen.

Die Daten der amtlichen Vermessung dürfen nur mit Angabe der Quelle (Art. 30 GeoIV) und dem Datum der letzten Aktualisierung wiedergegeben werden.

Art. 19 Gewerbliche Nutzung (Art. 34 Abs. 2 VAV, Art. 30 GeoIV)

Daten und Pläne dürfen weiterverarbeitet und veröffentlicht werden.

Die Daten und Pläne der amtlichen Vermessung dürfen nur in verarbeiteter Form veräussert werden.

Art. 20 Gebühren (Art. 15 GeoIG, Art. 37 VAV)*

Die Abgabe von Auszügen, Auswertungen und Daten der amtlichen Vermessung sowie Beglaubigungen erfolgt gegen Entgelt für den bei der Bearbeitung anfallenden Aufwand.*

*

Im übrigen sind Zugang, Nutzung und Weitergabe der Daten der amtlichen Vermessung gebührenfrei.

3. Organisation

Art. 21 Amt für Geoinformation

Das Amt für Geoinformation übt die kantonale Vermessungsaufsicht (Art. 42 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992[4]) aus. Es ist die zuständige Fachstelle des Kantons für alle Belange der amtlichen Vermessung.*

Es leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung.

Es sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.

Es ist insbesondere zuständig für die Nachführung der Daten der Module Rohrleitung, dauernde Bodenverschiebung und Toleranzstufen.*

Es kann für die periodische Überprüfung der Informationssicherheit bei den nachführenden Stellen Dritte beiziehen.*

Art. 22 Übertragung der Nachführungs- und Erneuerungsarbeiten

Nachführungskreise für die amtliche Vermessung sind die Bezirke; das Gebiet von Grenchen und Bettlach bildet einen eigenen Nachführungskreis.*

Er überträgt die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung nach öffentlicher Ausschreibung patentierten und im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern (Nachführungsgeometer bzw. Nachführungsgeometerin).

Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin ist alleine berechtigt, die Arbeiten der laufenden Nachführung auszuführen

Der Nachführungsvertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen; er kann verlängert werden. Aus wichtigem Grund kann der Regierungsrat den Nachführungsvertrag jederzeit fristlos beendigen.

Art. 23 Aufgaben der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers

Dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin obliegt die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung derjenigen Module, die nicht durch den Bund oder den Kanton selber nachgeführt werden.*

Er oder sie ist für den originalen und massgeblichen Bestand derjenigen Module der amtlichen Vermessung, die nicht durch den Bund oder den Kanton selber nachgeführt werden, zuständig.*

Er oder sie ist Vermessungsbehörde in seinem beziehungsweise ihrem Nachführungskreis.

Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin, ihre Stellvertretung sowie der Kantonsgeometer beziehungsweise die Kantonsgeometerin sind ermächtigt, die Mutationsurkunden zu unterzeichnen und beglaubigte Auszüge nach Artikel 37 VAV zu erstellen.*

Art. 24 Gemeinden (Art. 8 Abs. 2, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2 GeoNV)

Die Gemeinden sind zuständig für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung, Namen der Nomenklatur, der Gewässer, von Ortschaften und Strassen sowie für die Gebäudeadressierung.*

Art. 25 Kantonale Nomenklaturkommission (Art. 9, GeoNV)

Der Regierungsrat wählt eine Nomenklaturkommission. Ihr gehören der Leiter  oder die Leiterin der Vermessungsaufsicht als Präsident oder Präsidentin und zwei weitere ständige Mitglieder an.

Sie kann Gewährspersonen aus der betroffenen Gemeinde oder Region zur Auskunftserteilung beiziehen.

Die Nomenklaturkommission überprüft die Namen der Nomenklatur und der Gewässer beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008[5] und teilt der Gemeinde ihre Empfehlungen mit.*

Will die Gemeinde den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein (Art. 9 Abs. 4 GeoNV)

Art. 26 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen

Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen (§ 250 EG ZGB).

Sie müssen insbesondere:

  1. auf Aufforderung des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin bei der Feststellung der Grenzpunkte und des Grenzverlaufs mitwirken;
  2. den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren;
  3. die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungszeichen unentgeltlich dulden und diese unverändert bestehen lassen.

4. Finanzierung

4.1. Unterhalt

Art. 27 Unterhalt und Wiederherstellung von Grenzzeichen

Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen (§ 250 Abs. 2bis Bst. a EG ZGB). Sie können auf die Schadenverursacher oder Schadenverursacherinnen Rückgriff nehmen.

Art. 28 Unterhalt und Wiederherstellung von Hoheitsgrenzen

Die Regulierung von Hoheitsgrenzen, der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeindegrenzzeichen (§ 4) gehen zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise der beteiligten Gemeinden.

Art. 29 Unterhalt Fixpunkte*

Die Kosten für den Unterhalt der Lagefixpunkte 3 gehen zu Lasten der Verursacher oder falls diese nicht feststellbar sind, des Kantons.

Die Kosten für die Höhefixpunkte Kategorie 3 tragen die Gemeinden.

Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf den Schadenverursacher oder die Schadenverursacherin.

4.2. Laufende Nachführung

Art. 30 Kosten des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin

Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung und die Vermarkung neuer Grenzen trägt der Verursacher oder die Verursacherin (§ 250 Abs. 2bis Bst. b EG ZGB) oder, sofern dieser oder diese nicht festgestellt werden kann, der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin.

Die Kosten der zurückgestellten Vermarkung können zusammen mit den Mutationskosten in Rechnung gestellt werden. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin sorgt dafür, dass die Vermarkung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.

Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin stellt Rechnung. Er oder sie kann in begründeten Fällen Kostenvorschuss verlangen.

Art. 31 Honorarordnung

Die Nachführungsarbeiten werden nach einer vom Regierungsrat festgelegten Honorarordnung berechnet. Sie stützt sich auf die mit der Branchenvertretung der Nachführungsgeometerinnen und der Nachführungsgeometer vereinbarten Honorarordnung

Das Amt für Geoinformation prüft von sich aus oder auf Verlangen die Nachführungsrechnungen.

4.3. Ersterhebung, Erneuerung und periodische Nachführung*

Art. 32 Kostentragung durch den Kanton

Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten der Ersterhebung, der Erneuerung, der periodischen Nachführung und der Verfahren trägt der Kanton.*

5. Verfahren

5.1. Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung sowie Behebung von Fehlern und Widersprüchen*

Art. 33 Auflage (Art. 28 Abs. 1 VaV)

Nach Abschluss einer Ersterhebung, einer Erneuerung sowie bei der Behebung von Fehlern und Widersprüchen, bei denen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind (Bearbeitung der Grundstücke), legt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf.*

Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin steht während der Dauer der Auflage auf Vereinbarung hin für erläuternde Auskünfte zur Verfügung.

Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.

Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige weitere an den Grundstücken dinglich berechtigten Personen der Ersterhebung, der Erneuerung oder Behebung von Fehlern und Widersprüchen schriftlich zustimmen.*

Art. 34 Persönliche Zustellung (Art. 28 Abs. 3 Bst. c VaV)

Den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen werden rechtzeitig zugestellt:

  1. der Liegenschaftsbeschrieb ihrer Grundstücke;
  2. der Hinweis auf die Planauflage;
  3. der Hinweis auf Absatz zwei;
  4. eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.

Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ist auf Verlangen unentgeltlich eine Ausschnittskopie des Plans für das Grundbuch über seine oder ihre Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte zuzustellen.

Art. 35 Einsprache

Gegen die Lage der Grenzpunkte, den Grenzverlauf und gegen die Vermessung kann der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Einsprache erheben.

Gegen die Festlegung geografischer Namen der amtlichen Vermessung, Namen von Ortschaften und Strassen sowie der Gebäudeadressierung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Art. 36 Beschwerden

Gegen Entscheide der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers bzw. des Gemeinderates kann innert zehn Tagen beim Bau- und Justizdepartement, gegen dessen Entscheide kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Abweichende Regelungen in Landumlegungsverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 37 Genehmigung und Anerkennung der Ersterhebung, der Erneuerung und der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung*

Gestützt auf den Verifikationsbericht des Amtes für Geoinformation und auf den Bericht der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers über die Planauflage und über die Erledigung der Einsprachen genehmigt das Bau- und Justizdepartement das erneuerte Vermessungswerk und entscheidet über Beschwerden.

Mit der Genehmigung erhalten der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.*

Sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten nicht berührt, wird das Vermessungswerk durch das Amt für Geoinformation genehmigt.

Das Amt für Geoinformation ersucht anschliessend die Eidgenössische Vermessungsdirektion um Anerkennung des Vermessungswerkes.

5.2. Laufende Nachführung

Art. 38 Rechnungen der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann die Rechnung für Kosten und Kostenvorschuss für gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten als Verfügung erlassen.

Gegen die Verfügung kann innert zehn Tagen beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde erhoben werden.

Die rechtskräftige Rechnung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Rechtskräftige Verfügungen des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin kann hierfür das gesetzliche Pfandrecht nach § 283 Buchstabe a EG ZGB geltend machen.

6. Übergangsbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmungen

Ersterhebungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 VAV[6], welche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig sind, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27.09.1994[7] vollendet. 

Daten der amtlichen Vermessung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung noch im Datenmodell DM01 vorliegen, werden bis zu ihrem Datenmodellwechsel nach bisherigem Recht nachgeführt.*

Egress

RRB Nr. 2012/2559 vom 18. Dezember 2012.

Die Einspruchsfrist ist am 8. März 2013 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. April 2013.

Publiziert im Amtsblatt vom 15. März 2013.

GS 2012, 88

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2012 01.04.2013 Erlass Erstfassung GS 2012, 88
29.04.2025 01.01.2026 Ingress geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 8 aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, a), 1. geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, a), 2. aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 2, c) geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 14 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 15 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 20 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 5 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 3 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 29 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 Titel 4.3. geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 Titel 5.1. geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 4 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 37 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 37 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 39 Abs. 2 eingefügt GS 2025, 14

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.12.2012 01.04.2013 Erstfassung GS 2012, 88
Ingress 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 2 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 2 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 2 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 3 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 3 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 3 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 3 Abs. 5 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 4 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 8 29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 9 Abs. 1, a), 1. 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 9 Abs. 1, a), 2. 29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 9 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 10 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 10 Abs. 2, c) 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 10 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 13 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 14 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
§ 14 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 15 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
§ 15 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 20 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
§ 20 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 20 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 21 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 21 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 21 Abs. 5 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 22 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 23 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 23 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 23 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 24 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 25 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 29 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
Titel 4.3. 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 32 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
Titel 5.1. 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 33 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 33 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 37 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift geändert GS 2025, 14
§ 37 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 39 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14