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212.478.41

Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

Vom 14.07.1978 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954[1], § 46 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer (StG) vom 29. Januar 1961[2] und den Kantonsratsbeschluss über die allgemeine Revision der Katasterschätzung vom 2. Juli 1969[3]

beschliesst:

Anhänge

1. Überprüfung und Neueröffnung

Art. 1 Grundsatz

Die in den Jahren 1971-1975 durchgeführte allgemeine Revision der Katasterschätzung wird nach Massgabe dieser Verordnung überprüft.

Es werden sämtliche Katasterwerte neu eröffnet, und zwar dem Grundeigentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen Steuerverwaltung.*

Mit der Neueröffnung fallen alle Schätzungen, die nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970 (Verordnung 1970)[4] eröffnet worden sind, dahin.

Art. 2 Ausstehende Schatzungen

Noch nicht eröffnete Katasterwerte werden nach dieser Verordnung ermittelt und eröffnet.

2. Behörden und Verfahren

2.1. Behörden

Art. 3 Finanz-Departement

Das Finanz-Departement[5] erlässt nach Anhören der Fachkommission im Rahmen dieser Verordnung und der anerkannten Regeln der Liegenschaftenschätzung die erforderlichen Weisungen; diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Art. 4 Fachkommission

Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit mindestens 5 Mitgliedern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf Erlass von Weisungen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzung in deren Durchführung.

Art. 5 Sekretariat

Das Sekretariat der Katasterschätzung führt die Überprüfung und Neueröffnung durch; es erlässt die Schätzungsverfügung.

Art. 6 Kantonale Schätzer

Der Regierungsrat wählt die erforderliche Anzahl nebenamtlicher kantonaler Schätzer.

Art. 7 Gemeindevertreter

Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und 37 dieser Verordnung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständiger mitzuwirken, der von der Einwohnergemeinde gewählt wird.

2.2. Verfahren

Art. 8 Hängige Einsprachen

Hängige Einsprachen werden bei der Überprüfung berücksichtigt, soweit ihnen ein begründeter Antrag entnommen werden kann.

Mit der Neueröffnung fallen bestehende Einsprachen dahin.

Art. 9 Rechtsmittel gegen die Neueröffnung

Der Grundeigentümer, die Einwohnergemeinde und die Kantonale Steuerverwaltung können gegen den nach dieser Verordnung eröffneten Katasterwert beim Sekretariat der Katasterschätzung innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben und gegen dessen Einspracheentscheid beim Finanz-Departement) Beschwerde führen.*

Gegen den Entscheid des Finanz-Departementes kann Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht[6] erhoben werden.

Einsprache und Beschwerde müssen sich auf bestimmte einzelne Grundstücke beziehen und eine Begründung enthalten.

Art. 10 Verfahrensgrundsätze

Auf das Verfahren sind die §§ 82-88 StG (Verfahrensgrundsätze), bezüglich Widerhandlungen die §§ 122-136 StG (Folgen ungenügender Versteuerung) anwendbar.

Wer zur Einsprache befugt ist, hat das Recht, das Schätzungsprotokoll einzusehen oder eine Kopie davon zu verlangen.

Die Einspracheverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden.

Art. 11 Einschreibung im Grundbuch

Die rechtskräftigen Katasterwerte werden den Amtschreibereien zur Einschreibung im Grundbuch mitgeteilt (§ 398 Abs. 4 EG ZGB, §§ 141 und 145 der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches und die Geschäftsführung der Grundbuchämter vom 3. Dezember 1940[7]).

Art. 12 Kosten

Die Kosten der Überprüfung der revidierten Katasterschätzung trägt der Staat. Die Entschädigung der Gemeindevertreter nach § 7 ist Sache der Gemeinden.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Beschwerdeverfahren richtet sich die Kostenauflage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970[8].

3. Schätzungsregeln

3.1. Allgemeines

Art. 13 Gegenstand der Katasterschätzung

Gegenstand der Katasterschätzung sind alle im Kanton gelegenen Grundstücke im Sinne von Artikel 655 ZGB, mit Einschluss ihrer Bestandteile (Art. 642 ZGB, § 226 EG ZGB). Den Grundstücken gleichgestellt sind Bauten, die auf Grund eines unselbständigen Baurechts auf fremdem Boden errichtet worden sind.

Die Grundstücke werden samt ihren Bestandteilen (Gebäude, Anlagen usw.) als Einheit geschätzt.

Fahrnisbauten, die nicht in die kantonale Gebäudeversicherung aufgenommen sind, sowie Zubehör werden nicht geschätzt.*

Gebäude, deren Zeitbauwert 2000 Franken nicht erreicht, sowie Weggrundstücke fallen aus der Schätzung.*

Art. 14 Stichtag und Bestand

Massgebend sind:

  1. für Bestand und Umfang (tatsächliche und rechtliche Beschaffenheit) des Grundstückes: der Zeitpunkt der Bewertung, unter Vorbehalt von Korrekturen auf den Bemessungsstichtag für die Vermögenssteuer (§ 56 StG);
  2. für den Wert des Grundstückes: der Stichtag des 1. Januar 1970.

Art. 15 Wertzonen

Das Gebiet jeder Gemeinde wird in eine Ertragswert-, Übergangs- und Verkehrswertzone eingeteilt.

Die Ertragswertzone umfasst die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und durch diese Nutzung den ihnen eigenen Wert erhalten.

Die Übergangszone umfasst die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c und d des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)[9].*

Die Verkehrswertzone umfasst die Grundstücke, die nicht in die Ertragswert- oder Übergangszone einzuteilen sind.*

Art. 16 Mehrere Grundstücke

Mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers, die wirtschaftlich eine Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaft zu schätzen. Der Gesamtwert wird auf die einzelnen Grundstücke ihrem anteiligen Wert entsprechend verteilt.

3.2. Schatzung in der Ertragswertzone

Art. 17 Katasterwert

Katasterwert ist der Ertragswert.

Der Ertragswert wird gemäss der Verordnung des Bundesrates über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993[10] und der dazugehörigen Schätzungsanleitung in der jeweils gültigen Fassung ermittelt.*

Wurde der Ertragswert nach der eidgenössischen Schätzungsanleitung vom 31. Januar 2018 ermittelt, so entspricht der Katasterwert bei den landwirtschaftlich bewerteten Gebäuden und Gebäudeteilen sieben Zehnteln des Ertragswertes. Bei den mittels Kapitalisierung des erzielbaren Mietwertes bewerteten Wohnungen beträgt der Katasterwert drei Zehntel des Barwertes.*

Art. 18 Gemeindemittelwerte

Als Grundlage für die Einzelschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke wird in jeder Gemeinde ein Mittelwert festgestellt.

Art. 19 Wald

Grundlage für den Ertragswert des Waldes ist der mit 4% kapitalisierte durchschnittliche Reinertrag der Jahre 1960-1969.

Art. 20 Abgrenzungen

Nach den Regeln für die Verkehrswertzone werden geschätzt:

  1. für den Landwirtschaftsbetrieb nicht erforderliche Gebäude und Gebäudeteile;
  2. Gebäude von Betrieben, welche kein landwirtschaftiches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind.

3.3. Schätzung in der Übergangszone

Art. 21 Katasterwert

Katasterwert ist der Ertragswert mit einem Zuschlag.

Der Ertragswert wird wie bei der Schätzung in der Ertragswertzone ermittelt.

Der Zuschlag beträgt, je nach Verkehrswert des Grundstückes, mindestens 20% und höchstens 100% des Ertragswertes.

Art. 22 Bauzone

Bauzone im Sinne von § 46 Absatz 2 StG ist:

  1. in Gemeinden mit eingeführtem Bauplanverfahren das rechtskräftig zur Überbauung eingezonte Gebiet;
  2. in Gemeinden ohne Bauplanverfahren das überbaute Gebiet sowie das in einem Zeitraum von 15 Jahren voraussichtlich überbaubare Land.

3.4. Schätzung in der Verkehrswertzone

Art. 23 1. Begriffe

Es gelten folgende Begriffe:

  1. Realwert: Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Gebäude und Anlagen;
  2. Bauwert: Erstellungswert einer Baute am Stichtag (1. Januar 1970), korrigiert nach ihrem Zustand (Zeitbauwert);
  3. Ertragswert: der kapitalisierte Jahresertrag;
  4. Verkehrswert:
  1. von unüberbauten Grundstücken: der erzielbare Preis;
  2. von überbauten Grundstücken: das Mittel von Realwert und gewichtetem Ertragswert.

Art. 24 2. Katasterwert a) im allgemeinen

Katasterwert der Grundstücke in der Verkehrswertzone ist das Mittel zwischen Verkehrswert und Ertragswert; vorbehalten sind die §§ 25-29.

Die Schätzungsformeln sind im Anhang zu dieser Verordnung dargestellt.

Art. 25 b) Baurechte und baurechtsbelastete Grundstücke

Katasterwert von Grundstücken, die mit einem Baurecht belastet sind, ist das Mittel zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstückes und dem Ertragswert; Ertragswert ist der zu 5% kapitalisierte Baurechtszins.

Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Baurechten einschliesslich Gebäuden ist der Realwert ohne den Wert des Landes einzusetzen; bei Ermittlung des Ertragswertes wird der Baurechtszins vom Rohertrag abgezogen. Noch nicht ausgeübte Baurechte sind nicht zu schätzen.

Art. 26 c) Industrielle Grundstücke, Öffentliche Bauten

Der Katasterwert von überbauten Grundstücken beruht, soweit ein Ertragswert nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, auf dem Realwert; Verkehrs- und Ertragswert werden berücksichtigt, indem der Bauwert auf 175% der Gebäudeversicherungs-Grundeinschätzung (Zeitwert) festgelegt wird.

  1. industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgaragen, Kühlanlagen, grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe;
  2. öffentliche Bauten wie Verwaltungsgebäude, Anstalten, Spitäler, Schulhäuser, Kirchen und Kapellen, Museen, Sportanlagen.

Art. 27 d) Gärtnereien, Baumschulen

Der Katasterwert von unüberbauten Grundstücken, die eigentumsrechtlich zu einer Gärtnerei oder einer Baumschule gehören und dem Betrieb dauernd dienen, beruht auf dem Ertragswert; der Verkehrswert wird mit einem Zuschlag berücksichtigt. § 21 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 28 e) Wasserkräfte

Die Schätzung der Wasserkräfte richtet sich nach dem Reglement für die Schätzung der Wasserkräfte vom 26. November 1954[11].

Art. 29 3. Wert unüberbauten Landes

Der Verkehrswert von unüberbautem Grund und Boden richtet sich nach dem in den Jahren 1965-1969 für vergleichbare Grundstücke durchschnittlich erzielten und weiterhin erzielbaren Preis; Preise, die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, fallen als Vergleichswerte ausser Betracht.*

Als Grundlage für die Einzelschätzungen werden Richtwerte für die einzelnen Wertzonen festgesetzt; dabei wird von den rechtskräftigen Zonenplänen ausgegangen.

Innerhalb der Bauzone ist insbesondere der Etappierung und Baureife Rechnung zu tragen.

Für die Katasterschätzung sind drei Viertel des bei der Einzelschätzung ermittelten Verkehrswertes massgebend.

Art. 30 4. Realwert a) Wert überbauten Landes

Bei der Schätzung des Realwertes überbauter Grundstücke (überbaute Fläche und normaler Umschwung) wird der Wert des Landes mit 75% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.

Die Fläche, die ohne Beeinträchtigung des Wertes der bestehenden Überbauung abgetrennt und überbaut werden könnte, wird nach § 29 bewertet.

Der Wert des Landes industrieller und öffentlicher Grundstücke (§ 26) wird bei der Schätzung des Realwertes mit 50% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes eingesetzt.

Art. 31 b) Bauwert

Grundlage zur Schätzung des Bauwertes von brandversicherten Gebäuden und Anlagen ist der umbaute Raum, ausgedrückt in Kubikmetern, nach der Schätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Für die Höhe des Erstellungswertes pro Kubikmeter umbauten Raumes sind die Verhältnisse am 1. Januar 1970 massgebend.

Dem Zustand der Gebäude ist Rechnung zu tragen.

Art. 32 c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag

Steht der Ertrag eines überbauten Grundstückes in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkaufswert des Landes (Baulandwert), so wird der Katasterwert auf 50% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes des Landes festgesetzt. Dieser Ansatz kann für kulturhistorisch bedeutsame Objekte bis auf 30% reduziert werden.

Art. 33 5. Ertragswert

Grundlage zur Bestimmung des Ertragswertes ist der im Jahr 1969 durchschnittlich erzielte Rohertrag (Bruttoeinnahmen abzüglich Nebenkosten).

Für überbaute Grundstücke (Wohn- und Geschäftshäuser, Wirtschaften und Hotels usw.) ist ein durchschnittlicher, statistisch festgestellter Jahresertrag massgebend, ausser wenn im Einzelfall Abweichungen, die nicht bloss geringfügig sind, nachgewiesen werden. Erträge, die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielt worden sind, begründen keine Abweichung.

Der Kapitalisierungssatz beträgt, je nach dem wirtschaftlichen Alter des Gebäudes, 6-8%.*

Art. 34 6. Verkehrswert

Bei Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken nach § 33 Absatz 2 wird der Ertragswert gegenüber dem Realwert in der Regel wie folgt gewichtet:

  1. Einfamilienhäuser: einmal;
  2. Zwei- bis Vierfamilienhäuser: zweimal;
  3. Wohnhäuser mit mehr als 4 Wohnungen sowie Geschäftshäuser: dreimal;
  4. Stockwerkeigentum: zwei- bis dreimal.

4. Umfang der Überprüfung

4.1. Überprüfung in der Ertragswertzone

Art. 35 Einzelschätzung

Die von der Kontrollkommission nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970[12] festgelegten Gemeindemittelwerte werden beibehalten.

Die Einzelschätzungen werden im Rahmen von § 8 dieser Verordnung überprüft.

4.2. Überprüfung in der Übergangszone

Art. 36 Einzelschätzung und Zuschläge

Die Einzelschätzungen des Ertragswertes werden im Rahmen von § 8 dieser Verordnung überprüft.

Sämtliche Zuschläge werden vom Sekretariat der Katasterschätzung überprüft.

4.3. Überprüfung in der Verkehrswertzone

Art. 37 Wert von Grund und Boden

Der Wert von Grund und Boden wird überprüft, indem:

  1. auf Grund statistischer Erhebungen die Richtwerte für die einzelnen Wertzonen neu festgesetzt werden;
  2. die Einzelschätzung, mit Besichtigung des Grundstückes, wiederholt wird.

Art. 38 Bauwert

Der nach § 31 Absatz 2 korrigierte Bauwert nach dem Schätzungsprotokoll der revidierten Katasterschätzung wird übernommen.

Soweit Einsprachen nach § 8 dieser Verordnung zu beachten sind, findet für die Überprüfung in der Regel ein Augenschein statt.

Art. 39 Ertragswert

Der Ertragswert überbauter Grundstücke (§ 33 Abs. 2 dieser Verordnung) wird in allen Fällen überprüft.

Art. 40 Rechte und Lasten

Rechte und Lasten sind, soweit aus den Schätzungsakten oder anlässlich der Besichtigung nach §§ 37 und 38 ersichtlich, bei der Überprüfung von Amtes wegen zu berücksichtigen.

5. Inkrafttreten

Art. 41 Beschluss des Kantonsrates

Die Katasterschätzung tritt nach einem vom Kantonsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Vorher dürfen die Katasterwerte nicht als Berechnungsgrundlage für öffentliche Abgaben dienen.

6. Nachführung, Berichtigung und Mutation

Art. 41bis* Nachführung

Das Sekretariat der Katasterschätzung ändert die Schätzung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Eigentümer, Einwohnergemeinde, Kantonale Steuerverwaltung), wenn sich Bestand, Umfang oder Nutzung (tatsächliche oder rechtliche Beschaffenheit) des Grundstückes seit Vornahme der letzten Schätzung geändert haben. Das trifft insbesondere zu bei Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden und Anlagen, Änderung in der Benützungsart, Parzellierung, Umzonung, Landumlegung, Änderung der Baureife usw.

Gegen die Schätzungsänderung können die Rechtsmittel nach § 9 erhoben werden.

Art. 41ter* Berichtigung

Schreibversehen und Rechnungsfehler in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden werden innert 5 Jahren seit der Eröffnung von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde berichtigt, der sie unterlaufen sind.

Gegen die Berichtigung können die Rechtsmittel nach § 9 erhoben werden.

Art. 41quater* Mutation

Als Mutation werden Änderungen nachgetragen, die sich weder auf Bestand, Umfang oder Nutzung des Grundstücks noch auf den Katasterwert auswirken, insbesondere Handänderungen (Kauf, Erbgang usw.), Änderung von Eigentümeradresse, Grundbuch- oder Gebäudenummer, Strassenbezeichnung usw.

Gegen Mutationen kann kein Rechtsmittel erhoben werden.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 Nachführung der alten Katasterschätzung

Bis zum Inkrafttreten der allgemeinen neuen Katasterschätzung werden die laufenden Bewertungen der Neubauten und Umbauten nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 1953[13] vorgenommen.

Art. 43 Schätzung der Neubauten und Umbauten nach revidierter Katasterschätzung

Für Gebäude, die am 1. Januar 1975 noch nie geschätzt waren, wird die Schätzung im Sinne dieser Verordnung von den zuständigen Schätzern und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung nach dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 20. März 2024[14] vorgenommen; das Gleiche gilt für Umbauten, die nach dem 1. Januar 1975 fertiggestellt werden.*

Eröffnungs- und Rechtsmittelverfahren richten sich nach der vorliegenden Verordnung.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Verordnung werden die Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970[15] und die darauf gestützten Ausführungserlasse[16] aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 20. Juli 1978.

GS 87, 589

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
14.07.1978 20.07.1978 Erlass Erstfassung GS 87, 589
11.01.1980 17.01.1980 § 1 Abs. 2 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 9 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 3 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 13 Abs. 4 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 29 Abs. 1 geändert -
11.01.1980 17.01.1980 § 41bis eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41ter eingefügt -
11.01.1980 17.01.1980 § 41quater eingefügt -
27.02.1981 05.03.1981 § 33 Abs. 3 geändert -
28.01.1986 01.01.1986 § 17 Abs. 2 geändert -
15.09.1987 01.10.1987 § 17 Abs. 3 geändert -
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 geändert GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 20 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 65
27.01.2025 01.04.2025 § 43 Abs. 1 geändert GS 2025, 1

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 14.07.1978 20.07.1978 Erstfassung GS 87, 589
§ 1 Abs. 2 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 3 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 13 Abs. 4 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 15 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 15 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 2 28.01.1986 01.01.1986 geändert -
§ 17 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 17 Abs. 3 15.09.1987 01.10.1987 geändert -
§ 17 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 20 Abs. 1, b) 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65
§ 29 Abs. 1 11.01.1980 17.01.1980 geändert -
§ 33 Abs. 3 27.02.1981 05.03.1981 geändert -
§ 41bis 11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41ter 11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 41quater 11.01.1980 17.01.1980 eingefügt -
§ 43 Abs. 1 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1