Die in den Jahren 1971-1975 durchgeführte allgemeine Revision der Katasterschätzung wird nach Massgabe dieser Verordnung überprüft.
Es werden sämtliche Katasterwerte neu eröffnet, und zwar dem Grundeigentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen Steuerverwaltung.*
Mit der Neueröffnung fallen alle Schätzungen, die nach der Verordnung über die Katasterschätzung vom 30. Januar 1970 (Verordnung 1970)[4] eröffnet worden sind, dahin.