Als Schätzer und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung amten die gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 20. März 2024 für die Schätzungsregionen bestellten Schätzer und Schätzerinnen.*
Sie haben innerhalb ihrer Schätzungsregion alle Neubauten sowie alle wertvermehrenden oder wertvermindernden Veränderungen an schon geschätzten Gebäuden ein- oder abzuschätzen.*
Sie haben alle im Sinne von § 2 Absatz 1 notwendig werdenden neuen Bodenschätzungen vorzunehmen.
Sie haben im Falle einer notwendig werdenden Neuschätzung im Sinne von § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Schätzungskommission die Zoneneinteilung im Sinne von § 19 vorzunehmen und das Land in der Verkehrswertzone zu schätzen.
Sie können für die Schätzung von landwirtschaftlichen Liegenschaften landwirtschaftliche Schätzer beiziehen. Für grössere landwirtschaftliche Neubauten oder wertvollere Umbauten ist die Mitwirkung eines solchen Schätzers erforderlich. Für die Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, insbesondere industrielle Liegenschaften sowie Gebäude und Anlagen, können Fachleute beigezogen werden.
Eine Neuschätzung des Waldes hat durch das kantonale Oberforstamt zu erfolgen. Dieses Amt ist zur Schätzung des privaten wie auch des im öffentlichen Eigentum stehenden Waldes zuständig.