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212.478.42

Verordnung über die Katasterschätzung

Vom 01.09.1953 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Vollziehung von § 312 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1911[1] und § 116 des Gesetzes betreffend die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 10. September 1939[2]

gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 und aufgrund der Ergebnisse und Erfahrungen der nach den Verordnungen vom 27. August 1940 und 16. Mai 1944 durchgeführten Katasterschätzung

beschliesst:

1. Grundlagen

Art. 1 I. Umfang

Die im Kanton Solothurn aufgrund der Verordnungen über die Katasterschätzungen vom 27. August 1940 und 16. Mai 1944 durchgeführte Katasterschätzung ist nach den gleichen Grundsätzen weiterzuführen.

Die für die Schätzung errichteten Katasterplankopien mit den eingezeichneten Zonengrenzen (Katasterschätzungspläne), die Journale und die Gebäudeverbale bilden Hilfsmittel zur Weiterführung der Katasterschätzung.

Die Schätzung hat sich auch auf die steuerfreien Liegenschaften, Gebäude und Anlagen zu erstrecken.

Art. 2 II. Neuschätzung des Bodens und der Gebäude

Die Landschätzung ist durch die Organe der Katasterschätzung neu festzulegen, wenn auf einem Grundstück ein neues Gebäude erstellt worden ist oder wenn ein überbautes Grundstück geteilt wird.

Ebenso sind in Gemeinden, in welchen Bodenverbesserungen (insbesondere Güterzusammenlegungen) durchgeführt werden, die Landschätzungen und die Schätzungen der Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke im Bodenverbesserungsgebiet, nach Abschluss dieser Arbeiten, neu festzulegen.

Neue Gebäude sowie Wertvermehrungen und Wertverminderungen an bestehenden Gebäuden sind nach den in dieser Verordnung aufgestellten Bestimmungen zu schätzen.

Art. 3 III. Revision der Schätzung

Das gesamte Schätzungswerk wird mindestens alle 20 Jahre nach Massgabe der Gesetzgebung überprüft.

Voraussetzungen und Verfahren für die Gesamtrevision der Schätzungen werden durch eine besondere Verordnung geregelt.

Die Revision einzelner Schätzungen kann vom Eigentümer jederzeit verlangt werden. Die Organe der Katasterschätzung können überholte Schätzungen jederzeit von sich aus abändern.

2. Aufsicht

Art. 4 I. Regierungsrat

Die Katasterschätzung untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, der sie durch das Finanz-Departement ausübt.[3]

Art. 5 II. Finanz-Departement

Das Finanz-Departement sorgt für eine gleichmässige Anwendung der Schätzungsvorschriften und für eine ausgeglichene Bewertung der Liegenschaften im ganzen Kanton.

Ihm steht ein Recht zur Überprüfung der Schätzungen zu.

Es kann die Schätzung schwieriger Objekte besonderen Fachleuten übertragen.

Es stellt die erforderlichen Formulare auf.

*

Das Finanz-Departement kann beim Regierungsrat gegen Schätzungsorgane, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, Disziplinarmassnahmen im Sinne des Gesetzes über das Staatspersonal[4] beantragen.

Art. 6 III. Sekretär der Katasterschätzung

Der Sekretär der Katasterschätzung hat insbesondere folgende Obliegenheiten:[5]

  1. Er ist verantwortlich für die Erledigung der administrativen Arbeiten. Er veranlasst die notwendig werdenden neuen Landschätzungen und organisiert in Verbindung mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung die Weiterführung der Gebäudekatasterschätzung (§ 2). Er sorgt für Bekanntgabe der Schätzungen sowie für die Erledigung der eingereichten Einsprachen und Rekurse. Er kann zur Vorbereitung der Geschäfte der Rekursschätzungskommission und zur Führung des Protokolls dieser Kommission beigezogen werden.
  2. Er sorgt für eine geordnete Weiterführung der Katasterschätzung.
  3. Er bereitet die einzelnen Formulare vor.
  4. Er organisiert notwendig werdende Neuschätzungen im Sinne von § 2 Absatz 2. Er führt das Protokoll der landwirtschaftlichen Schätzungskommission. Er trägt die neuen Flurmittelzahlen in die Katasterschätzungspläne ein und nimmt die Ausrechnungen der Detailschätzungen vor.

3. Schätzungsorgane

Art. 7 1. Organe und Bestellung

Als Schätzungsorgane amten:*

  1. die Schätzer und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung;
  2. landwirtschaftliche Schätzungskommission sowie ihren Präsidenten und Vizepräsidenten;
  3. Rekursschätzungskommissionen.

Der Regierungsrat bezeichnet die erforderliche Anzahl von Schätzern für landwirtschaftliche Liegenschaften.

Sämtliche landwirtschaftlichen Schätzer sollen aufgrund wissenschaftlicher Ausbildung oder praktischer bäuerlicher Betätigung die Eignung zur Schätzung landwirtschaftlicher Liegenschaften besitzen.

Die Schätzungsorgane können für ihre Arbeiten im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden geeignete Gemeindevertreter beiziehen.

Art. 8 II. Schätzungskommissionen

Als Schätzer und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung amten die gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 20. März 2024 für die Schätzungsregionen bestellten Schätzer und Schätzerinnen[6].*

Sie haben innerhalb ihrer Schätzungsregion alle Neubauten sowie alle wertvermehrenden oder wertvermindernden Veränderungen an schon geschätzten Gebäuden ein- oder abzuschätzen.*

Sie haben alle im Sinne von § 2 Absatz 1 notwendig werdenden neuen Bodenschätzungen vorzunehmen.

Sie haben im Falle einer notwendig werdenden Neuschätzung im Sinne von § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Schätzungskommission die Zoneneinteilung im Sinne von § 19 vorzunehmen und das Land in der Verkehrswertzone zu schätzen.

Sie können für die Schätzung von landwirtschaftlichen Liegenschaften landwirtschaftliche Schätzer beiziehen. Für grössere landwirtschaftliche Neubauten oder wertvollere Umbauten ist die Mitwirkung eines solchen Schätzers erforderlich. Für die Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, insbesondere industrielle Liegenschaften sowie Gebäude und Anlagen, können Fachleute beigezogen werden.

Eine Neuschätzung des Waldes hat durch das kantonale Oberforstamt zu erfolgen. Dieses Amt ist zur Schätzung des privaten wie auch des im öffentlichen Eigentum stehenden Waldes zuständig.

Art. 9 III. Landwirtschaftliche Schätzungskommission 1. Zusammensetzung und Zuständigkeit

Die landwirtschaftliche Schätzungskommission besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern. Der Regierungsrat bezeichnet die erforderlichen Ersatzmänner.

Sie ist zuständig, wenn einzelne Gemeinden ganz oder teilweise neu geschätzt werden müssen, sei es infolge durchgeführter Bodenverbesserung (§ 2 Abs. 2) oder aus andern Gründen (§ 3).

In diesen Fällen obliegt ihr die Neuschätzung des landwirtschaftlich genutzten Bodens und der landwirtschaftlichen Gebäude.

Art. 10 2. Funktionen

Die landwirtschaftliche Schätzungskommission erhebt für die ganz oder teilweise neu einzuschätzenden Gemeindegebiete das neue Gemeindemittel für die Schätzung des landwirtschaftlich genutzten Bodens und stellt fest, welche Fluren diesem Gemeindemittel entsprechen.

Sie wählt zu diesem Zwecke in jeder Gemeinde mindestens 3 nach Grösse und Bewirtschaftungsart typische Landwirtschaftsbetriebe aus und schätzt sie nach § 20 dieser Verordnung.

Sie besorgt im Einvernehmen mit den für die Schätzungsregion zuständigen Schätzern und Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung überdies die Zoneneinteilung nach § 19.*

Sie ermittelt aufgrund des von ihr erhobenen Gemeindemittels für jede Flur der Ertrags- und Mittelwertzone die Mittelwerte je Quadratmeter und besorgt anschliessend die Detailschätzungen in diesen Zonen.

Art. 11 IV Rekursschätzungskommissionen 1. Bestellung und Aufgabe

Der Regierungsrat ernennt:

  1. eine Rekursschätzungskommission für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften (§ 12);
  2. eine Rekursschätzungskommission für landwirtschaftliche Liegenschaften (§ 13).

Jede dieser Kommissionen besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden.

Die Rekursschätzungskommissionen entscheiden endgültig. Sie sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.

Art. 12 2. Für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften

Als Rekursschätzungskommission für Rekurse gegen die Schätzung des Bodens in der Verkehrswertzone und aller Gebäude mit nichtlandwirtschaftlichem Charakter wird die nach Gesetz für die Gebäudeversicherung und die Feuerpolizei vom 7. September 1947[7] bestellte Rekursschätzungskommission bezeichnet.

Art. 13 3. Für landwirtschaftliche Liegenschaften

Im Rekursverfahren über die Schätzungen von landwirtschaftlich genutztem Boden und Gebäuden mit landwirtschaftlichem Charakter hat sich die Rekursschätzungskommission aus einem Mitglied der Rekursschätzungskommission für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften und aus 2 weiteren vom Regierungsrat zu bestimmenden Mitgliedern oder Ersatzmännern zu bilden.

4. Schätzungsverfahren

4.1. Bodenschätzung

Art. 14 I. Grundsatz

Wird ein nichtüberbautes Grundstück geteilt, so ist die im Grundbuch eingetragene Katasterschätzung durch den Grundbuchverwalter im Verhältnis zur abgetrennten Fläche auf die Teilstücke zu übertragen.

Wenn nichtüberbaute Grundstücke vereinigt oder wenn nur überbaute Grundstücke zusammen vereinigt werden, sind die Landschätzungen der zu vereinigenden Grundstücke im Total auf das zu vereinigende Grundstück zu übertragen.

Die Mitwirkung der Schätzungsorgane ist nicht erforderlich. In solchen Fällen sind Grundstückteilungen und Vereinigungen in den Katasterschätzungsplänen nicht nachzutragen.

Art. 15 II. Neuschätzung nach Überbauung 1. Grundsatz

Wurde auf einem nach dem Ertragswert oder Mittelwert geschätzten Grundstück eine Neubaute erstellt, so ist der Bauplatz durch die Schätzungsorgane nach dem Verkehrswert neu zu schätzen.

Eine Neuschätzung des Bodens ist in diesem Falle nur dann nicht nötig, wenn es sich um eine landwirtschaftliche Neubaute handelt und wenn demzufolge der Boden nicht in eine andere Zone eingeteilt werden muss.

Art. 16 2. Planskizze

Sobald die Überbauung eines Grundstückes bekannt wird, hat der Sekretär der Katasterschätzung beim zuständigen Grundbuchamt eine Planskizze über die zu überbauende Liegenschaft zu beschaffen.

Auf dieser Skizze, die nicht massstabgetreu sein muss, sind aufzuführen: Plannummer, Grundbuchnummer, allfällige frühere Grundbuchnummern, Inhalt des Grundstückes und Grundstückeigentümer.

Die vorgenommene Landschätzung ist durch den Sekretär der Katasterschätzung im Katasterschätzungsplan anhand dieser Skizze nachzutragen.

Art. 17 III. Neuschätzung nach Parzellierung oder Vereinigung überbauter Grundstücke 1. Grundsatz

Wird ein überbautes Grundstück geteilt, so sind die abgetrennten Teile und die Gebäudeparzellen durch die Schätzungsorgane nach den entsprechenden Zonen neu zu schätzen. Im Falle der Vereinigung von überbauten mit nichtüberbauten Grundstücken ist durch den Sekretär der Katasterschätzung zu prüfen, ob das vereinigte Grundstück neu geschätzt werden müsse.

Der Grundbuchverwalter muss für die grundbuchliche Behandlung der Grundstückteilung und der Vereinigung die Neuschätzung nicht abwarten. Er überträgt im Falle der Grundstückteilung die im Grundbuch eingeschriebene Katasterschätzung im Verhältnis zur abgetrennten Fläche auf die Teilstücke. Im Falle der Vereinigung sind die Schätzungen der einzelnen Grundstücke im Total auf das zu vereinigende Grundstück zu übertragen. Die neue Schätzung ist nach Eingang der Meldung bei den betreffenden Grundstücken nachzutragen.

Art. 18 2. Schätzungsauftrag

Die Neuschätzung ist in jedem Falle durch das Grundbuchamt beim Sekretariat der Katasterschätzung durch Übersenden einer Planskizze oder durch vorübergehende Überlassung des Mutationsplanes zu veranlassen.

Gleichzeitig sind bekanntzugeben: Plannummer, Grundbuchnummer, allfällige frühere Grundbuchnummern, Inhalt und Eigentümer des Restgrundstückes sowie der abgetrennten Parzellen.

Die durch die Grundbuchämter zu meldenden Mutationen sind durch den Sekretär der Katasterschätzung auf dem Katasterschätzungsplan einzureichen. Die Einzeichnung muss nicht massstabgetreu sein.

Art. 19 IV Neuschätzung nach durchgeführten Bodenverbesserungen 1. Wertzonen

Sofern einzelne Gemeinden ganz oder teilweise infolge durchgeführter Bodenverbesserungen neu geschätzt werden müssen, wird das Gebiet in die Ertragswert-, Mittelwert- und Verkehrswertzone eingeteilt. In Gemeinden, in welchen sich zusammenhängende, nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebiete nicht ausscheiden lassen, kann auf die Feststellung einer Verkehrswertzone verzichtet werden.

Die Ertragswertzone umfasst die rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die Verkehrswertzone das andern Zwecken dienende Land, die Mittelwertzone das landwirtschaftlichen Zwecken dienende Land innerhalb des Baugebietes und das nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienende Land in denjenigen Gemeinden, in denen eine Verkehrswertzone nicht ausgeschieden wird.

Die Einteilung erfolgt durch die landwirtschaftliche Schätzungskommission im Einvernehmen mit den für die Schätzungsregion zuständigen Schätzern oder Schätzerinnen der Solothurnischen Gebäudeversicherung.*

Die neuen Zonengrenzen werden in den Katasterschätzungsplänen nachgetragen und sind für die Schätzungsorgane verbindlich.

Art. 20 2. Ertragswertzone a) Ertragswertprinzip

Der landwirtschaftliche Ertragswert ist gegeben durch die Durchschnittszahl aus den kapitalisierten Reinerträgen, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bei ortsüblicher Bewirtschaftung durch einen Landwirt von mittlerer Eignung im Mittel einer längeren Zeitperiode liefert.

Art. 21 b) Flurmittelzahlen

Die landwirtschaftliche Schätzungskommission legt aufgrund des von ihr erhobenen Gemeindemittels den Schätzungswert je Quadratmeter für jede einzelne Flur (Flurmittelzahl) fest.

Die Flurmittelzahlen werden vom Sekretär der Katasterschätzung in die Katasterschätzungspläne eingetragen.

Art. 22 c) Detailschätzung

Nach der Festlegung der Flurmittelzahlen nimmt die landwirtschaftliche Schätzungskommission die Detailschätzung vor. Sie legt dabei für diejenigen Grundstücke, die aufgrund besonderer wertvermehrender oder wertvermindernder Eigenschaften nicht dem Durchschnitt der Flur entsprechen, den Schätzungswert je Quadratmeter neu fest oder berücksichtigt die besonderen Faktoren durch pauschale Zuschläge oder Abzüge.

Alle Abweichungen von der Flurmittelzahl sind im Protokoll zu begründen.

Aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Mittelzahlen rechnet der Sekretär der Katasterschätzung die Schätzung der einzelnen Grundstücke aus. Die in Franken errechneten Werte sind dabei auf eine durch 10 teilbare Zahl auf- oder abzurunden.

Art. 23 3. Mittelwertzone

Die Mittelwertzone wird ebenfalls aufgrund des Ertragswertes eingeschätzt; jedoch ist der Verkehrswert angemessen durch Zuschläge zum Ertragswert zu berücksichtigen. Für rein landwirtschaftliche Grundstücke dürfen die Zuschläge höchstens 50% betragen.*

Das Verfahren entspricht demjenigen für die Ertragswertzone. Flurmittelzahlen und Detailschätzung werden gleichzeitig für die Ertragswert- und Mittelwertzone erhoben.

Art. 24 4. Verkehrswertzone

Die Grundstücke in der Verkehrswertzone werden nach dem Verkehrswert geschätzt.

Als Richtlinien für die Bestimmung des Verkehrswertes gelten die in der betreffenden Gegend in den Jahren 1920-1940 bezahlten normalen Handänderungspreise; nicht zu berücksichtigen sind Liebhaberpreise, Gefälligkeitspreise und dergleichen.

Ausserdem sind besondere wertvermehrende oder wertvermindernde Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art. 25 5. Gemeinsame Bestimmungen a) Einspracherecht der Gemeinden

Nach Abschluss der Detailschätzung hat das Sekretariat der Katasterschätzung die Katasterschätzungspläne den Gemeinden zu unterbreiten.

Die Gemeinden können innert 10[8] Tagen beim Finanz-Departement gegen die Gemeindemittel und gegen die Zoneneinteilung des Gemeindegebietes Einsprache erheben.

Gegen die Verfügung des Departementes besteht das Recht zur Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht.[9]

Art. 26 b) Berichtigung der Detailschätzung

Hat die landwirtschaftliche Schätzungskommission aufgrund eigener Prüfung oder aufgrund einer Einsprache die Mittelzahlen gänzlich oder teilweise abgeändert, so rechnet der Sekretär der Katasterschätzung die entsprechenden Veränderungen in der Detailschätzung aus.

4.2. Gebäudeschätzung

Art. 27 I. Grundsatz

Die Gebäude werden nach den nachfolgenden Bestimmungen nach Zustandswert und Ertragswert geschätzt.

Der Zustandswert eines Gebäudes entspricht den Aufwendungen, die für den Bau im Jahre 1938 auszulegen gewesen wären, unter Abzug des seit dem Bau eingetretenen Minderwertes.

Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Ertrag, der für ein Gebäude normalerweise erhältlich ist. Gebäude, die nicht wenigstens einen Wert von 500 Franken repräsentieren, fallen aus der Schätzung.

Die von einem Gebäude bedeckte Fläche ist in der Gebäudeschätzung nicht eingeschlossen.

Art. 28 II. Landwirtschaftliche Gebäude

Landwirtschaftliche Gebäude werden mit Einschluss der für den Betrieb erforderlichen Wohnräume zum Ertragswert geschätzt. Der Ertragswert der Gebäude wird festgestellt, indem der Gebäudeanteil auf der Grundlage der Ertragswertschätzung des gesamten Betriebes ausgeschieden wird.

*

Bei Gebäuden, die hinsichtlich ihres Zustandes, ihrer Bauart oder ihrer Einrichtung den Durchschnitt über- oder unterschreiten, ist der Zustandswert durch angemessene Zuschläge oder Abzüge zu berücksichtigen.

Bei Betrieben, welche kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts sind, erfolgt die Schätzung der Wohngebäude nach den Vorschriften über die Schätzung der Wohnhäuser. Die in der Landwirtschaftszone liegenden Ökonomiegebäude werden nach dem landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet.*

Art. 29 III. Wohngebäude

Für Wohnhäuser (Miethäuser, Einfamilienhäuser, Villen) und für gewerbliche Gebäude, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, entspricht die Schätzung der halben Summe aus Zustandswert und Ertragswert.

Art. 30 IV. Industrielle, grossgewerbliche und öffentliche Gebäude

Industrielle und grossgewerbliche Gebäude sowie Gebäude, die keinen Ertrag abwerfen (Kirchen, Schulhäuser, öffentliche Verwaltungsgebäude usw.), werden nach dem Zustandswert geschätzt.

Art. 31 V. Gewerbliche Gebäude

Gewerbliche Gebäude, die nicht unter §§ 28, 29 oder 30 fallen, werden nach dem Zustandswert geschätzt. Jedoch sind die Faktoren, die einen über den Zustandswert hinausgehenden Ertragswert bedingen, wie Betriebseinrichtung und Organisation, günstige Verkehrslage, objektiv günstiger Geschäftsgang undsoweiter, in einem angemessenen Zuschlag zum Zustandswert zu berücksichtigen.

Erscheint der Zustandswert im Hinblick auf diese Faktoren als übersetzt, so ist ein angemessener Abzug vorzunehmen.

Zuschlag und Abzug dürfen nicht mehr als 20% des Zustandswertes ausmachen.

5. Rekursverfahren

Art. 32 1. Eröffnung der Schätzung

Sowohl die Land- wie auch die Gebäudekatasterschätzungen sind in der Regel gleichzeitig mit den nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung und Feuerpolizei vom 7. September 1947[10] festgestellten Versicherungs-summen den Eigentümern schriftlich anzuzeigen.

Art. 33 II. Rekurs

Die Eigentümer sind berechtigt, innert 10[11] Tagen nach Erhalt der Anzeige beim Finanz-Departement oder, wenn gleichzeitig ein Rekurs gegen die Gebäudeversicherung erfolgt, bei der Verwaltung der Solothurnischen Gebäudeversicherung Rekurs zu erheben. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

Gegen den Entscheid der Rekursschätzungskommission und jenen der Verwaltung der Solothurnischen Gebäudeversicherung besteht das Recht zur Beschwerde beim Kantonalen Verwaltungsgericht.[12]

6. Rechtskraft der Schätzungen

Art. 34 I. Rechtskraft

Die Schätzungen erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder mit dem Entscheid des Kantonalen Verwaltungsgerichts in Rechtskraft.

Die neuen Schätzungen sind bei der folgenden Steuereinschätzung mit Wirkung ab 1. Januar des folgenden Jahres als Steuergrundlage zu verwenden.

Art. 35 II. Mitteilung

Die rechtskräftigen Schätzungen sind den zuständigen Grundbuchämtern mitzuteilen.

Bei Neuschätzung nach §§ 27 ff. sind die rechtskräftigen Schätzungen ferner d er Gemeinde und der Steuerkommission bekanntzugeben.

Im Grundbuch sind sie nach den Weisungen des Regierungsrates einzuschreiben.

7. Kosten

Art. 36 1. Kostentragung

Die Kosten der Katasterschätzung werden vom Staate getragen. Zulasten der Gemeinden gehen lediglich die Kosten der von ihnen zu leistenden Vorarbeiten und für die Besoldung der von den Schätzungsorganen beigezogenen Gemeindevertreter und Gehilfen.

Den Grundeigentümern werden, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, keine Kosten auferlegt.

Art. 37 II. Schätzungsorgane

Der Regierungsrat setzt in besonderen Beschlüssen die Entschädigungen der Schätzungsorgane fest.

Art. 38 III. Rekurse

Bei Rekursen, die ganz oder teilweise abgewiesen werden oder auf die nicht eingetreten wird, ist dem Rekurrenten eine Entscheidgebühr bis 300 Franken aufzuerlegen; ausserdem sind ihm die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu überbinden.

Die Kosten der Rekurse werden nach prozessualen Grundsätzen auferlegt.

Art. 39 IV. Organisation

Der Zahlungsverkehr und die Kontrolle des Rechnungswesens erfolgen durch die Kantonale Finanzverwaltung.

Art. 40 V. Rechtsöffnungstitel

Die Kostenentscheide der Schätzungsorgane sind Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889[13].

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt von diesem Zeitpunkt an für alle neu zu schätzenden Objekte.

Soweit die bisher erlassenen Schätzungsreglemente mit dieser Verordnung nicht im Widerspruch stehen, bleiben sie weiterhin in Kraft.

In Gemeinden, in welchen die Katasterschätzung infolge hängiger Bodenverbesserungen noch nicht endgültig durchgeführt werden konnte, ist das Verfahren nach der Verordnung vom 16. Mai 1944[14] zu beendigen.

Für diese Fälle gelten die alte Grundbuchschätzung und die Gebäudeversicherung weiterhin als Steuergrundlage. 5 Unter diesem Vorbehalt wird die Verordnung über die Katasterschätzung vom 16. Mai 1944[15] aufgehoben.

Egress

Inkrafttreten der Verordnung am 11. September 1953.

GS 79, 125

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.09.1953 11.09.1953 Erlass Erstfassung GS 79, 125
25.11.1955 23.11.1955 § 23 Abs. 1 geändert -
22.09.1992 01.01.1993 § 5 Abs. 5 aufgehoben -
27.10.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 65
27.10.2020 01.01.2021 § 28 Abs. 4 geändert GS 2020, 65
27.01.2025 01.04.2025 § 7 Abs. 1 geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 7 Abs. 1, a) geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 1 geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 8 Abs. 2 geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 10 Abs. 3 geändert GS 2025, 1
27.01.2025 01.04.2025 § 19 Abs. 3 geändert GS 2025, 1

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.09.1953 11.09.1953 Erstfassung GS 79, 125
§ 5 Abs. 5 22.09.1992 01.01.1993 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 7 Abs. 1, a) 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 8 Abs. 1 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 8 Abs. 2 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 10 Abs. 3 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 19 Abs. 3 27.01.2025 01.04.2025 geändert GS 2025, 1
§ 23 Abs. 1 25.11.1955 23.11.1955 geändert -
§ 28 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 65
§ 28 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 65