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212.478.43

Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung

Vom 24.10.1990 (Stand 01.01.1992)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 litera b der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und § 64 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[1]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 25. Juni 1990[2]

beschliesst:

Art. 1

Die Katasterwerte der unüberbauten Grundstücke in der Verkehrswert- und Übergangszone werden den seit dem Stichtag 1. Januar 1970 bis 1990 veränderten Verhältnisse durch eine Erhöhung um den Faktor 4 angepasst.

Art. 2

Der angepasste Katasterwert ist erstmals für das Steuerjahr 1992 anwendbar.

Art. 3

Der angepasste Katasterwert wird dem Grundeigentümer, der Einwohnergemeinde und der Kantonalen Steuerverwaltung mitgeteilt. Einsprache und Beschwerde können erhoben werden, wenn mit der Mitteilung eine Nachführung oder Berichtigung des Katasterwertes verbunden ist.

Art. 4

Der Regierungsrat wird beauftragt, bei wesentlicher Veränderung der Verkehrs- und Ertragswerte dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag auf Neufestsetzung des Faktors nach § 1 hievor zu stellen.

Art. 5

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder Annahme in der Volksabstimmung am 1. Januar 1992 in Kraft.

Egress

Die Referendumsfrist ist am 31. Januar 1991 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 1991.

GS 91, 786

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.10.1990 01.01.1992 Erlass Erstfassung GS 91, 786

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.10.1990 01.01.1992 Erstfassung GS 91, 786