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212.555

Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses

Vom 17.12.1960 (Stand 01.03.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 270 Absatz 3 des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Fundgegenstände, die von den Gemeindeammannämtern, der Gemeinde- oder Kantonspolizei oder kommunalen Anstalten zur Aufbewahrung entgegengenommen worden sind.

Art. 2 Minimale Aufbewahrungsdauer Notverkauf

Die Verwertung darf frühestens nach Ablauf 1 Jahres seit der Entgegennahme zur Aufbewahrung erfolgen. Wenn der Fundgegenstand einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder einem raschen Verderb ausgesetzt ist, darf die Verwertung früher erfolgen (Art. 721 Abs. 2 ZGB).

2. Verwertung

Art. 3 Arten der Verwertung

Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf nach Massgabe der §§ 4 ff.

Die öffentliche Versteigerung bedarf der Genehmigung des Einwohnergemeindeammanns des Aufbewahrungsortes (§ 269 Abs. 2 EG ZGB).

Art. 4 Vorbereitung der Versteigerung

Die Versteigerung erfolgt unter Aufsicht des Friedensrichters nach einmaliger Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn, die wenigstens 1 Woche vor der Versteigerung erfolgen muss. Über die Publikation in anderen Organen entscheidet der Gemeindeammann nach freiem Ermessen. Die Gegenstände sind einzeln oder serienweise zu bezeichnen.

Die Publikation muss die Aufforderung an den Eigentümer enthalten, innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht weniger als 1 Woche betragen darf, seine Rechte bei der Behörde geltend zu machen.

Wird eine Sache von jemandem zu Eigentum angesprochen, so unterbleibt bis zur Erledigung des Anspruches die Verwertung.

Art. 5 Durchführung der Versteigerung

Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat Aufschluss zu geben über: Tag und Ort der Versteigerung, Publikation, verwertete Gegenstände und deren Erlös und die die Versteigerung durchführenden Personen.

Der Ausruf der Fundgegenstände kann einzeln oder serienweise vorgenommen werden.

Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden nach dreimaligem Ausruf. Es muss Barzahlung geleistet werden.

Wertsachen (Gold- und Silberwaren, Schmuck, wertvolle Uhren, gute fotografische Apparate und dergleichen) sind vor der Versteigerung durch einen Fachmann schätzen zu lassen. Sie dürfen nicht unter dem Schätzungswert versteigert werden.

Art. 6 Freihandverkauf

Durch Freihandverkauf können verwertet werden:[1]

  1. Gegenstände, die schnellem Verderb ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt oder erhebliche Aufbewahrungskosten erfordern, sowie Tiere;
  2. Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn der angebotene Preis dem Tagespreis gleichkommt;
  3. Wertsachen, für welche bei der öffentlichen Versteigerung die Angebote den Schätzungswert nicht erreichten, wenn dieser Preis angeboten wird;
  4. Gegenstände, für die an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot erfolgte;
  5. geringwertige Gegenstände, aus deren Erlös die Kosten einer öffentlichen Versteigerung nicht gedeckt würden, wenn die Verschiebung der Verwertung bis zu einer späteren Versteigerung anderer Fundgegenstände nicht tunlich erscheint;
  6. Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen, wie Medikamente, Waffen usw.

Art. 7 Verwertungserlös

Der nach Abzug der Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös tritt an die Stelle des Fundgegenstandes. Er ist sicher aufzubewahren. Beträge über 500 Franken sind zinstragend anzulegen.

3. Verwertung nicht abgeholter Fundsachen und Verwendung des Verwertungserlöses

Art. 8 Benachrichtigung des Finders

Nach Ablauf der in Artikel 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches genannten fünfjährigen Frist ist der Finder schriftlich aufzufordern, den Fundgegenstand beziehungsweise den Verwertungserlös abzuholen. Für die Abholung ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Die Fristansetzung muss den Hinweis enthalten, dass bei Nichtbeachtung der Frist Verzicht auf die Fundrechte vermutet wird.

Die Kosten für die Nachforschung und Aufbewahrung können vor der Herausgabe des Fundgegenstandes beim Finder geltend gemacht beziehungsweise vom Verwertungserlös abgezogen werden.

Art. 9 Verwertung nicht abgeholter Fundsachen

Ist der Finder nicht bekannt oder kann ihm die Aufforderung nach § 8 nicht zugestellt werden oder verzichtet er auf seine Rechte, so ist der Fundgegenstand nach Anordnung des Polizeikommandos beziehungsweise des Gemeindeammanns zu verwerten. Die Bestimmungen der §§ 3-6 finden sinngemäss Anwendung. Über nicht verwertbare Gegenstände kann frei verfügt werden.

Art. 10 Verwendung des Verwertungserlöses

Der vom Finder nicht beanspruchte Erlös aus einem Fundgegenstand fällt derjenigen Einwohnergemeinde zu, deren Behörde die Aufbewahrung besorgt hat. Wurde der Fundgegenstand von der Kantonspolizei aufbewahrt, fliesst der Erlös in die Staatskasse.*

Hat die Kantonspolizei die Sache gefunden und aufbewahrt, fliesst der Erlös bis zu einer Höhe von 5'000 Franken in ihre Erfolgsrechnung. Für Erlöse über diesem Maximalbetrag gilt Absatz 1 zweiter Satz.*

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 23. Dezember 1960.

GS 81, 349

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.12.1960 23.12.1960 Erlass Erstfassung GS 81, 349
22.02.1994 01.07.1994 § 10 Abs. 1 geändert -
05.12.2011 01.03.2012 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2011, 63

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.12.1960 23.12.1960 Erstfassung GS 81, 349
§ 10 Abs. 1 22.02.1994 01.07.1994 geändert -
§ 10 Abs. 2 05.12.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 63