Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können nur Anwälte und Anwältinnen bestellt werden, die zur Parteivertretung berechtigt sind. Anwälte und Anwältinnen, die im Anwaltsregister eines anderen Kantons eingetragen sind, nur unter der Voraussetzung, dass der Kanton Gegenrecht hält. Hat die Partei nicht selber eine solche Anwältin oder einen solchen Anwalt bezeichnet, so wird ihr ein Rechtsbeistand aus den Reihen der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen zugeteilt.
Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen sind verpflichtet, die Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu übernehmen.
Die Anwälte und Anwältinnen, die den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, müssen sich mit der vom Gericht festgesetzten Entschädigung begnügen und dürfen keine Kostenvorschüsse von ihrer Partei entgegennehmen, es sei denn, dass die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sich nicht auf das ganze Verfahren erstreckt.