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221.2

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

(EG ZPO)

Vom 10.03.2010 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008[1] und Artikel 87 und 89 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[2]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 22. Dezember 2009 (RRB Nr. 2009/2466)

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[3].

Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden und enthält Ausführungsbestimmungen zum Verfahren, zu den Kosten und Entschädigungen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

Die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden ist im Gesetz über die Gerichtsorganisation[4] geregelt.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dieses Gesetzes gelten auch für Verfahren in Anwendung des kantonalen Zivilrechts, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen.

2. Sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte

Art. 3 Sachliche Zuständigkeit

Die Zivilrechtspflege wird durch die Friedensrichter und Friedensrichterinnen, die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann, die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse, die Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentinnen, die Amtsgerichte, das Obergericht und die Schiedsgerichte ausgeübt.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation[5].

Das Richteramt Solothurn-Lebern beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kanton Solothurn (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).

3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Art. 4 1. Urteilsberatungen und Abstimmungen

Die Urteilsberatungen und Abstimmungen des Gerichts sind nicht öffentlich.

Ist das Gericht über die Urteilserwägungen nicht einig, ist auch über sie abzustimmen.

Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin hat beratende Stimme.

Art. 5 2. Aktenführung, Protokollierung und Rechtskraftbescheinigung

Für jedes Verfahren wird ein Aktenheft geführt.

Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Protokollführer oder die Protokollführerin führt das Protokoll. Der Friedensrichter oder die Friedensrichterin führt selbst Protokoll.

Sie stellen die Bescheinigung über die Rechtskraft eines Urteils aus.

Art. 5bis* 2bis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide

Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeichnet:

  1. Endentscheide sowie Zwischenentscheide gemäss Artikel 237 ZPO[6]: von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin;
  2. andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügungen: von einem Mitglied des Gerichts oder von einem Gerichtsschreiber oder von einer Gerichtsschreiberin.

Art. 6 3. Summarisches Verfahren[7]

In folgenden Fällen gilt das summarische Verfahren gemäss ZPO:

  1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)[8]:
  1. Losbildung bei der Erbteilung (Art. 611 Abs. 2);
  2. Anordnung der Art der Versteigerung von Erbschaftssachen (Art. 612 Abs. 3);
  3. Anordnung der Inventaraufnahme bei der Nutzniessung (Art. 763);
  4.* Hinterlegung von geschuldeten Beträgen durch den Grundpfandschuldner (Art. 851 Abs. 2);
  5.*
  6. Berichtigung von Grundbucheintragungen (Art. 977).
  1. Obligationenrecht (OR)[9]:
  1.*
  2. Anordnung der Untersuchung des Tieres bei Gewährsmängeln (Art. 202 Abs. 1);
  3. Feststellung des Tatbestandes und Anordnung betreffend den Verkauf bei Bemängelung übersandter Sachen (Art. 204 Abs. 2 und 3);
  4.*
  5. Anordnung betreffend Feststellung des Tatbestandes und den Verkauf von Kommissionsgütern (Art. 427 Abs. 1 und 3);
  6. Anordnung betreffend die Versteigerung von Kommissionsgütern (Art. 435);
  7. Anordnung betreffend Festsetzung des Tatbestandes, den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgütern (Art. 444 Abs. 2, 445 und 453 Abs. 1);
  8.*

Art. 7 4. Instruktionsrichter und Instruktionsrichterinnen

Vorsitz hat der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin. In Verfahren vor dem Obergericht gilt § 34 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)[10].

Er oder sie leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und entscheidet in den folgenden Fällen:

  1. Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO);
  2. vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO);
  3. alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Hauptprozess.

Fällt ein Verfahren vor dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin infolge von Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt er oder sie das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241/242 ZPO).

Art. 8 5. Unentgeltliche Rechtspflege a) Zuständigkeit zum Entscheid

In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Gericht über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens eine Kollegialbehörde zuständig, entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin.

Vor Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet das Gericht, das in der Hauptsache zuständig wäre, über die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens eine Kollegialbehörde zuständig, entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin.

In Angelegenheiten, in welchen die ZPO ein Schlichtungsverfahren vorsieht, ist die entsprechende Schlichtungsbehörde für die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig.

Art. 9 b) Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können nur Anwälte und Anwältinnen bestellt werden, die zur Parteivertretung berechtigt sind. Anwälte und Anwältinnen, die im Anwaltsregister eines anderen Kantons eingetragen sind, nur unter der Voraussetzung, dass der Kanton Gegenrecht hält. Hat die Partei nicht selber eine solche Anwältin oder einen solchen Anwalt bezeichnet, so wird ihr ein Rechtsbeistand aus den Reihen der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen zugeteilt.

Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwältinnen sind verpflichtet, die Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu übernehmen.

Die Anwälte und Anwältinnen, die den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, müssen sich mit der vom Gericht festgesetzten Entschädigung begnügen und dürfen keine Kostenvorschüsse von ihrer Partei entgegennehmen, es sei denn, dass die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sich nicht auf das ganze Verfahren erstreckt.

Art. 10 c) Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

Das zuständige Gericht setzt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Gebührentarif[11] fest.

Wird nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Einreichung einer Klage verzichtet, setzt das Gericht, das die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nur fest, wenn dieser innert Jahresfrist seit Bestellung darum nachsucht. Gerichtskosten werden keine erhoben.

Art. 11 d) Ausfallhaftung

Sind die Voraussetzungen von Artikel 122 Absatz 2 ZPO erfüllt, so entschädigt der Staat den unentgeltlichen Rechtsbeistand der obsiegenden Partei zum Stundenansatz nach dem Gebührentarif. Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Urteils.

Das Gericht setzt die Entschädigung, die nach Absatz 1 durch den Staat auszahlbar ist, gleichzeitig mit der Parteientschädigung im Urteil fest.

Art. 12 e) Nachzahlungspflicht / Verfahren

Die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung von Artikel 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet. Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlungspflicht hin und stellt das Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu.

Das zuständige Departement macht die Forderung des Staates auf Nachzahlung mittels Verfügung geltend. Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Art. 13 f) Vor dem Friedensrichter oder der Friedensrichterin

Im Verfahren vor dem Friedensrichter oder der Friedensrichterin gelten die vorstehenden Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege sinngemäss.

Der Gemeinderat macht die Forderung der Gemeinde auf Nachzahlung mittels Verfügung geltend. Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Die sich aus der unentgeltlichen Rechtspflege ergebenden Kosten trägt die Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor dem Friedensrichter oder der Friedensrichterin anfallen.

Art. 14 6. Unentgeltliche Mediation

Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über das Gesuch um eine unentgeltliche Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Ist das Verfahren beim Obergericht hängig, ist der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin dafür zuständig.

Das mit dem Verfahren befasste Gericht prüft die Voraussetzung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe a ZPO, wobei es die Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss anwendet (Art. 117–123 ZPO). Es gibt beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem die Empfehlung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b ZPO ab.

Art. 15 7. Gebührentarif

Die Gebühren der Zivilgerichte richten sich nach dem Gebührentarif.

4. Weitere Vorschriften

Art. 16 1. Anzahl Eingaben

Alle Eingaben an die Gerichte sind in je einer Ausfertigung für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Kläger bzw. Klägerinnen oder Beklagte den gleichen Vertreter oder die gleiche Vertreterin bestellt, so genügt für sie eine Ausfertigung.

Der elektronische Rechtsverkehr bleibt vorbehalten.

Art. 17 2. Mitteilung der Urteile

Das Obergericht erlässt eine Weisung über die Mitteilung von Urteilen an Behörden.

Art. 18 3. Aktenherausgabe

Gerichtliche Akten und Belege dürfen in der Regel nur an Anwälte und Anwältinnen, die im Anwaltsregister eingetragen sind, herausgegeben werden.

Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist anzusetzen. Wird sie nicht eingehalten, so kann zukünftig die Herausgabe von Akten verweigert werden.

Die Parteien werden über den Eingang von Akten und Belegen orientiert.

Art. 19 4. Publikation gerichtlicher Urteile

Publikationsorgan bei gerichtlichen Verboten gemäss Artikel 259 ZPO ist der regionale Amtsanzeiger.

Art. 20 5. Vollstreckungs- und Inkassohilfe

Der zuständige Vorsteher oder die zuständige Vorsteherin des Oberamts hilft in den gesetzlich vorgesehenen Fällen beim Vollstreckungsvollzug und beim Inkasso. Er oder sie ist die für den Vollzug der gerichtlichen Vollstreckungsentscheide zuständige Behörde gemäss Artikel 343 Absatz 3 ZPO, sofern gerichtlich nichts anderes angeordnet wird. In dieser Funktion koordiniert er oder sie die Arbeiten der erforderlichen Stellen, insbesondere von Polizei, Sozialämtern, Ärzten und Ärztinnen (fürsorgerische Unterbringungen) oder Tierheimen.

Art. 21 6. Rechtshilfe

Rechtshilfehandlungen auf Ersuchen ausländischer Gerichte richten sich nach Artikel 11 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987[12].*

Die Besorgung der Rechtshilfegesuche kann der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin unter seiner bzw. ihrer Verantwortung dem Gerichtsschreiber, der Gerichtsschreiberin oder einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin mit entsprechender Ausbildung übertragen. Ergeben sich Nachteile aus der Übertragung, so kann das Obergericht diese aufheben oder einschränken.

Für Zustellungen ins Ausland gelten allfällige Staatsverträge.

Der Verkehr mit dem Bundesrat, mit Regierungen anderer Kantone oder fremder Staaten wird, vorbehältlich besonderer Staatsverträge, durch den Regierungsrat vermittelt.

Art. 22 7. Sonntage und Feiertage*

An Sonntagen und an vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertagen sollen keine Verhandlungen stattfinden.*

Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 142 ZPO gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.*

Art. 23 8. Pilotprojekte

Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg Bestimmungen über die Durchführung von Pilotprojekten erlassen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 1. Anwendbarkeit des neuen Rechts

Die Regeln der ZPO und des vorliegenden Erlasses gelten grundsätzlich sofort ab deren Inkrafttreten.

Für Prozesse, die zur Zeit des Inkrafttretens der beiden Gesetze gemäss Absatz 1 bereits hängig sind, gelten die Artikel 404-407 ZPO.

Das Obergericht ist ermächtigt, die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Weisungen zu erlassen. Es entscheidet weiter über allfällige Anstände über die Anwendung des alten oder neuen Rechts.

Art. 25 2. Aufhebung und Entfernung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Zivilprozessordnung vom 11. September 1966[13];
  2. Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973[14];
  3. Beschluss vom 5. Dezember 1976 betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen[15];
  4. Beschluss vom 6. Juni 1971 betreffend Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit[16];
  5. Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901[17];
  6. Beschluss vom 20. Mai 1979 betreffend Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen[18];
  7. Beschluss vom 24. September 1972 betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche[19];
  8. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 26. April 1989[20].

Folgende Erlasse werden aus der Gesetzessammlung entfernt:

  1. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April und 8./9. November 1974[21];
  2. Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969[22];
  3. Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901[23];
  4. Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977[24];
  5. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 15./16. April und 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971[25].

Art. 26 3. Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2011.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 2010.

GS 105, 61

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 105, 61
27.08.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1, a), 5. aufgehoben GS 2011, 19
12.11.2014 01.03.2015 § 22 Sachüberschrift geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 22 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 22 Abs. 2 geändert GS 2014, 63
05.07.2017 01.01.2018 § 5bis eingefügt GS 2017, 36
25.06.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1, a), 4. geändert GS 2024, 19
25.06.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1, b), 1. aufgehoben GS 2024, 19
25.06.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1, b), 4. aufgehoben GS 2024, 19
25.06.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1, b), 8. aufgehoben GS 2024, 19
25.06.2024 01.01.2025 § 21 Abs. 1 geändert GS 2024, 19

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.03.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 105, 61
§ 5bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 6 Abs. 1, a), 4. 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 19
§ 6 Abs. 1, a), 5. 27.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19
§ 6 Abs. 1, b), 1. 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 19
§ 6 Abs. 1, b), 4. 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 19
§ 6 Abs. 1, b), 8. 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 19
§ 21 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 19
§ 22 12.11.2014 01.03.2015 Sachüberschrift geändert GS 2014, 63
§ 22 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 22 Abs. 2 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63