Zuständiger Richter Über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsurteile entscheidet der Amtsgerichtspräsident.
227.1
Verordnung zur Einführung des LuganoÜbereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Präambel
Verordnung zur Einführung des Lugano-
Übereinkommens vom 16. September
1988 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen
KRB vom 26. Februar 1992
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
10. Dezember 1991
beschliesst:
Art. 1
Art. 2 Rechtsbehelf
Das Kantonsgericht im Sinne der Artikel 37 und 40 des Übereinkommens ist das Obergericht.
Für den Rechtsbehelf im Sinne des Übereinkommens gelten die Vorschrif- ten über den Rekurs, soweit sie dem Übereinkommen nicht widersprechen.
Art. 3
Schlussbestimmung Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 11. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 27. Juni 1992