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227.1

Verordnung zur Einführung des LuganoÜbereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Präambel

Verordnung zur Einführung des Lugano-

Übereinkommens vom 16. September

1988 über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen

KRB vom 26. Februar 1992

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

10. Dezember 1991

beschliesst:

Art. 1

Zuständiger Richter Über die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsurteile entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

Art. 2 Rechtsbehelf

Das Kantonsgericht im Sinne der Artikel 37 und 40 des Übereinkommens ist das Obergericht.

Für den Rechtsbehelf im Sinne des Übereinkommens gelten die Vorschrif- ten über den Rekurs, soweit sie dem Übereinkommen nicht widersprechen.

Art. 3

Schlussbestimmung Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 11. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 27. Juni 1992