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233.22

Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen

Präambel

233.22 1 Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Un- terwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Be- zug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen 1 ) Vom 11. Mai/27. Juni 1834 Erklärung. Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt, in Folge der zwischen der Königlich- Bayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizer- kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell- Ausserrhoden, getroffenen Über- einkunft 2 ) : Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehö- rigen des Königreichs Bayern, gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den An- gehörigen jedes der kontrahie- renden schweizerischen Kantone zustehen, und dass von dem Au- genblicke der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizer- kantonen weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Kon- kurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern versichert, und daselbst über- haupt, von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest, noch durch sonstige Erklärung. Das Königlich Bayerische Staatsmi- nisterium des Königlichen Hauses und des Äussern erklärt, in Folge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schwei- zerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell- Ausserrhoden, getroffenen Über- einkunft : Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifika- tionsrechte mit den Staatsangehö- rigen des Königreichs Bayern zuste- hen, und dass von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung an, im Kö- nigreiche weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zah- lungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassi- fikationsrecht in den gedachten Schweizerkantonen versichert, und daselbst überhaupt, von dem Au- genblicke der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegli- che Vermögen des Zahlungsunfähi- ________________ 1 ) Text aus GS 32, 117. 2 ) Gilt heute für alle Kantone ausser Schwyz und Appenzell-Innerrhoden (SJZ 1973, 85 ).

233.22 2 Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheile der Masse be- schränkt wird. Dessen zur Urkunde, hat der eid- genössische Vorort die gegenwär- tige Erklärung, die gegen eine andere damit in Einklang stehen- de des Königlich-Bayerischen Staatsministeriums des Äussern und des Königlichen Hauses aus- gewechselt, deren Inhalt den beiderseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommen- den Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt, und mit den übli- chen Unterschriften und Siegeln bekräftigt. gen zum Nachtheile der Masse beschränkt wird. Dessen zur Urkunde, hat das königl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern, die ge- genwärtige Erklärung, die gegen eine damit im Einklange stehende des eidgenössischen Vororts ausge- wechselt, deren Inhalt den beider- seitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt, und mit üblicher Unter- schrift und Siegelung bekräftiget.