In allen in dem einen oder andern Staatsgebiete sich ergebenden Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht privilegierten Forderun- gen die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der Kan- tone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neu- enburg und Genf, so wie Appenzell der äussern Rhoden
), nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich und – nach Be- schaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.