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321.3

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

(EG StPO)

Vom 10.03.2010 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[1] und Artikel 87 und 90 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[2]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 2. November 2009 (RRB Nr. 2009/1958)

beschliesst:

1. Einführungsvorschriften zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

1.1. Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[3] und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[4].

Es enthält Ausführungsbestimmungen zu den Verfahren, den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze.

Der Bestand, die Organisation und die Befugnisse der Gerichtsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO)[5] geregelt.

Art. 2 Anwendbarkeit auf das kantonale Strafrecht

Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung und dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Strafrecht des Kantons und der Gemeinden Anwendung.

1.2. Strafbehörden

Art. 3 Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 StPO)

Strafverfolgungsbehörden sind:

  1. die Kantonspolizei, die anderen Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sowie das Grenzwachtkorps, soweit sie Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung erfüllen;
  2. andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung hinsichtlich bestimmter Amtsverrichtungen Aufgaben nach der Schweizerischen Strafprozessordnung übertragen sind;
  3. die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse;
  4. die Friedensrichter und Friedensrichterinnen und im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden und anderen Behörden;
  5. die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle.

1.3. Nationale und internationale Rechtshilfe

Art. 4 Nationale Rechtshilfe (Art. 43-53 StPO)

Die Strafbehörden können anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

Die nationale Rechtshilfe für den Bund, andere Kantone sowie Gemeindebehörden wird im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft, bei jugendlichen beschuldigten Personen von der Jugendanwaltschaft sowie im Gerichtsverfahren vom zuständigen Gericht geleistet.

Art. 5 Internationale Rechtshilfe (Art. 54 und 55 StPO)

Ist die Staatsanwaltschaft mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin zuständig.

Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Jugendanwaltschaft, der zuständigen Stelle Departements des Innern als Strafvollzugsbehörde sowie der Kantonspolizei im direkten polizeilichen Rechtshilfeverkehr.*

Art. 6 Delegation

Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin kann einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin mit der Behandlung von internationalen Rechtshilfeangelegenheiten beauftragen.

In diesen Angelegenheiten kann auch der leitende Jugendanwalt oder die leitende Jugendanwältin einen Jugendanwalt oder eine Jugendanwältin oder einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin beauftragen.

Art. 6bis* Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden

Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden ist der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.

1.4. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 7 Ausstandsentscheide (Art. 59 StPO)

Ausstandsgesuche gegen Angehörige des Polizeikorps behandelt der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin nach Anhörung des Polizeikommandos.

Art. 8 Protokollführung (Art. 76 StPO)

Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden in der Regel unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft kann die einvernehmende Person das Protokoll selbst führen.

Protokolle, die ohne Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers erstellt werden, werden seitens der Strafbehörden allein von der einvernehmenden Person unterzeichnet.

Art. 9 Mitteilungsrechte und -pflichten (Art. 75 StPO)

Die Strafbehörden teilen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Kantonspolizei mit. Freisprüche sind der Kantonspolizei in dem Umfang mitzuteilen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 13 des ViCLAS-Konkordats[6] erforderlich ist.

Die Strafbehörden dürfen informieren:*

  1. die zuständigen vorgesetzten Behörden und Aufsichtsbehörden über Strafverfahren gegen Mitglieder einer Behörde oder Angestellte von Bund, Kantonen oder Gemeinden, gegen Ärzte und Ärztinnen und Medizinalpersonal sowie gegen Lehr-, Erziehungs- und Betreuungspersonal, wenn die ihnen zur Last gelegte Straftat mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen oder die weitere ordnungsgemässe Ausübung der Tätigkeit in Frage stellen könnte;
  2. die zuständigen Sozialbehörden über Strafverfahren gegen Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sie zu Unrecht Sozialleistungen bezogen haben könnten;
  3. die zuständigen Einbürgerungsbehörden über Strafverfahren gegen Personen, die um Einbürgerung nachsuchen;
  4. die zuständige Schulbehörde sowie öffentliche oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Fachstellen der Jugendhilfe über Strafverfahren gegen Jugendliche.

Die Strafbehörden dürfen zudem andere Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden über ein Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt.*

Bei Informationen, die gestützt auf die Absätze 1bis und 1ter erfolgen, informieren die Strafbehörden die Betroffenen in der Regel gleichzeitig mit der Information an die andere Behörde.*

Die Strafbehörden informieren die zuständige Kontrollbehörde über Urteile betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014[7] oder die dazugehörigen Ausführungserlasse.*

Die Strafbehörden informieren die Kantonspolizei und die Bewährungshilfe über Anordnungen betreffend Lernprogramme gegen Gewalt gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB[8].*

Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten gemäss anderen Erlassen.

Art. 9bis* Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren nach Bundesrecht

Die Orientierung der Öffentlichkeit über Strafverfahren nach Bundesrecht richtet sich nach Artikel 74 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[9].

Art. 9ter* Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren nach kantonalem Strafrecht

Die Strafbehörden haben in Meldungen über Verfahren nach dem Strafrecht des Kantons und der Gemeinden unter Vorbehalt des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunftsregion von Tätern und Tatverdächtigen zu nennen.

Art. 10 Zustellung durch Veröffentlichung (Art. 88 StPO)

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

Art. 10bis* Feiertage (Art. 90 StPO)

Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 90 Absatz 2 StPO gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.

Art. 11 Datenbearbeitung gemäss ViCLAS-Konkordat[10]

Über Anträge der Zentralstelle ViCLAS gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des ViCLAS-Konkordats entscheidet diejenige Strafbehörde, welche in der Strafsache als letzte Instanz entschieden hat.

1.5. Beweise

Art. 13 Ständig bestellte amtliche Sachverständige (Art. 183 Abs. 2 StPO)

Die Funktion von ständig bestellten amtlichen Sachverständigen nehmen wahr:*

  1. für Legalinspektionen, körperliche Untersuchungen an lebenden Personen und die Beurteilung von Substanzen (Betäubungsmittel, Toxikologie etc.): der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin, die Amteiärzte und Amteiärztinnen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der Institute für Rechtsmedizin;
  2. für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit: der Gefängnisarzt oder die Gefängnisärztin sowie die Ärzte und Ärztinnen der Solothurner Spitäler AG;
  3. für die Beurteilung von Motorfahrzeugen (inkl. Zubehör): die technischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn.

1.6. Zwangsmassnahmen

Art. 14 Anordnung (Art. 198 StPO)

Die Anordnung von Zwangsmassnahmen obliegt den Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen, den Jugendanwälten oder Jugendanwältinnen, den Gerichten und im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse deren Verfahrensleitung.

Vorladungen können im Auftrag der Verfahrensleitung durch andere Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und der Gerichte ergehen.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten der Polizei.

Art. 15 Belohnungen (Art. 211 StPO)

Die Verfahrensleitung kann Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.

Im Vorverfahren bedarf ihre Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft der Bewilligung der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts, bei Beträgen über 10`000 Franken der Bewilligung durch den Regierungsrat. Im gerichtlichen Verfahren ist für das Aussetzen die Bewilligung der Gerichtsverwaltungskommission erforderlich.

Personen, welche Hinweise geben, die zur Aufklärung schwerer Straftaten führen, kann das Polizeikommando oder die Verfahrensleitung eine kleine Belohnung ausrichten.

Art. 16 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen (Art. 219 Abs. 5 StPO)

Die polizeiliche Festnahme bedarf bei Verdacht auf blosse Übertretungen spätestens nach drei Stunden der Anordnung durch einen Polizeioffizier oder eine Polizeioffizierin der Kantonspolizei Solothurn.

Art. 17 Rechte und Pflichten der Inhaftierten (Art. 235 StPO)

Soweit der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht in Artikel 234 und 235 StPO[11] geregelt ist, richten sich die Rechte und Pflichten der Gefangenen nach dem Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz) vom 13. November 2013[12].*

Art. 18 Aussonderung zum Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 Abs. 1 StPO)

Die Aussonderung von Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund der Überwachung nicht in Zusammenhang stehen, erfolgt durch den Haftrichter oder die Haftrichterin.

Art. 19 Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern (Art. 288 StPO)

Der Regierungsrat kann die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern regeln. Er kann dabei zum Schutz der verdeckten Ermittler und Ermittlerinnen vom allgemeinen Personalrecht abweichen.

1.7. Vorverfahren

Art. 20 Anzeigepflichten und -rechte (Art. 253 und 302 StPO)

Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden.

Die Anzeigepflicht von Gesundheitsfachpersonen, insbesondere bei aussergewöhnlichen Todesfällen, richtet sich nach der Gesundheitsgesetzgebung.

Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen.

Art. 21 Antragsrecht der Sozialhilfebehörden und weiterer Behörden bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)

Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können im Sinne von Artikel 217 Absatz 2 StGB[13] das Departement des Innern, die Vorstehenden der Oberämter, die Sozialkommissionen der Sozialregionen sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Strafantrag stellen.*

Art. 22 Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs und Einstellungsverfügungen; Rechtsmittel (Art. 310, 314 und 322 StPO)

Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen im Vorverfahren gegen erwachsene beschuldigte Personen bedürfen der Genehmigung durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin. Er oder sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates diese Aufgabe in einer Weisung an die Leitenden Staatsanwälte und Leitenden Staatsanwältinnen delegieren.

1.8. Übertretungsstrafverfahren

Art. 23 Strafbefehlsverfahren der Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie Verwaltungs- und anderer Behörden (Art. 357 StPO)

Die Friedensrichter und Friedensrichterinnen sowie die zur Ahndung von Übertretungen zuständigen Verwaltungsstellen und Behörden wenden bei Ausübung ihrer Strafkompetenz sinngemäss die Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens nach Artikel 352-357 StPO an.

1.9. Rechtsmittel

Art. 24 Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft (Art. 381 StPO)

Der Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin ist zum Einlegen der Rechtsmittel beim Obergericht und den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen befugt.

Dasselbe Recht steht bei Übertretungen nach eidgenössischem und kantonalem Nebenstrafrecht dem sachlich zuständigen Departement zu, welches Strafanzeige erstattet hat.

Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht vertritt, kann die Berufung im Sinne von Artikel 399 Absatz 1 StPO anmelden und nach Artikel 231 Absatz 2 StPO dem erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung von Massnahmen (Art. 231 Abs. 2 Bst. a StPO) oder die Fortsetzung der Sicherheitshaft (Art. 231 Abs. 2 Bst. b StPO) beantragen.*

*

1.10. Kosten

Art. 25 Gebührentarif, Kosten (Art. 424 StPO)

Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Gebührentarif[14], soweit die Schweizerische Strafprozessordnung keine Regelung enthält.

Die Übernahme der Kosten für den Besuch von Lernprogrammen gegen Gewalt gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB[15] richtet sich nach Artikel 426 StPO[16].*

Art. 26 Entschädigung von Privatpersonen

Der Staat kann Schäden vergüten, die Privatpersonen erleiden, die eine verdächtige Person verfolgen oder festnehmen.

1.11. Vollstreckung der Strafentscheide

Art. 27 Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 439 StPO)*

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von Massnahmen ist bei Erwachsenen die zuständige Stelle des Departements des Innern zuständig.*

Der Vollzug richtet sich nach dem Justizvollzugsgesetz[17].*

Die zuständige Stelle des Departements trifft die in diesem Bereich notwendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten werden.

Die Staatsanwaltschaft wird bei selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Artikel 363 Absatz 1 StPO in der Regel nicht zur persönlichen Vertretung vor Gericht vorgeladen und ist von weiteren Parteihandlungen dispensiert, sofern sie keine entsprechenden Anträge stellt. Das zuständige Gericht stellt der Staatsanwaltschaft die instanzabschliessenden Strafentscheide zu.*

Art. 28 Eintreibung von finanziellen Leistungen (Art. 442 Abs. 3 StPO)

Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Verordnung.

Art. 29 Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 374 StGB)

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte.

Art. 30 Amtliche Bekanntmachungen (Art. 444 StPO)

Amtliche Bekanntmachungen werden durch die Strafbehörde vorgenommen, deren Entscheid Anlass zur Bekanntmachung gab.

1.12. Besondere Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

1.12.1. Zuständigkeit*

Art. 31 Zuständigkeitskonflikte*

Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betreffend die innerkantonale Zuständigkeit und die Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO) entscheidet die Beschwerdekammer.

Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwischen der Jugendanwaltschaft und der Kindesschutzbehörde.*

Art. 31bis* Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts

Für die Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts ist die Behörde am Ort der Begehung zuständig.

Art. 32 Polizeiliche Erledigung

In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, gegen Jugendliche selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.

Anerkennt der oder die betroffene Jugendliche die strafbare Handlung nicht oder ist er oder sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige an die Jugendanwaltschaft zu erstatten.

1.12.2. Verfahren

Art. 33 Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)

Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren Vertretung kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin in denjenigen Fällen, welche zu einem Strafbefehl führen, eine mündliche Verhandlung ohne förmliche Einvernahme durchführen.

1.12.3. Vollstreckung

Art. 34 Nachträgliche Entscheide

Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin ist zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide.

In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:

  1. Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12-14 Jugendstrafgesetz in eine Unterbringung und Umwandlung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung;
  2. Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten;
  3. Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;
  4. Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.

Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhandlung durch.

Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zuständig, gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.

Art. 35 Sicherung des Massnahmenvollzugs

Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vorsorglichen oder definitiven, stationären Schutzmassnahme kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin Jugendliche für längstens sieben Tage in Haft setzen. Dauert die Haft länger als sieben Tage, so ist die Zustimmung der Haftrichterin oder des Haftrichters erforderlich.

Art. 35bis* Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden

Das Jugendgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.

1.12.4. Kosten

Art. 36 Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistungen (Art. 44 JStPO)

Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft oder des Opfers.*

Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Verordnung.

Art. 37 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO)

Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, entscheidet über die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.

2. Begnadigung

Art. 38 Begnadigungsbehörde

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.*

Das Recht der Begnadigung steht zu:

  1. dem Kantonsrat gegen Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
  2. dem Regierungsrat in allen übrigen Fällen.

Art. 39 Legitimation

Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von ihrer gesetzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von ihrer Verteidigung, ihrem Ehegatten, ihrer Ehegattin, ihrem eingetragenen Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin gestellt werden.

Die Strafbehörde, welche das Strafurteil oder den Strafbefehl erlassen hat, kann ausnahmsweise die Begnadigung von sich aus empfehlen, wenn die aufgrund des Gesetzes ausgesprochene Strafe den Verurteilten besonderer Verhältnisse wegen aussergewöhnlich hart trifft.

Art. 40 Gesuch

Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich dem Regierungsrat einzureichen. Eine verurteilte Person, die sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an die Anstaltsleitung richten, die es schriftlich abfasst und durch die verurteilte Person unterzeichnen lässt.

Das Gesuch hemmt den Vollzug nur, wenn dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements anordnet. Vorbehalten bleibt der Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht.

Art. 41 Verfahren und Entscheid

Der Regierungsrat lässt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durchführen.

In den Fällen, die er nicht selber zu entscheiden hat, überweist er das Gesuch mit seinem Bericht und Antrag dem Kantonsrat.

Die Begnadigung kann sich nicht auf den Entscheid über eine Zivilklage beziehen, der in einem Strafurteil getroffen wurde.

Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Begnadigungsverfahren durch Verordnung.

3. Aufhebung von bisherigem Recht; Inkrafttreten

Art. 42 Aufhebung und Entfernung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Strafprozessordnung (StPO) vom 7. Juni 1970[18];
  2. Kantonsratsbeschluss vom 12. Juni 1994 betreffend den Beitritt des Kantons Solothurn zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992[19].

Folgender Erlass wird aus der Gesetzessammlung entfernt:

  1. Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992[20].

Art. 43 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2011.

Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 2010.

GS 105, 51

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 105, 51
09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1bis eingefügt GS 2011, 28
09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1ter eingefügt GS 2011, 28
09.11.2011 01.03.2012 § 9 Abs. 1quater eingefügt GS 2011, 28
25.01.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
11.03.2012 01.07.2012 § 9bis eingefügt GS 2012, 16
11.03.2012 01.07.2012 § 9ter eingefügt GS 2012, 16
13.11.2013 01.07.2014 § 17 Abs. 1 geändert GS 2013, 49
13.11.2013 01.07.2014 § 27 Abs. 2 geändert GS 2013, 49
12.11.2014 01.03.2015 § 6bis eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 10bis eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, a) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, b) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 3 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 24 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 35bis eingefügt GS 2014, 63
16.12.2015 01.07.2016 § 12 aufgehoben GS 2015, 60
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 3 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 26
17.05.2017 01.10.2017 § 9 Abs. 1quinquies eingefügt GS 2017, 26
05.07.2017 01.01.2018 § 27 Sachüberschrift geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
04.11.2020 01.11.2021 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 9 Abs. 1sexies eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 13 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 73
04.11.2020 01.11.2021 § 27 Abs. 1 geändert GS 2020, 73
17.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 3 geändert GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 4 aufgehoben GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 4 eingefügt GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 Titel 1.12.1. geändert GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 31 Sachüberschrift geändert GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 31bis eingefügt GS 2023, 15
17.05.2023 01.01.2024 § 36 Abs. 1 geändert GS 2023, 15

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.03.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 105, 51
§ 3 Abs. 1, d) 17.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 26
§ 3 Abs. 1, e) 17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 5 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 6bis 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 9 Abs. 1bis 09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1ter 09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1quater 09.11.2011 01.03.2012 eingefügt GS 2011, 28
§ 9 Abs. 1quinquies 17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 26
§ 9 Abs. 1sexies 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 9bis 11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 9ter 11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16
§ 10bis 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 12 16.12.2015 01.07.2016 aufgehoben GS 2015, 60
§ 13 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, a) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 13 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 13 Abs. 1, c) 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 17 Abs. 1 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 21 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 24 Abs. 3 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 24 Abs. 3 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 15
§ 24 Abs. 4 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 24 Abs. 4 17.05.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 15
§ 25 Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 eingefügt GS 2020, 73
§ 27 05.07.2017 01.01.2018 Sachüberschrift geändert GS 2017, 36
§ 27 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 27 Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73
§ 27 Abs. 2 13.11.2013 01.07.2014 geändert GS 2013, 49
§ 27 Abs. 4 17.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 15
Titel 1.12.1. 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 15
§ 31 17.05.2023 01.01.2024 Sachüberschrift geändert GS 2023, 15
§ 31 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 31bis 17.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 15
§ 35bis 12.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 63
§ 36 Abs. 1 17.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 15
§ 38 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36