Die Strafbehörden teilen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Kantonspolizei mit. Freisprüche sind der Kantonspolizei in dem Umfang mitzuteilen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 13 des ViCLAS-Konkordats erforderlich ist.
Die Strafbehörden dürfen informieren:*
- die zuständigen vorgesetzten Behörden und Aufsichtsbehörden über Strafverfahren gegen Mitglieder einer Behörde oder Angestellte von Bund, Kantonen oder Gemeinden, gegen Ärzte und Ärztinnen und Medizinalpersonal sowie gegen Lehr-, Erziehungs- und Betreuungspersonal, wenn die ihnen zur Last gelegte Straftat mit der Ausübung ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen oder die weitere ordnungsgemässe Ausübung der Tätigkeit in Frage stellen könnte;
- die zuständigen Sozialbehörden über Strafverfahren gegen Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sie zu Unrecht Sozialleistungen bezogen haben könnten;
- die zuständigen Einbürgerungsbehörden über Strafverfahren gegen Personen, die um Einbürgerung nachsuchen;
- die zuständige Schulbehörde sowie öffentliche oder in öffentlichem Auftrag handelnde private Fachstellen der Jugendhilfe über Strafverfahren gegen Jugendliche.
Die Strafbehörden dürfen zudem andere Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden über ein Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt.*
Bei Informationen, die gestützt auf die Absätze 1bis und 1ter erfolgen, informieren die Strafbehörden die Betroffenen in der Regel gleichzeitig mit der Information an die andere Behörde.*
Die Strafbehörden informieren die zuständige Kontrollbehörde über Urteile betreffend Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014 oder die dazugehörigen Ausführungserlasse.*
Die Strafbehörden informieren die Kantonspolizei und die Bewährungshilfe über Anordnungen betreffend Lernprogramme gegen Gewalt gemäss Artikel 55a Absatz 2 StGB.*
Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten gemäss anderen Erlassen.