Diese Verordnung findet Anwendung:
- auf Gegenstände, die von einer solothurnischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde auf Grund eidgenössischer oder kantonaler Rechtsnormen beschlagnahmt, eingezogen oder aufbewahrt werden und nicht an den Berechtigten zurückzugeben sind;
- auf Geschenke und andere Zuwendungen, die auf Grund von Artikel 59 StGB dem Staat verfallen sind.
Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.