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321.51

Verordnung über die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände

(Konfiskationsverordnung)

Vom 29.08.1978 (Stand 07.09.1978)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 381 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[1], § 39 Ziffer 7 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941[2] und § 221 Absatz 2 der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970[3]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung:

  1. auf Gegenstände, die von einer solothurnischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde auf Grund eidgenössischer oder kantonaler Rechtsnormen beschlagnahmt, eingezogen oder aufbewahrt werden und nicht an den Berechtigten zurückzugeben sind;
  2. auf Geschenke und andere Zuwendungen, die auf Grund von Artikel 59 StGB dem Staat verfallen sind.

Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständigkeit

Über die Gegenstände im Sinne von § 1 verfügt der urteilende Richter oder wenn kein gerichtliches Verfahren stattfindet, die Verwaltungsbehörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat.

2. Aufbewahrung

Art. 3 Ort

Die Gegenstände sind bis zum Entscheid über die Vernichtung oder die Art der Verwertung von den Gerichten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufzubewahren.

Jeder Gegenstand ist entsprechend seiner Art an einem sicheren Ort aufzubewahren, zu kennzeichnen und zu registrieren.

Von den Gerichten eingezogene Gegenstände sind unverzüglich an die Kantonspolizei weiterzuleiten.

Art. 4 Dauer

Der Richter oder die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, ob die Verwertung oder Vernichtung sofort oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.

Art. 5 Besondere Fälle

Das Polizeikommando entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Fachinstanzen, welche Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind oder sich für Instruktionszwecke eignen.

Das Polizeikommando bewahrt diese Gegenstände auf. Gegenstände von wissenschaftlichem Wert sind in der Regel an Museen im Kanton Solothurn zu überweisen.

3. Vernichtung

Art. 6 Grundsatz

Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen oder keinen realisierbaren Vermögenswert besitzen, sind unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 zu vernichten.

Art. 7 Durchführung

Wird die Vernichtung angeordnet, ist sie unverzüglich durch die Kantonspolizei vorzunehmen, allenfalls ist der Gegenstand unkenntlich oder unbrauchbar zu machen.

4. Verwertung

Art. 8 Anordnung

Gegenstände mit einem realisierbaren Vermögenswert sind unter Vorbehalt der §§ 4-6 dieser Verordnung nach Anordnung des Polizeikommandos zu verwerten.

Art. 9 Art und Durchführung

Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder durch Freihandverkauf.

Die §§ 4-6 der Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses vom 17. Dezember 1960[4] gelten sinngemäss.

Art. 10 Verwendung des Verwertungserlöses

Der Erlös ist, soweit er nicht auf Grund eines Strafurteils oder anderer Vorschriften einem Geschädigten zuzusprechen ist, für die Verfahrens-, Aufbewahrungs- und Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die Staatskasse.

5. Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsrecht

Diese Verordnung ist auch auf Gegenständen anwendbar, die bereits vor dem Inkrafttreten von einer Behörde eingezogen worden sind und zur Zeit noch aufbewahrt werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 7. September 1978.

GS 87, 604

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.08.1978 07.09.1978 Erlass Erstfassung GS 87, 604

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.08.1978 07.09.1978 Erstfassung GS 87, 604