Die Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der Jugendanwaltschaft.
Die Jugendanwaltschaft ist neben der Polizei, dem Jugendgerichtspräsidenten, dem Jugendgericht, dem Haftrichter und der Strafkammer des Obergerichts ein Organ der Jugendstrafrechtspflege.*
Die Organe der Jugendstrafrechtspflege erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung unabhängig.
Die Jugendanwaltschaft untersteht administrativ dem Bau- und Justizdepartement.*
Alle in dieser Verordnung genannten Funktionen können gleichermassen von Frauen wie von Männern ausgeübt werden.