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323.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz

(EG ZeugSG)

Vom 16.12.2015 (Stand 01.07.2016)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 156 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[1], das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 2011[2] und Artikel 87 und 90 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986[3]

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 25. August 2015 (RRB Nr. 2015/1307)

beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den ausserprozessualen Zeugenschutz.

2. Rechtsschutz und Verfahren

Art. 2 Ersuchen um Antragsstellung, Entscheid und Beschwerderecht

Die gefährdete Person kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, einen Antrag nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 2011[4] zu stellen. 

Die zuständige Behörde teilt ihren Entscheid in Form einer Verfügung mit.

Die gefährdete Person ist berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde zu führen.

Art. 3 Beschwerde und Verfahren

Die Beschwerde gegen Entscheide nach § 2 ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft sowie der erstinstanzlichen Gerichte. 

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[5].

3. Aktenführung und Geheimhaltung

Art. 4 Getrennte Aktenführung

Die zuständigen Behörden führen die Akten so, dass diese jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz getroffenen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen.

Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens.

Die Bestimmungen von Titel 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001[6] sind nicht anwendbar auf Akten, welche gestützt auf dieses Gesetz angelegt werden.

Art. 5 Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle

Für die Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle gilt Artikel 33 ZeugSG sinngemäss.

Egress

KRB Nr. RG 0105/2015 vom 16. Dezember 2015.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 8. April 2016 unbenutzt abgelaufen.

Inkrafttreten am 1. Juli 2016.

Publiziert im Amtsblatt vom 13. Mai 2016.

GS 2015, 60

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.12.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung GS 2015, 60

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.12.2015 01.07.2016 Erstfassung GS 2015, 60