Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 382 Absatz 1 StGB und § 39 Absatz 1 EG StPO gestellt werden:*
- vom Verurteilten;
- von seinem gesetzlichen Vertreter;
- mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner.