Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, untereinander und mit Strafbehörden austauschen, sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben, sofern sie die betreffenden Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.*
Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, anderen Behörden bekannt geben, sofern die betreffenden Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden unentbehrlich sind.*
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Die Behörden des Justizvollzugs sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn ihnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein auf Antrag zu verfolgendes Vergehen bekannt werden.*
Das Amt kann der Kantonspolizei zwecks Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Beseitigung von eingetretenen Störungen und Verhinderung bevorstehender oder bereits begonnener Straftaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, melden. Das Amt kann Abklärungen durch die Kantonspolizei durchführen lassen. Im Übrigen sind §§ 35bis ff. des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 sinngemäss anwendbar.*
Das Amt:*
- übermittelt der Migrationsbehörde unaufgefordert die Vollzugsaufträge betreffend ausländische Personen sowie die Entscheide betreffend die bedingte oder definitive Entlassung von ausländischen Personen aus dem Justizvollzug;
- informiert die Migrationsbehörde über den Beginn von Freiheitsentzügen von ausländischen Personen sowie frühzeitig über deren voraussichtliche Beendigung.
Das Amt informiert die Zivilgerichte, die eine elektronische Überwachung gemäss ZGB angeordnet haben, und die Kantonspolizei über die sich während des Vollzugs dieser Massnahmen ereignenden Vorfälle.*
Der Regierungsrat regelt die übrigen, für die Gewährleistung eines zweckmässigen und koordinierten Justizvollzugs erforderlichen Meldepflichten der Behörden des Justizvollzugs und der Strafbehörden an andere Behörden in einer Verordnung.*
Besondere Melderechte aufgrund der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.