Dem Amt gemäss § 7 JUVG[2] obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Anordnung der Festnahme und Durchführung eines Haftverfahrens zur Sicherung von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[3] sowie Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Artikel 440 StPO;
- Erfüllung der Pflichten der kantonalen Koordinationsstelle gemäss:
| 1. | dem Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015[4]; | ||
| 2. | der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom 29. September 2006[5]. | ||
Es erlässt ein Organisationsreglement, welches insbesondere die Detailorganisation des Amts und die Zuständigkeiten der Abteilungen im Einzelnen regelt.
Das Amt kann die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von den Hausordnungen regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Vollzugseinrichtungen erforderlich ist.
Es vollzieht und kontrolliert Weisungen und Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Werden die angeordnete Bewährungshilfe, Weisungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann das Amt die betreffende Person verwarnen. Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufträge kann bei Bedarf die Kantonspolizei beigezogen werden.
Zur Überbrückung von Notsituationen kann das Amt den betroffenen Personen aus dem Fonds gemäss Kantonsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 betreffend die Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton[6] kleine Zuschüsse oder kurzfristige zinslose Darlehen gewähren.