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331.12

Verordnung über den Justizvollzug

(JUVV)

Vom 24.08.2021 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 16ter Absatz 3, 38sexies und 38 des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG) vom 11. November 2013[1]

beschliesst:

1. Zuständigkeiten

Art. 1 Amt

Dem Amt gemäss § 7 JUVG[2] obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Anordnung der Festnahme und Durchführung eines Haftverfahrens zur Sicherung von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[3] sowie Anordnung der Sicherheitshaft gemäss Artikel 440 StPO;
  2. Erfüllung der Pflichten der kantonalen Koordinationsstelle gemäss:
  1. dem Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015[4];
  2. der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom 29. September 2006[5].

Es erlässt ein Organisationsreglement, welches insbesondere die Detailorganisation des Amts und die Zuständigkeiten der Abteilungen im Einzelnen regelt.

Das Amt kann die Beziehungen der Gefangenen zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von den Hausordnungen regeln, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Vollzugseinrichtungen erforderlich ist.

Es vollzieht und kontrolliert Weisungen und Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Werden die angeordnete Bewährungshilfe, Weisungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann das Amt die betreffende Person verwarnen. Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufträge kann bei Bedarf die Kantonspolizei beigezogen werden.

Zur Überbrückung von Notsituationen kann das Amt den betroffenen Personen aus dem Fonds gemäss Kantonsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 betreffend die Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton[6] kleine Zuschüsse oder kurzfristige zinslose Darlehen gewähren.

Art. 2 Gesundheitsdienst

Der Gesundheitsdienst sorgt in Zusammenarbeit mit Ärzten und Ärztinnen für die medizinische Versorgung der Gefangenen in den Vollzugseinrichtungen.

Art. 3 Vollzugseinrichtungen

Die Vollzugseinrichtungen üben sämtliche Befugnisse aus, die zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs und eines geordneten Zusammenlebens in der Vollzugseinrichtung erforderlich sind.

Art. 4 Kantonale Justizvollzugskommission

Der Regierungsrat wählt fünf bis sieben Personen als Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.

Die kantonale Justizvollzugskommission konstituiert sich selbst.

Sie berät das Amt insbesondere in mit dem Betrieb von Vollzugseinrichtungen verbundenen Fragen und unterstützt dieses im Hinblick auf einen menschenwürdigen, risiko- und ressourcenorientierten Justizvollzug.

Die zentrale Aufgabe der kantonalen Justizvollzugskommission ist das Führen von Ombudsgesprächen mit den Gefangenen. Die Termine für die Ombudsgespräche werden in der Regel vorgängig festgelegt und angekündigt.

Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit sind die Kommissionsmitglieder gegenüber den Vertretern des Amts für Justizvollzug vom Amtsgeheimnis entbunden. 

Das Amt orientiert die kantonale Justizvollzugskommission periodisch über neue Planungen und Entwicklungen.

2. Vollzugseinrichtungen

2.1. Allgemeines

Art. 5 Konkordatsanstalten

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen in den Konkordatsanstalten richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006[7].

Konkordatsanstalten dienen in Ausnahmefällen dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie von fürsorgerischen Unterbringungen gemäss dem Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907[8].

Der Vollzug einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss ZGB bedarf der Zustimmung des Amts.

Art. 6 Gefängnisse

Gefängnisse dienen insbesondere dem Vollzug von:

  1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss StPO[9], Schweizerischer Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009[10] und Militärstrafprozess (MStP) vom 23. März 1979[11];
  2. vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft;
  3. kurzen Strafen und Ersatzfreiheitsstrafen;
  4. Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats;
  5. Auslieferungshaft;
  6. Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen gemäss Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003[12];
  7. vorläufigen Festnahmen gemäss StPO und MStP;
  8. Polizeigewahrsam;
  9. Haft während Transporten;
  10. freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländer- und Asylrechts.

Sie dienen in Ausnahmefällen:

  1. dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen nicht in einer Konkordatsanstalt vollzogen werden können;
  2. dem Vollzug von ausserdienstlichem Arrest gemäss Militärstrafgesetz (MStG) vom 13. Juni 1927[13];
  3. dem Vollzug von fürsorgerischen Unterbringungen gemäss ZGB[14], wobei es hierfür der Zustimmung des Amts bedarf.

Bestehen in Bezug auf einen Gefangenen Anzeichen für eine Hafterstehungsunfähigkeit, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung dessen Eintritt in das Gefängnis davon abhängig machen, dass die einweisende Behörde die Hafterstehungsfähigkeit vorgängig abklären lässt und einen entsprechenden Entscheid fällt.

Art. 7 Weitere Vollzugseinrichtungen

Strafen und Massnahmen können im Rahmen des Bundesrechts in folgenden weiteren Vollzugseinrichtungen vollzogen werden:

  1. Vollzugseinrichtungen anderer Kantone;
  2. psychiatrischen Kliniken;
  3. anderen geeigneten privaten oder öffentlichen Einrichtungen.

Im Bedarfsfalle kann der Vollzug anderer Formen des Freiheitsentzugs gemäss § 1 JUVG[15] ebenfalls in Vollzugseinrichtungen gemäss Absatz 1 erfolgen.

2.2. Private Vollzugseinrichtungen

Art. 8 Gesuch

Privat geführte Einrichtungen haben dem Amt ein Gesuch für eine Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen einzureichen.

Dem Gesuch sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Betriebsbewilligung gemäss der Sozialgesetzgebung oder Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss § 11 Absatz 1bis JUVG[16];
  2. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs sowie Angaben zum Standort mitsamt Betriebs-, Betreuungs-, Vollzugs- und Sicherheitskonzept;
  3. Nachweis der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten;
  4. Strafregisterauszug der Leitung der privaten Vollzugseinrichtung;
  5. Betreibungsregisterauszug der privaten Vollzugseinrichtung und der betreffenden Leitung;
  6. Nachweis des Vorhandenseins der zum Betrieb der betreffenden Einrichtung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen mitsamt den erforderlichen Übersichtsplänen;
  7. die Hausordnung;
  8. die Bestätigung der Kenntnisnahme des Gesuchs durch die Standortgemeinde.

Das Amt kann:

  1. weitere Unterlagen und Angaben verlangen;
  2. Weisungen betreffend die einzureichenden Gesuchsunterlagen erlassen.

Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen, wie insbesondere der Pflicht zum Nachweis der Anerkennung der privat geführten Einrichtung durch das Konkordat und zu deren regelmässigen konkordatlichen Überprüfung, verbunden werden.

Art. 9 Aufsicht und Entzug der Bewilligung

Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über die privat geführten Einrichtungen aus.

Es kann für die Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung und Beaufsichtigung von privat geführten Einrichtungen öffentlich-rechtliche Institutionen, Organisationen und Einrichtungen sowie private Personen gemäss § 11bis JUVG[17] beiziehen.

Die Bewilligung kann durch das Departement entzogen werden:

  1. wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist;
  2. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
  3. bei schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften oder der Bewilligungsauflagen trotz Mahnung;
  4. aufgrund fehlendem Bedarf für den weiteren Beizug der privat geführten Einrichtung.

Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.

3. Vollzugsverfahren

3.1. Allgemeines

Art. 10 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung des Amts.

Sofern die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt, informiert sie umgehend das Amt. Sie teilt diesem insbesondere mit, welche besonderen Haftgründe fortbestehen und übermittelt diesem unaufgefordert sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.

Sofern die Verfahrensleitung keine spezifischen Vorgaben macht, entscheidet das Amt über Zeitpunkt und Ort der Einweisungen. Die Verfahrensleitung wird informiert.

Art. 11 Übermittlung der Entscheide, Akten und Informationen

Die Strafbehörden, die Vollzugsbehörden sowie die Zivilgerichte, die eine elektronische Überwachung gemäss ZGB[18] angeordnet oder verlängert haben, übermitteln dem Amt, gegebenenfalls bereits im Hinblick auf Abklärungen betreffend die Kapazitäten und die Eignung der in Frage kommenden Vollzugseinrichtungen, unaufgefordert die rechtskräftigen und die bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbaren Entscheide sowie sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.

Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar, sofern Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 237 StPO[19] angeordnet worden sind.

Art. 12 Übermittlung von Entscheiden betreffend ausländische Personen

Die Migrationsbehörde übermittelt dem Amt unaufgefordert:

  1. die im Zusammenhang mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung gefällten Entscheide;
  2. Entscheide betreffend Wegweisung von ausländischen Personen, sofern eine Koordination des Vollzugs der Wegweisung mit dem Justizvollzug erforderlich ist.

Art. 13 Vollzugsöffnungen

Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des konkreten Risikos für die Begehung einer neuen Straftat über Gesuche um Vollzugsöffnungen. Es holt in den in Artikel 75a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[20] vorgesehenen Fällen eine Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission ein.

Bei Gefangenen, die sich im geschlossenen vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befinden, holt das Amt vor seinem Entscheid die Zustimmung der Verfahrensleitung ein und gibt dieser gegenüber eine entsprechende Empfehlung ab.

Art. 14 Verlegungen

Das Amt kann Transporte bei Einweisungen durch eidgenössische oder andere kantonale Behörden übernehmen.

Bei Bedarf kann es die Kantonspolizei und die Rettungsdienste beiziehen.

Art. 15 Rechtshilfe

Das Amt ist im Rahmen der Rechtshilfe berechtigt, den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und der elektronischen Überwachung:

  1. bei Gefangenen mit ausserkantonalem Wohnsitz an einen anderen Kanton zu delegieren;
  2. bei Gefangenen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn für einen anderen Kanton zu übernehmen.

Die Kostentragung richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug.

3.2. Elektronische Überwachung gemäss ZGB[21]

Art. 16 Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht

Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Zivilgericht zusammen mit dem Amt deren Machbarkeit.

Es weist die gefährdende Person, unter Androhung von Artikel 292 StGB[22], auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle einer Missachtung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen und Anordnungen des Amts hin.

Das zuständige Zivilgericht auferlegt die Kosten des Vollzugs gemäss § 48 Absatz 2, nach Rücksprache mit dem Amt, der gefährdenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.

Art. 17 Meldungen und Informationen

Das Amt meldet dem zuständigen Zivilgericht und der Kantonspolizei:

  1. Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Überwachung;
  2. Unregelmässigkeiten und Verstösse während der elektronischen Überwachung.

Das zuständige Zivilgericht informiert das Amt frühzeitig über voraussichtliche Änderungen und Verlängerungen von angeordneten elektronischen Überwachungen.

Die Kantonspolizei informiert die gefährdete Person über:

  1. Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Überwachung;
  2. Unregelmässigkeiten und Verstösse während der elektronischen Überwachung, ausser die gefährdete Person hat vor Gericht ausdrücklich darauf verzichtet.

Art. 18 Berichterstattung

Das Amt erstattet dem zuständigen Zivilgericht einen Monat vor Ablauf der angeordneten elektronischen Überwachung einen Verlaufsbericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die gefährdende Person.

Nach Beendigung der elektronischen Überwachung erstattet das Amt dem zuständigen Zivilgericht einen Schlussbericht über den Vollzugsverlauf.

3.3. Besondere Vollzugsformen

Art. 19 Verfahren

Die verurteilte Person kann dem Amt innert 14 Tagen seit Erhalt der Anordnung des Vollzugantritts ein schriftliches und begründetes Gesuch um Anordnung folgender besonderer Vollzugsformen stellen:

  1. Halbgefangenschaft;
  2. gemeinnützige Arbeit;
  3. elektronische Überwachung.

Sofern anstelle einer Busse oder Geldstrafe die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit beantragt wird, beträgt die Frist für die Gesuchseinreichung drei Monate ab Erhalt der Zahlungsaufforderung.

Bei Gutheissung des Gesuchs legt das Amt in der Anordnung des Vollzugsantritts die Auflagen und Bedingungen sowie für die Halbgefangenschaft und die elektronische Überwachung den gemäss den §§ 47 f. von der verurteilten Person zu tragenden Anteil an den Vollzugskosten und die Höhe der von ihr regelmässig zu leistenden Barvorschüsse fest.

Es kann der verurteilten Person, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen.

Art. 20 Lohn und Arbeitsentgelt

Der im Rahmen einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht dem Gefangenen zu. Ein Arbeitsentgelt gemäss Artikel 83 StGB[23] wird nicht entrichtet.

Art. 21 Persönliche Auslagen

Der Gefangene trägt die persönlichen Aufwendungen bei besonderen Vollzugsformen.

Er sorgt für die Versicherung gegen Unfälle.

Art. 22 Haftung

Der Kanton haftet subsidiär für Schäden, welche die Gefangenen im Rahmen der Leistung der gemeinnützigen Arbeit verursachen, sofern keine anderweitige Versicherungsdeckung besteht und den Einsatzbetrieb kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.

Sofern der Kanton Schadensersatz zu leisten hat, kann er auf die Gefangenen Rückgriff nehmen, wenn diese schuldhaft gehandelt haben.

Art. 23 Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

Anordnung und Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit und elektronischer Überwachung richten sich im Übrigen nach der Richtlinie des Konkordats betreffend die besonderen Vollzugsformen, insbesondere bezüglich:

  1. die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;
  2. das Bewilligungsverfahren;
  3. den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;
  4. die Folgen bei Regelverstössen und bei Nichteinhaltung des Vollzugsplans;
  5. die Kostenbeteiligung;
  6. die Anrechnung von Teilzahlungen;
  7. die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs;
  8. den Abbruch des Vollzugs;
  9. die Beendigung des Vollzugs.

3.4. Normalvollzug

3.4.1. Offener und geschlossener Vollzug

Art. 24 Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen

Die Gefangenen verbüssen die Strafe im Normalvollzug, sofern die Voraussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfüllt sind.

Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugseinrichtung statt. Kann nicht angenommen werden, dass deren beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen, findet der Vollzug in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung statt.

Das Amt kann mit der Anordnung einer Vollzugsstufe Auflagen verbinden.

Es kann Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die Gefangenen nicht bewähren oder Anlass für die Annahme besteht, dass sich diese nicht bewähren werden.

Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss für den Vollzug von Massnahmen.

Art. 25 Weitere Vollzugsstufen

Das Amt kann im Normalvollzug im Rahmen eines Stufenkonzepts weitere Zwischenstufen, wie insbesondere die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit oder das Wohnexternat, festlegen.

Es kann zudem Angebote des sicherheits- oder behandlungsorientierten Spezialvollzugs vorsehen, wobei in diesen Bereichen zusätzliche Zwischenstufen festgelegt und vom Normalvollzug abweichende Eckwerte definiert werden können.

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für den Vollzug stationärer Massnahmen.

3.4.2. Externe Beschäftigung, Arbeitsexternat, Wohnexternat, Wohn- und Arbeitsexternat sowie elektronische Überwachung (EM-Backdoor)

Art. 26 Verfahren

Das Amt entscheidet im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen über die Bewilligung:

  1. zur externen Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, sofern der Gefangene seine Zustimmung hierfür erteilt hat;
  2. zum Arbeitsexternat;
  3. zum Wohnexternat;
  4. zum Wohn- und Arbeitsexternat.

Auf Gesuch des Gefangenen kann das Amt anstelle des Arbeitsexternats, des Wohnexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats die elektronische Überwachung (EM-Backdoor) für die Dauer von drei bis 12 Monaten anordnen.

Bei Gutheissung legt das Amt in der Anordnung des Vollzugsantritts die Auflagen und Bedingungen sowie für das Arbeitsexternat, das Wohnexternat, das Wohn- und Arbeitsexternat sowie die elektronische Überwachung den gemäss den §§ 46 und 48 vom Gefangenen zu tragenden Anteil der Vollzugskosten fest.

Es kann dem Gefangenen, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen.

Das Amt kann seine Befugnisse gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 an die Vollzugseinrichtung delegieren.

Art. 27 Anwendbarkeit der Richtlinie des Konkordats

Anordnung und Vollzug der externen Beschäftigung, des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, des Arbeits- und Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung richten sich im Übrigen nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats und die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor), insbesondere bezüglich:

  1. Zuständigkeiten;
  2. Voraussetzungen und Dauer;
  3. Vollzugsort und Aufgaben der mit dem Vollzug betrauten Stelle;
  4. Beziehungen zur Aussenwelt;
  5. Disziplinarwesen;
  6. Kosten.

3.5. Massnahmen

3.5.1. Ambulante Massnahmen

Art. 28 Behandlungsvereinbarung

Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird zwischen dem Amt, dem Gefangenen sowie der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person geregelt. Artikel 63 Absatz 3 StGB[24] bleibt vorbehalten.

Das Amt bezeichnet die Fachperson oder die beigezogene private Person sowie gegebenenfalls die Behandlungsmethode und -frequenz.

Der Gefangene verpflichtet sich mit der Behandlungsvereinbarung, an der Erreichung der zusammen mit der Fachperson oder dem beigezogenen Dritten festgelegten Behandlungsziele mitzuarbeiten. Er hat während der gesamten Behandlungsdauer erreichbar zu sein und dem Amt einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts mitzuteilen.

Die Fachperson oder die beigezogene private Person verpflichtet sich mit der Behandlungsvereinbarung zur gesetzmässigen und auf die Rückfallverhütung ausgerichteten, risiko- und ressourcenorientierten Durchführung der ambulanten Behandlung sowie zur periodischen Berichterstattung an das Amt.

Sofern neben dem Strafvollzug eine ambulante Behandlung angeordnet worden ist, hat eine Information der Vollzugseinrichtung über die Behandlungsvereinbarung und den Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Koordination der ambulanten Behandlung mit der Vollzugsplanung.

Art. 29 Behandlungsvertrag

Die Fachperson oder die beigezogene private Person schliesst mit dem Gefangenen bei Bedarf zusätzlich zur Behandlungsvereinbarung einen Behandlungsvertrag ab und stellt dem Amt eine Kopie zu.

Im Behandlungsvertrag werden die Ziele, die Form und der Ablauf der ambulanten Behandlung geregelt.

Ein Behandlungsvertrag ist ebenfalls für freiwillige, deliktpräventiv ausgerichtete Behandlungen während eines Freiheitsentzugs oder unabhängig von einem Freiheitsentzug abzuschliessen.

3.5.2. Stationäre Massnahmen

Art. 30 Vollzug

Stationäre Massnahmen werden in geeigneten therapeutischen Einrichtungen im offenen oder geschlossenen Vollzug durchgeführt.

Die Durchführung der stationären Massnahme wird vom Amt mit der Vollzugseinrichtung im Einzelnen geregelt. Das Amt kann weitere Vorgaben machen.

3.5.3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 31 Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person

Ein Wechsel der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person bedarf der Zustimmung des Amts.

Art. 32 Berichterstattung

Die Fachperson, die beigezogene private Person oder die Vollzugseinrichtung erstattet dem Amt auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Behandlungsberichte.

Sie informieren das Amt unverzüglich und unaufgefordert über Vorfälle und Feststellungen, die:

  1. auf eine rückfallrelevante, kritische Entwicklung schliessen lassen;
  2. das Nichteinhalten von Abmachungen und Terminen betreffen;
  3. die Fortführung der Behandlung in Frage stellen.

Art. 33 Inhalt der Behandlungsberichte

Die Behandlungsberichte beinhalten insbesondere:

  1. die Diagnose und die Beschreibung der Behandlung;
  2. Aussagen zu Zuverlässigkeit und Motivation des Gefangenen;
  3. Angaben über die Einhaltung von Weisungen und Auflagen;
  4. Aussagen zum Erreichen oder Nichterreichen von Behandlungszielen und zu den deliktsrelevanten Veränderungen;
  5. die Einschätzung der allgemeinen und konkreten Legalprognose;
  6. Empfehlungen betreffend Fortsetzung, Änderung oder Abbruch der Behandlung.

Art. 34 Verletzung der Mitwirkungspflicht

Der Gefangene verletzt seine Mitwirkungspflicht, wenn er:

  1. aufgrund seines Verhaltens den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person verhindert;
  2. die Behandlungsvereinbarung oder die Vollzugsregelung mit dem Amt nicht einhält;
  3. die Abmachungen mit der Fachperson oder der beigezogenen privaten Person nicht einhält;
  4. die Regelungen der Vollzugseinrichtung nicht befolgt;
  5. die Behandlung verweigert.

In diesen Fällen prüft das Amt nach vorgängiger Verwarnung die Aufhebung der Massnahme oder die entsprechende Antragstellung an das Strafgericht.

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss bei Nichteinhalten von Weisungen, sich einer bestimmten ärztlichen Behandlung zu unterziehen.

4. Rechtsstellung der Gefangenen

4.1. Allgemeines

Art. 35 Meldepflichten Gefangener

Die Gefangenen haben dem Amt:

  1. den Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts unaufgefordert bekannt zu geben;
  2. ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihr Erwerbseinkommen und den Bezug von Sozialversicherungsleistungen offenzulegen;
  3. unverzüglich sämtliche wichtigen Ereignisse mitzuteilen, die für den Vollzug von besonderen Vollzugsformen sowie der externen Beschäftigung, des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats und der elektronischen Überwachung (Backdoor-EM) von Bedeutung sind, wie insbesondere Verlust der Arbeitsstelle, Beschäftigung oder Ausbildung sowie Krankheit und Unfall.

Die Anordnung weiterer Meldepflichten durch das Amt im Einzelfall bleibt vorbehalten.

Art. 36 Assistierter Suizid

Das Recht jeder urteilsfähigen Person, die Art und den Zeitpunkt ihres Todes frei zu wählen, bleibt im Justizvollzug grundsätzlich gewährleistet.

Die Gefängnisärzte und -ärztinnen, die Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes und das Personal der Vollzugseinrichtung können nicht zur Suizidhilfe angehalten werden.

Die einweisende Behörde wird über den Sterbewunsch des Gefangenen informiert.

Dem sterbewilligen Gefangenen stehen im Rahmen der Hausordnung Kontakte zu Sterbehilfeorganisationen offen. Über erforderliche Sachurlaube entscheidet die einweisende Behörde.

Gefangene mit anhaltendem Sterbewillen und unerträglichem Leiden können ein Gesuch um Sachurlaub zwecks assistiertem Suizid stellen. Die einweisende Behörde entscheidet über das begründete Gesuch. Dieses enthält insbesondere:

  1. einen ärztlichen Bericht zu Diagnose, Leidensdruck und Urteilfähigkeit gemäss den gesundheits- und standesrechtlichen Vorgaben;
  2. Ort, Zeit und Umstände des beabsichtigten Suizids sowie Rezeptur des letalen Medikaments;
  3. Entbindung von besonderen Geheimhaltungspflichten.

Die einweisende Behörde prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und holt die erforderlichen Stellungnahmen zum Vollzugs- und Therapieverlauf, zum Zweck des Sachurlaubs und zur Flucht- und Wiederholungsgefahr ein.

Bei unvollständigen Gesuchsunterlagen oder bei Zweifeln in Bezug auf die Urteilsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Vollzugsverlaufs- und Therapieverlaufsberichte weist die einweisende Behörde das Gesuch um Sachurlaub ab.

4.2. Zwangsmassnahmen

Art. 37 Unmittelbarer Zwang

Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang können Hilfsmittel und nicht-letale Waffen eingesetzt werden.

Zulässige Hilfsmittel sind insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere Fesselungsmittel und Diensthunde.

Zulässige Waffen sind Schlag-, Mehrzweck- und Abwehrstöcke, Taser, Gummischrotgeschosse und Reizstoffe.

Das Amt erlässt Weisungen in Bezug auf die Einzelheiten betreffend den Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen.

Art. 38 Zwangsbehandlung

Als Zwangsbehandlung gemäss § 26 Absatz 1 Buchstabe b JUVG[25] können insbesondere folgende Massnahmen angeordnet werden:

  1. aus hygienischen Gründen erforderliche Massnahmen, wie Waschen oder Duschen;
  2. Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegenüber Personen und Sachen;
  3. Massnahmen zur Stabilisierung bei akuter Selbstgefährdung.

Art. 39 Zwangsernährung

Die Verweigerung der Nahrungsaufnahme wird dem behandelnden Gefängnisarzt oder der behandelnden Gefängnisärztin gemeldet.

Bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der freien Willensbestimmung von Gefangenen, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ist diese durch einen Facharzt oder eine Fachärztin festzustellen.

5. Umgang mit Personendaten

Art. 40 Datensammlungen

Das Amt führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben eine Datensammlung, in der insbesondere in folgenden Bereichen Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, erfasst und bearbeitet werden können:

  1. Stammdaten der Gefangenen, wie insbesondere:
  1. Name, Vornamen und Aliasnamen,
  2. Geschlecht und erkennungsdienstliche Merkmale,
  3. Geburtsdatum,
  4. Zivilstand,
  5. Nationalität, Heimatort, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung und Konfession,
  6. Adressen,
  7. die Versicherungsnummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[26], Krankenkasse und Versichertennummer,
  8. Bankverbindung und Bankdaten;
  1. Vollzugsform;
  2. Straf- und Vollzugsverfahren;
  3. Vollzugsziele, Vollzugsplanung, Vollzugsplan und Wiedergutmachung;
  4. Auflagen und Weisungen;
  5. Eintritt, Unterkunft, Vermögenswerte und Gegenstände;
  6. Vollzugsstufen und Entlassung;
  7. Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsentgelt und Vergütung bei Aus- und Weiterbildung;
  8. Gesundheit, Arzneimittel und Ernährung;
  9. Kontaktpersonen, wie insbesondere Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen;
  10. Beziehungen zur Aussenwelt, wie insbesondere:
  1. Besucherdaten,
  2. nahestehende Personen, wie namentlich Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister,
  3. amtliche Kontaktpersonen;
  1. Aufenthaltsorte und Bewegungsmuster im Rahmen der elektronischen Überwachung;
  2. soziale, seelsorgerische und anderweitige religiöse Betreuung;
  3. Freizeit;
  4. Ordnung und Sicherheit, wie insbesondere Zwangsmassnahmen, besondere Sicherungsmassnahmen, Disziplinarsanktionen und Entweichungen;
  5. Kosten.

Art. 41 Elektronisches Abrufverfahren

Mit Ermittlungsaufgaben betraute Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei können gestützt auf § 31bis Absatz 1 Buchstabe a JUVG[27] folgende Personendaten elektronisch abrufen:

  1. Name, Vornamen und Aliasnamen;
  2. Geschlecht;
  3. Geburtsdatum;
  4. Nationalität und Heimatort;
  5. Vollzugsform;
  6. Vollzugsort;
  7. einweisende Behörde;
  8. Entweichung;
  9. Ausgang und Urlaub.

Das Amt kann den Strafbehörden gestützt auf § 31bis Absatz 1 Buchstabe b JUVG Personendaten gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglich machen.

Art. 42 Umfeldabklärungen

Das Amt kann die Kantonspolizei mit Umfeldabklärungen in Bezug auf Gefangene, insbesondere betreffend die Einhaltung von Auflagen und Weisungen sowie Kontakte ausserhalb der Vollzugseinrichtung, beauftragen.

Die Kantonspolizei hält ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen in der Regel in einem Bericht fest und übermittelt diesen nach Abschluss der Umfeldabklärungen zusammen mit den sachdienlichen Unterlagen dem Amt. Von der schriftlichen Berichterstattung kann abgesehen werden, wenn zu weiteren Verfahrensschritten offensichtlich kein Anlass besteht.

Art. 43 Datenaustausch zwischen dem Amt und der Kantonspolizei

Das Amt kann mit der Kantonspolizei insbesondere in folgenden Fällen die für einen zweckmässigen und geordneten Vollzug erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, austauschen:

  1. im Rahmen von polizeilichen Einweisungen;
  2. bei Transportaufträgen;
  3. im Zusammenhang mit Vorführungsbefehlen;
  4. bei Meldungen an das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei und im Zusammenhang mit deren Beauftragung mit Umfeldabklärungen;
  5. bei begleiteten und unbegleiteten Ausgängen und Urlauben;
  6. bei Entweichen eines Gefangenen;
  7. im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen von privaten Personen durch die Kantonspolizei gemäss § 11bis Absatz 2 JUVG[28];
  8. im Rahmen von polizeilichen Unterstützungsleistungen im Bereich Sicherheit;
  9. im Zusammenhang mit dem Austausch mit dem kantonalen Nachrichtendienst.

Art. 44 Datenaustausch zwischen dem Amt und der Staatsanwaltschaft

Das Amt und die Staatsanwaltschaft übermitteln einander insbesondere in folgenden Fällen sämtliche, für die zweckmässige, risikoorientierte und effiziente Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile:

  1. im Rahmen des Vollzugs oder der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
  2. im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug;
  3. anlässlich von selbstständigen und unselbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss StPO[29];
  4. im Rahmen von Revisionsverfahren gemäss Artikel 65 Absatz 2 StGB[30];
  5. bei Strafuntersuchungen gegen Gefangene.

6. Kosten

Art. 45 Träger der Vollzugskosten

Das Amt trägt bei folgenden Anordnungen und Einweisungen durch kantonale Behörden die Vollzugskosten:

  1. Strafen und Massnahmen bei Erwachsenen;
  2. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote;
  3. vorläufige Festnahmen und Polizeigewahrsam;
  4. Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
  5. elektronische Überwachung gemäss ZGB[31], insoweit die betreffenden Kosten nicht der gefährdenden Person auferlegt werden.

Das Migrationsamt trägt bei Einweisungen durch kantonale Behörden die Vollzugskosten für freiheitsentziehende Massnahmen des Ausländerrechts.

Die einweisende kantonale Behörde trägt die Vollzugskosten bei ausserdienstlichem und umgewandelten Arrest gemäss MStG[32].

Das Amt trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärzten und Ärztinnen sowie von Spitälern und Kliniken gemäss § 37bis Absätze 4 und 5 JUVG[33].

Art. 46 Arbeitsexternat, Wohnexternat sowie Wohn- und Arbeitsexternat

Sofern der Gefangene während des Vollzugs des Arbeitsexternats, des Wohnexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

Art. 47 Halbgefangenschaft

Sofern der Gefangene während des Vollzugs der Halbgefangenschaft ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

Art. 48 Elektronische Überwachung

Der Gefangene trägt die Kosten für den Netzanschluss im Rahmen der elektronischen Überwachung gemäss StGB[34]. Sofern er während des Vollzugs der elektronischen Überwachung ein Einkommen erzielt, hat er sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

Die Kostenbeteiligung der gefährdenden Person für die elektronische Überwachung gemäss ZGB[35] richtet sich sinngemäss nach Absatz 1.

Egress

RRB Nr. 2021/1242 vom 24. August 2021.

Die Einspruchsfrist ist am 25. Oktober 2021 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 2021.

GS 2021, 31

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.08.2021 01.11.2021 Erlass Erstfassung GS 2021, 31

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.08.2021 01.11.2021 Erstfassung GS 2021, 31