gestützt auf die Einführun Ziffer 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und g des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
) beschliesst:
331.231
Verordnung über den Vollzug von
Geldstrafen und Bussen1
)
RRB vom 18. Januar 1993 (Stand 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf die Einführun Ziffer 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und g des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
) beschliesst:
Zuständigkeit
)
Für den Vollzug von Geldstrafen ( StGB) und Bussen (Art. 106 StGB,
Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
) Der Vollzug von Bussen der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.
)
Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehal- ten.
bis .
) Meldungen bei Nichtbezahlung
Bezahlt der Verurteilte eine Geldstrafe oder Busse nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskas-
se der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung ( StGB).
Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art.
Abs. 5 JStG).
Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, erstattet die Vollzugsbehörde der Einwohnergemeinde der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Meldung.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
)
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. April 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 1993. ________________
) Titel Fassung vom 14. August 2006.
) BGS 311.1.
) Sachüberschrift eingefügt am 14. August 2006.
) Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 14. August 2006.
) Absatz 1 Fassung vom 13. Mai 2003.
) bi ei s ngefügt am 14. August 2006.
) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 25. März 2002 am 1. Januar 2002; - 13. Mai 2003 am 1. August 2003; - 14. August 2006 am 1. Januar 2007.