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Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

Präambel

Regionales Schulabkommen über die

gegenseitige Aufnahme von

Auszubildenden und Ausrichtung von

Beiträgen (RSA 2009)

Beschluss der Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz

NW EDK vom 23. November 2007

Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Frei-

burg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkommenskan-

tone genannt1

)

wird folgendes Abkommen getroffen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht an- erkannten tertiären Bildungsgänge - den interkantonalen Zugang - die Stellung der Auszubildenden - die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leis- ten.

Art. 2

Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schu- len auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiä- ren Bildungsgänge.

Art. 3 Grundsätze

Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassen- bildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studienge- bühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und An- wärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbil- dungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfü- gung haben.

Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausser- kantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge.

) Der Kanton Jura ist dem Abkommen auf den 1. August 2010 beigetreten.

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Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.

Art. 4

Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:

  1. Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubil- denden.
  2. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben.
  3. Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
  4. Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f.
  5. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f.
  6. Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst.
  7. In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet o- der aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung

Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkan- tonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus.

Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.

Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.

Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen

Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtig- ten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.

Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventio- nierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsen- dende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfäl- lige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.

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II. Kantonsbeiträge

Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge

Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.

Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durch- schnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter. III. Auszubildende

Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende

Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkom- menskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.

Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, wel- che ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der bei- tragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.

Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden

Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Ab- kommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.

Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungs- gänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer. IV. Vollzug

Art. 10 Anmeldeverfahren

Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskan- tons zu.

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Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der be- troffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des auf- nehmenden Kantons mitgeteilt.

Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge

Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommens- kantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.

Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

Art. 12 Konferenz der Abkommenskantone

Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.

Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungs- gängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen
  2. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren
  3. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretären- kommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte
  4. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Abkommens
  5. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkom- mens
  6. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.

Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung der Mehr- heit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.

Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum Vollzug des Abkommens.

Art. 13

Geschäftsstelle Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens
  2. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkommens z.H. der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone.

Art. 14

Kommission zum Vollzug des Abkommens Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion)

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  1. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkanto- nale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperati- onsfunktion)
  2. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion)
  3. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen
  4. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge
  5. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen
  6. die periodengerechte Aufgabenplanung
  7. Koordinationsaufgaben
  8. die Regelung von Verfahrensfragen
  9. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009
  10. weitere Vollzugsaufgaben.

Art. 15

Schiedsinstanz Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfäl- lige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Ab- kommens ergeben.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Beitritt

Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.

Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfü- gung zu stellen.

Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommens- kantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. Au- gust 2009.

Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.

Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegenseitige Auf- nahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

Art. 18

Kündigung Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün- digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

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Art. 19

Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereit- schaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus die- sem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.

Art. 20 Revision des Abkommens

Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Ab- kommenskantone revidiert werden.

Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per

. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.

Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Mass- gebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7.

Art. 21

Übergangsbestimmungen Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung er- halten. Anhänge Die Anhänge des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Auf- nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) werden in der Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS) nicht im Volltext publiziert. Die entsprechenden Anhänge sind einsehbar unter http://www.nwedk.ch -> Regionales Schulabkommen Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2008/2056 vom 25. November 2008. Inkrafttreten am 1. August 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2008.