Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantona- ler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Dip- lomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Ba- chelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt wer- den, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinan- ziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre
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Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand- ortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.