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413.412

Laufbahnreglement für die Volksschule

(Laufbahnreglement)

Vom 24.07.2023 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Das Departement für Bildung und Kultur

gestützt auf § 22 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 26. Januar 2022[1]

erlässt:

Anhänge

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen, die Schullaufbahnentscheide sowie die Bedingungen und das Verfahren für den Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I.

Art. 2 Bildungszyklen (§ 19 Abs. 2 VSG)

Die Volksschule besteht aus drei Zyklen. Die Zyklen umfassen:

  1. 1. Zyklus: zwei Jahre Kindergarten sowie erste und zweite Klasse der Primarschule;
  2. 2. Zyklus: dritte bis sechste Klasse der Primarschule;
  3. 3. Zyklus: erste bis dritte Klasse der Sekundarstufe I.

Art. 3 Grundsätze und Funktionen der Beurteilung

Die Beurteilung der Schüler und Schülerinnen erfolgt ganzheitlich und beinhaltet die Fachleistungen (Sachkompetenz), das Arbeits- und Lernverhalten (Selbstkompetenz) und das Sozialverhalten (Sozialkompetenz).

Jeder Leistungsbeurteilung gehen nachvollziehbare Leistungsmessungen voraus. Mündliche, schriftliche und praktische Leistungen sind Bestandteil der Beurteilung.

Die Beurteilung hat folgende Funktionen:

  1. Die formative Beurteilung steuert den Unterricht und den individuellen Lernprozess;
  2. Die summative Beurteilung ermittelt den Lernstand am Ende einer Lernsequenz abschliessend;
  3. Die prognostische Beurteilung ermöglicht Voraussagen zur weiteren Laufbahn.

Art. 4 Leistungsbeurteilung der Schüler und Schülerinnen

Instrumente zur Beobachtung und Beurteilung sind:

  1. Schriftliche Beurteilung;
  2. Lernbericht;
  3. Standortgespräch;
  4. Einschätzungsbogen;
  5. Zwischenbericht.

Art. 5 Schriftliche Beurteilung im 1. Zyklus

Im Kindergarten und in der ersten Klasse der Primarschule wird der Schulbesuch bestätigt und die Absenzen werden ausgewiesen.

In der zweiten Klasse der Primarschule werden die Fachleistungen gemäss Anhang beurteilt und die Absenzen ausgewiesen.

Die Fachleistungen gemäss Anhang werden mit "teilweise übertroffen", "erreicht" oder "teilweise erreicht" beurteilt. Die Beurteilung bezieht sich auf den Grad der Lernzielerreichung.

Die überfachlichen Kompetenzen gemäss Anhang werden mit "entwicklungsgemäss" und "Förderbedarf" beurteilt.

Art. 6 Schriftliche Beurteilung im 2. und 3. Zyklus

Im 2. und 3. Zyklus wird ein Zeugnis ausgestellt, welches über die Fachleistungen, die überfachlichen Kompetenzen und die Absenzen Auskunft gibt.

Die Beurteilung der Fachleistungen gemäss Anhang bezieht sich auf den Grad der Zielerreichung. Die Fachleistungen werden mit den Noten 6 bis 1 beurteilt (6 = sehr gut; 5 = gut, 4 = genügend; 3 = ungenügend, 2 = schwach; 1 = sehr schwach). Als Zwischenstufen gelten die Noten 5-6, 4-5, 3-4, 2-3, 1-2.

Die überfachlichen Kompetenzen gemäss Anhang werden lernzielorientiert beurteilt. Die überfachlichen Kompetenzen werden mit "trifft in hohem Masse zu", "trifft zu", "trifft teilweise zu" und "trifft nicht zu" beurteilt. Die Beurteilung "trifft zu" entspricht der Grundnorm.

Art. 7 Lernbericht

Der Lernbericht gibt Auskunft über Leistungen in Fächern, in denen individuelle oder erweiterte individuelle Lernziele gemäss §§ 51-56 festgelegt worden sind.

Der Lernbericht bildet Bestandteil der schriftlichen Beurteilung.

Art. 8 Unterschrift der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

Die schriftliche Beurteilung ist von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen diese, dass sie vom Inhalt Kenntnis genommen haben.

Art. 9 Leistungsbelege

Für die Beurteilung der Fachleistungen müssen mindestens so viele schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsbelege vorliegen, wie für das beurteilte Fach bzw. die Fächergruppe Wochenlektionen gemäss Lektionentafel festgelegt sind. In Fächern mit nur einer Wochenlektion müssen mindestens zwei Leistungsbelege vorliegen.

Die Lehrperson führt für jeden Schüler und jede Schülerin ein Dossier mit den Leistungsbelegen. Die Leistungsbelege werden den Schülerinnen und Schülern spätestens nach Abschluss der Beurteilungsperiode ausgehändigt.

Art. 10 Standortgespräch

Im Standortgespräch bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und dem Schüler bzw. der Schülerin:

  1. im 1. Zyklus die entwicklungsorientierten Zugänge, die Fachleistungen und die überfachlichen Kompetenzen;
  2. im 2. und 3. Zyklus die Fachleistungen und die überfachlichen Kompetenzen.

Im 1. Zyklus werden die Beobachtungs- und Beurteilungsergebnisse des Standortgesprächs im Kurzprotokoll festgehalten.

Im 2. und 3. Zyklus gelten für die Standortgespräche die Bestimmungen in den §§ 26, 27 und 44.

Art. 11 Einschätzungsbogen

Der Einschätzungsbogen

  1. enthält die Beobachtungsergebnisse zur Leistungsentwicklung der Schüler und Schülerinnen;
  2. bildet Grundlage für die Gespräche im Übertrittsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I;
  3. orientiert sich an den Anforderungsprofilen der Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarstufe I.

Art. 12 Zwischenbericht

Der Zwischenbericht in der Sekundarstufe I gibt Auskunft über den Leistungsstand in den Promotionsfächern gemäss Anhang und enthält Aussagen zu den überfachlichen Kompetenzen.

Art. 13 Form der Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente

Für die Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente gemäss § 4 sind die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgegebenen Vorlagen zu verwenden.

2. Primarstufe

Art. 14 Standortgespräche

Die Klassenlehrperson führt in jedem Schuljahr mindestens ein Standortgespräch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch.

Die Standortgespräche finden statt:

  1. im 1. Zyklus: zwischen November und Mitte Mai;
  2. im 2. Zyklus in der dritten und vierten Klasse der Primarschule: zwischen Dezember und Februar;
  3. im 2. Zyklus in der fünften Klasse der Primarschule: zwischen Januar und März;
  4. im 2. Zyklus in der sechsten Klasse der Primarschule: zwischen Oktober und Dezember.

Art. 15 Beförderung

Am Ende des Schuljahres treten Schüler und Schülerinnen der Primarschule in die nächsthöhere Klasse über.

In speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, kann die Schulleitung, auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und nach Anhörung der verantwortlichen Lehrperson, die freiwillige Wiederholung einer Klasse bewilligen.

Für die Schüler und Schülerinnen mit einem speziellen Förderbedarf ist einmal eine Verlangsamung der Schullaufbahn möglich. Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Lehr- und Fachlehrperson und der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Art. 16 Termine für die schriftlichen Beurteilungen

Im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule wird der Leistungsstand in den Fächern Deutsch und Mathematik gemäss Anhang ausgewiesen.

Im 2. Zyklus am Ende der dritten und vierten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fächern gemäss Anhang im Zeugnis ausgewiesen.

Im 2. Zyklus am Ende der fünften und sechsten Klasse der Primarschule werden die Leistungen in allen Fächern gemäss Anhang im Zeugnis ausgewiesen.

3. Übertritt in die Sekundarstufe I

3.1. Übertrittsbedingungen

Art. 17 Zuteilung in die Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I

Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerinnen in die Anforderungsniveaus B, E oder P der Sekundarstufe I werden während des Übertrittsverfahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und gefördert.

Die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus B, E und P der Sekundarstufe I setzt die entsprechende Eignung und Empfehlung der Klassenlehrperson voraus.

Art. 18 Empfehlungsgrundlagen

Grundlagen für die Zuteilungsempfehlung in ein bestimmtes Anforderungsniveau bilden:

  1. die Beurteilung der Fachleistungen: der ungerundete Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/Mensch/Gesellschaft (in Zehntelsnoten ausgedrückt) in der sechsten Klasse der Primarschule im Zeitraum von August bis Ende der 10. Kalenderwoche des folgenden Kalenderjahres; die Fächer werden gleich gewichtet;
  2. die Gesamteinschätzung der Leistungen und der Leistungsentwicklung in allen Fächern;
  3. die Gesamteinschätzung des Arbeits- und Lernverhaltens bezogen auf die Anforderungsprofile der Anforderungsniveaus B, E und P.

Die Klassenlehrperson hält die Zuteilungsempfehlung im Antragsformular fest.

Art. 19 Notenwerte für die Anforderungsniveaus P, E und B

Für die Zuteilung zu den Anforderungsniveaus gelten die folgenden Notenwerte:

  1. Anforderungsniveau P: 5,2 und höher;
  2. Anforderungsniveau E: 4,6 und höher;
  3. Anforderungsniveau B: tiefer als 4,6.

Art. 20 Spezielle Fälle

Die Klassenlehrperson kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Schulwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, von den Notenwerten für die Anforderungsniveaus E und P abweichen.

Art. 21 Planungsgrössen für die Zuteilung

Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte:

  1. Anforderungsniveau B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen;
  2. Anforderungsniveau E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen;
  3. Anforderungsniveau P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen,

Das Volksschulamt überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.

3.2. Verfahren

Art. 22 Schulleitungskonferenz

Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet. Sie setzt sich zusammen aus

  1. der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Leitung der Konferenz);
  2. der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P und
  3. den Schulleitungen der Primarschulen.

Art. 23 Information der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klasse der Primarschule stellen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Übertrittsverfahren sowie die Übertrittsbedingungen vor.

Art. 24 Übertritts-Koordinationssitzung

Jeder Sekundarschulkreis führt zu Beginn des Schuljahres zur Koordination und Organisation der regionalen Vergleichstests eine Übertritts-Koordinationssitzung durch.

An der Übertritts-Koordinationssitzung nehmen die Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse der Primarschule und die Schulleitungen der Primarschule teil.

Sekundarschulkreise, welche nur aus einer Einwohnergemeinde bestehen, schliessen sich einem anderen Sekundarschulkreis an.

Art. 25 Regionale Vergleichstests

Die Schulen führen während der fünften Klasse der Primarschule mindestens einen regionalen Vergleichstest in den Fächern Deutsch und Mathematik durch.

Die Ergebnisse dienen der Lehrperson zur Überprüfung und Anpassung ihres Beurteilungsmassstabes.

Art. 26 Erstes Standortgespräch

Im Standortgespräch der fünften Klasse der Primarschule (erstes Standortgespräch) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Fachleistungen sowie die überfachlichen Kompetenzen.

Art. 27 Zweites Standortgespräch

Im Standortgespräch der sechsten Klasse der Primarschule (zweites Standortgespräch) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Fachleistungen, die Leistungsentwicklung und die überfachlichen Kompetenzen der fünften und sechsten Klasse der Primarschule.

Die Klassenlehrperson nimmt eine Gesamteinschätzung vor und setzt diese in Bezug zu den Anforderungsprofilen der Anforderungsniveaus B, E und P. Die Klassenlehrperson informiert die Eltern  bzw. Erziehungsberechtigten über die Zuteilungstendenz zu einem der Anforderungsniveaus.

Art. 28 Meldung der Zuteilungstendenz

Die Schulleitung der Primarschule informiert die Schulleitung der aufnehmenden Sekundarschule über die Zuteilungstendenz.

Art. 29 Übertrittsgespräch und Zuteilungsantrag

Im Übertrittsgespräch im zweiten Semester der sechsten Klasse der Primarschule (Anfang März) bespricht die Klassenlehrperson mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Zuteilungsempfehlung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I und stellt gestützt darauf einen Antrag.

Bei Einigkeit leitet die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson an die Schulleitungskonferenz weiter.

Sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, können sie ihr Kind bei der Schulleitung der Primarschule zur Kontrollprüfung anmelden.

Art. 30 Kontrollprüfung

In der Kontrollprüfung wird die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik geprüft.

Für die Zuteilung zu einem der Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I gelten die in § 19 Absatz 1 für das Übertrittsverfahren definierten Notenwerte.

Die Schulleitung der Primarschule leitet das Ergebnis der Kontrollprüfung an die Schulleitungskonferenz weiter.

Fällt das Ergebnis der Kontrollprüfung tiefer aus als die Zuteilungsempfehlung der Klassenlehrperson, geht die Zuteilungsempfehlung vor.

Die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Vorgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Art. 31 Übertrittsentscheid

Die Schulleitungskonferenz fällt den Übertrittsentscheid bis spätestens 15. Mai.

Art. 32 Zuzug und Übertritt aus Privatschulen

Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der sechsten Klasse der Primarschule in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitungskonferenz fällt den Übertrittsentscheid.

Für Schüler und Schülerinnen, die aus einer Privatschule in die erste Klasse einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die Schulleitung der Sekundarschule fällt den Übertrittsentscheid.

Art. 33 Meldung der definitiven Zuteilungen

Die Schulleitungen der Sekundarschulen melden dem Volksschulamt nach dem Übertrittsentscheid die definitiven Zuteilungen der Schüler und Schülerinnen in die Anforderungsniveaus B, E und P.

Art. 34 Erfahrungsaustausch

Die Schulleitung der Sekundarschule führt im zweiten Semester des Schuljahres einen Erfahrungsaustausch durch. Dieser dient der gemeinsamen Erörterung von Themen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren.

Am Erfahrungsaustausch nehmen die Schulleitungskonferenz, die Klassenlehrpersonen der Sekundarschule und die Klassenlehrpersonen der sechsten Klasse der Primarschule teil.

Art. 35 Koordination und Kapazitätsausgleich

Die Koordination für die Sekundarschule P erfolgt durch die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschule P.

Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einverständnis mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulleitungen Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standorten zuweisen.

4. Sekundarstufe I

Art. 36 Aufnahme in die Sekundarstufe I

Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für alle Anforderungsniveaus definitiv.

Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlauf der ersten Klasse der Sekundarstufe I in den Kanton Solothurn ziehen, werden von der Schulleitung dem entsprechenden Anforderungsniveau zugeteilt.

Art. 37 Umteilungsempfehlung

Die Klassenlehrperson kann Schüler und Schülerinnen, die offensichtlich falsch zugeteilt sind, im Einverständnis mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bis Ende November zur Umteilung in ein anderes Anforderungsniveau empfehlen. Der Entscheid über die Umteilung liegt bei der zuständigen Schulleitung.

Art. 38 Zuständigkeit bei Promotionsentscheiden

Die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz trifft Promotionsentscheide betreffend die definitive Beförderung, die provisorische Beförderung und die Verlängerung des Provisoriums.

Die Schulleitung trifft alle anderen Promotionsentscheide wie die Versetzung in ein anderes Anforderungsniveau oder die Wiederholung. Die Schulleitung stützt sich auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz.

Die Schulleitung kann in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbedingungen abweichen.

Art. 39 Benotete Fächer und Zeugnistermine

In der Sekundarstufe I werden die Fachleistungen gemäss Anhang am Ende jedes Semesters im Zeugnis ausgewiesen.

Art. 40 Promotionsbedingungen in den Anforderungsniveaus B und E

Für die definitive Beförderung müssen in den Anforderungsniveaus B und E kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kernfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben. Für die Kernfächer gilt folgende Gewichtung: Deutsch 20%, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnote von Französisch und Englisch) 20%, Mathematik (doppelt gezählt) 40%, Natur und Technik, Geografie, Geschichte/Staatskunde (ungerundeter Durchschnitt der Zeugnisnoten) 20%;
  2. Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Kern- und Erweiterungsfächern muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben.

Art. 41 Promotionsbedingungen im Anforderungsniveau P

Für die definitive Beförderung müssen im Anforderungsniveau P kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der ungerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten aus den Promotionsfächern gemäss Anhang muss mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 ergeben;
  2. Die Summe der fünf tiefsten Noten muss mindestens 19 Punkte ergeben.

Für die Promotion werden alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer gleich gewichtet.

Art. 42 Beförderung in den Anforderungsniveaus B, E und P

Schüler und Schülerinnen der Anforderungsniveaus B, E und P, welche die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters erfüllen, werden definitiv befördert.

Schüler und Schülerinnen, welche die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, werden provisorisch befördert. Das Provisorium dauert ein Semester.

Schüler und Schülerinnen im Provisorium werden am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie die Promotionsbedingungen am Ende des Semesters nicht erfüllen, erfolgt in der Regel ein Wechsel des Anforderungsniveaus.

Schüler und Schülerinnen treten ohne Verlust eines Jahres vom Anforderungsniveau P in das Anforderungsniveau E und vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau B über. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 43 Zwischenberichte in der Sekundarstufe I

Wenn die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist oder wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt, muss ein Zwischenbericht erstellt werden.

In der ersten und zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jeweils am Ende des ersten und dritten Quartals (November und Mai) zugestellt.

In der dritten Klasse der Anforderungsniveaus B und E wird der Zwischenbericht den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten am Ende des ersten Quartals (November) zugestellt.

Art. 44 Standortgespräche in der Sekundarstufe I

Die Klassenlehrperson lädt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Schüler und Schülerinnen zu einem Gespräch ein, wenn die Erfüllung der Promotionsbedingungen am Ende des Semesters gefährdet ist oder wenn die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen zu Beanstandungen Anlass gibt.

Die Klassenlehrperson führt gegen Ende der zweiten Klasse der Sekundarstufe I mit allen Schülerinnen und Schülern der Anforderungsniveaus B und E und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch. Dieses dient der Vereinbarung verbindlicher Ziele für die Dauer der dritten Klasse der Sekundarstufe I.

Die Klassenlehrperson führt bei Bedarf weitere Standortgespräche durch.

Art. 45 Wiederholung in der Sekundarstufe I

In der Sekundarstufe I kann einmal eine Klasse wiederholt werden, wenn eine günstige Entwicklungsprognose besteht. Repetierende der Anforderungsniveaus E und P beginnen die Klasse im Provisorium.

Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus P, welche die Promotionsbedingungen am Ende des zweiten Semesters erstmals nicht erfüllen, können die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P bei günstiger Entwicklungsprognose wiederholen. Ist eine Wiederholung nicht möglich, treten sie in das Anforderungsniveau E über.

Eine günstige Entwicklungsprognose besteht, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht und die Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz die Wiederholung empfiehlt.

Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B, welche bereits einmal eine Klasse wiederholt haben und die Promotionsbedingungen in den darauffolgenden Semestern wiederum nicht erfüllen, verbleiben im Anforderungsniveau B. Es muss geklärt werden, ob ein spezieller Förderbedarf besteht.

Art. 46 Freiwillige Wiederholung

Die freiwillige Wiederholung der ersten oder zweiten Klasse der Anforderungsniveaus B, E und P ist in speziellen Fällen, insbesondere bei Wohnortwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit, möglich. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten reichen bei der Schulleitung einen Antrag ein.

Die freiwillige Wiederholung der dritten Klasse der Anforderungsniveaus B und E ist in speziellen Fällen, insbesondere bei starker Entwicklungsverzögerung, möglich. Die freiwillige Wiederholung kann jedoch nicht mit einem Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau verbunden werden.

Art. 47 Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau

Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau kann auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz oder bei fehlender Empfehlung auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erfolgen.

Wird von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ein schriftlicher und begründeter Antrag für einen Wechsel in ein anderes Anforderungsniveau eingereicht, führt die Schulleitung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Schüler oder der Schülerin und der Klassenlehrperson ein zusätzliches Standortgespräch.

Der Wechsel in ein höheres Anforderungsniveau erfolgt jeweils auf Beginn des Schuljahres und ist in der Regel mit der Wiederholung der entsprechenden Klasse verbunden.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 48 Empfehlung

Schüler und Schülerinnen werden von der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz für den Wechsel in das nächsthöhere Anforderungsniveau empfohlen, wenn sie die entsprechenden Empfehlungsbedingungen erfüllen.

Die Klassenlehrperson bespricht im Rahmen eines Standortgesprächs im Zeitraum April und Mai mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die Leistungen und teilt die Empfehlung der Schulleitung mit. Diese entscheidet über den Wechsel.

Art. 49 Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau B in das Anforderungsniveau E

Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus B können nach der ersten und zweiten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau E empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31 betragen;
  2. Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

Art. 50 Empfehlungsbedingungen für den Wechsel vom Anforderungsniveau E in das Anforderungsniveau P

Schüler und Schülerinnen des Anforderungsniveaus E können nach der ersten Klasse für den Wechsel in das Anforderungsniveau P empfohlen werden, wenn die Gesamtbeurteilung dem Anforderungsprofil entspricht.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  1. Die Notensumme in den Kernfächern muss im Zeitraum von Anfang des Schuljahres bis Ende des dritten Quartals (Mai) wenigstens 31 betragen;
  2. Das Arbeits- und Lernverhalten muss mit "trifft zu" oder "trifft in hohem Masse zu" beurteilt sein. Abweichungen von dieser Bedingung müssen begründet sein.

In Ausnahmefällen kann ein Wechsel von der zweiten Klasse des Anforderungsniveaus E in die zweite Klasse des Anforderungsniveaus P auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme in das Anforderungsniveau P.

5. Spezielle Förderung

Art. 51 Spezieller Förderbedarf (§ 26 VSG)

Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.

In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

Die verantwortlichen Lehrpersonen besprechen die Ziele der Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Art. 52 Fremdsprachigkeit (§ 26 Abs. 2 Bst. d VSG)

Für neu zugezogene fremdsprachige Schüler und Schülerinnen werden in den Fächern, in denen sie wegen ihrer Fremdsprachigkeit die Lernziele gemäss Lehrplan voraussichtlich nicht erreichen können, für die Dauer der unterstützenden Massnahmen in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) entsprechend angepasste individuelle Lernziele mittels einer Förderplanung festgelegt.

In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

In der Sekundarstufe I werden fremdsprachige Schüler und Schülerinnen ohne Deutschkenntnisse im ersten Jahr der unterstützenden Massnahmen von der Promotion ausgenommen.

Art. 53 Zeitlich befristete Spezialangebote (§§ 30 - 33 VSG)

Schüler und Schülerinnen mit speziellem Förderbedarf, die in einem zeitlich befristeten Spezialangebot geschult werden, werden in Fächern, in denen sie die Lernziele gemäss Lehrplan erfüllen, gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.

In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag "nach individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

Art. 54 Besondere Begabung (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG)

Für Schüler und Schülerinnen, die während längerer Zeit herausragende Leistungen erbringen, können erweiterte individuelle Lernziele im entsprechenden Begabungsbereich festgelegt werden. Die verantwortliche Lehrperson bespricht die Förderplanung mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

Am Ende des 1. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 5 Absatz 3 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

Am Ende des 2. und 3. Zyklus werden die Fachleistungen gemäss § 6 Absatz 2 beurteilt. In Fächern, in denen erweiterte individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird in der schriftlichen Beurteilung zusätzlich der Eintrag "nach erweiterten individuellen Lernzielen" angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

Aufgrund eines schriftlichen Berichts und der Empfehlung der verantwortlichen Lehrperson können Beschleunigungsmassnahmen festgelegt werden. Das Departement entscheidet auf Antrag der Schulleitung.

6. Sonderschulische Angebote

Art. 55 Schüler und Schülerinnen in Sonderschulen (§ 34 Abs. 1 Bst. a VSG)

Schüler und Schülerinnen, die eine Sonderschule besuchen, erhalten in allen Zyklen eine Bestätigung über den Schulbesuch.

Die Fachleistungen werden im Lernbericht dokumentiert.

Bei besonderen Verhältnissen werden die Fachleistungen nach den Lernzielen des Lehrplans gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.

In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen Lernzielen» angebracht.

Art. 56 Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 Bst. b VSG)

Schüler und Schülerinnen mit integrativen sonderpädagogischen Massnahmen (ISM) werden gemäss §§ 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 beurteilt.

In Fächern, in denen individuelle Lernziele festgelegt worden sind, wird im 1. Zyklus am Ende der zweiten Klasse der Primarschule und im 2. und 3. Zyklus in der schriftlichen Beurteilung der Eintrag «nach individuellen Lernzielen» angebracht. Die Leistungen in diesen Fächern werden im Lernbericht dokumentiert.

7. Übergangsbestimmungen

Art. 57 Übergangsbestimmung für Schüler und Schülerinnen der zweiten Klasse der Primarschule

Schüler und Schülerinnen, welche im Schuljahr 2022/2023 am Ende der ersten Klasse der Primarschule mit Noten beurteilt worden sind, werden im Schuljahr 2023/2024 am Ende der zweiten Klasse der Primarschule nach § 15 Absatz 1 des Laufbahnreglements für die Volksschule vom 18. März 2016[2] beurteilt.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 28. Juli 2023.

GS 2023, 35

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.07.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung GS 2023, 35

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 24.07.2023 01.08.2023 Erstfassung GS 2023, 35