Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und Mittelschülern und führt die notwendigen Schulen.
414.11
Mittelschulgesetz
Präambel
gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 sowie auf Artikel 105 und Artikel 108 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1]
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 2. Mai 2005 (RRB Nr. 2005/1025)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonale Mittelschulen
Art. 2 Auftrag
Die kantonalen Mittelschulen bieten gymnasiale Maturitätslehrgänge an, welche die Anerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne erfüllen.
Die kantonalen Mittelschulen führen progymnasiale Lehrgänge (Sekundarschule P) nach der Volksschulgesetzgebung.*
Der Regierungsrat kann den kantonalen Mittelschulen die Führung weiterer Bildungsgänge übertragen.
Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen.
Art. 3 Zweck
Die kantonalen Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe I und II.
Die gymnasialen Maturitätslehrgänge bereiten auf den Zugang zu Bildungsgängen der Tertiärstufe, insbesondere zu den universitären Hochschulen, vor.
…*
Zweck und Ausgestaltung weiterer Bildungsgänge gemäss § 2 Absatz 3 richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 4 Rechtsform und Schulorte
Die kantonalen Mittelschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.
Sie werden in Solothurn und Olten geführt (Kantonsschule Solothurn und Kantonsschule Olten).
Das Departement kann Bestimmungen über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen an die Schulorte erlassen.
Art. 5 Dauer der Ausbildungsgänge
Die gymnasialen Maturitätslehrgänge dauern vier Jahre.
Für Schüler und Schülerinnen mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann ein auf fünf Jahre verlängerter Maturitätslehrgang geführt werden.*
Der Regierungsrat legt die Dauer der übrigen Ausbildungsgänge fest.
Art. 6 Stundentafeln und Lehrplan*
Der Regierungsrat erlässt die Stundentafeln.*
Das Departement erlässt den kantonalen Lehrplan für die gymnasialen Maturitätslehrgänge.*
Die Stundentafeln und der Lehrplan richten sich nach den schweizerischen Vorgaben, insbesondere dem Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.*
Art. 7 Schuljahr
Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach den Vorschriften für die Volksschule.
Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen. Das Departement legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Zeit fest.*
Art. 8 Qualitätsentwicklung und Beurteilung der Schulen
Die Schulen entwickeln und sichern die Qualität ihrer Leistungen.
Das Departement erlässt dazu Vorgaben und veranlasst periodisch eine externe Beurteilung der Schulen.
Art. 8bis* Bildungsstatistik
Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.
Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Bereichen Schüler und Schülerinnen, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.
Die öffentlichen und privaten Schulträger liefern die notwendigen Informationen und Daten, insbesondere auch jene, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.
Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.
2. Schüler und Schülerinnen
Art. 9 Aufnahme
Schüler und Schülerinnen können eintreten, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen und ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben.
Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. Sie haben ein Schulgeld zu bezahlen. Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Herkunftskanton.
Das Departement legt die Bedingungen für die Aufnahme in die kantonalen Mittelschulen fest.
Art. 10 Promotion und Prüfungen
Das Departement regelt Voraussetzungen, Kriterien, Verfahren und Entscheide für die Promotion, die Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Maturitätsprüfung.
Art. 11 Schulbesuch und Schulordnung
Die Schüler und Schülerinnen haben den Unterricht zu besuchen und die Schulordnung sowie die Weisungen der Schulleitung, der Lehrerschaft und des Schulpersonals zu befolgen.
Die Schulen regeln die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 12 Information, Mitwirkung sowie Mitverantwortung der Schüler und Schülerinnen
Die Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Information über die wesentlichen Belange der Schule sowie auf angemessene Mitwirkung.
Sie tragen ihrem Alter entsprechend Mitverantwortung am Schulleben.
Art. 13 Beratungsdienste
Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Studien- und Berufsberatung sowie auf schulpsychologische Betreuung.
Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann für bestimmte Dienstleistungen Gebühren festlegen.
3. Eltern
Art. 14 Eltern
Eltern und andere Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angemessen über Fragen, die ihre Kinder betreffen, zu informieren und in das Schulgeschehen einzubeziehen.
Schule und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit zusammen.
4. Lehrpersonen
Art. 15 Anstellung
Anstellungsverhältnis und Besoldung der Lehrpersonen richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
…*
Art. 16 Information, Mitwirkung und Mitverantwortung der Lehrpersonen
Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Information über die Belange der Schule und auf angemessene Mitwirkung.
Die Lehrpersonen sind für die Abwicklung eines geordneten Unterrichts mitverantwortlich und wirken in der Schulentwicklung mit.
…*
Art. 17 Kündigung
Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzureichen.
Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine ausserterminliche Kündigung bewilligen.
5. Organisation
Art. 18 Leitung und Aufsicht
Das Departement leitet und beaufsichtigt den gesamten, den Mittelschulen übertragenen Ausbildungsbereich. Ihm obliegt der Erlass von Verfügungen und Entscheiden aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen, sofern nicht kraft besonderer Vorschrift oder nach dem Sachzusammenhang eine andere Instanz zuständig ist.
Art. 19 Organisation
Die kantonalen Mittelschulen in Solothurn und Olten bilden je eine selbstständige Schule.
Für die Koordination wird eine Mittelschulkonferenz eingesetzt.
Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Mittelschulen.*
Art. 19bis* Maturitätskommission
Der Regierungsrat setzt eine Maturitätskommission ein und regelt deren Aufgaben und Befugnisse.
6. Finanzen
Art. 20 Betriebsmittel
Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
- Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden;
- Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Schüler und Schülerinnen;
- Gebühren und Kostenbeiträge;
- Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen;
- Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Beiträge des Kantons.
Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Veranstaltungen und Projekte gewähren.
Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der Mittelschulen gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
Art. 21 Schulgeldvereinbarungen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den ausserkantonalen Schulbesuch abschliessen.
Art. 22 Gebühren und Kostenbeiträge
Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben einen jährlichen Kostenbeitrag insbesondere für Kopien und für ausserschulische Aktivitäten zu entrichten.
Für den Besuch des Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben.
Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben die Kosten für die Lehrmittel zu tragen. Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
An den Kosten für besondere Veranstaltungen wie Schullager, Spezialwochen, Exkursionen haben sich die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern angemessen zu beteiligen.
Für den Besuch von Freifächern kann ein Beitrag erhoben werden.*
Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und regelt die Einzelheiten.
Art. 23 Gemeindebeiträge
Die Wohnsitzgemeinden leisten pro Schüler und Schülerin, der bzw. die einen in die obligatorische Schulzeit fallenden Bildungsgang der kantonalen Mittelschulen oder einen entsprechenden, anerkannten ausserkantonalen Bildungsgang besucht, ein Schulgeld (Besoldungs- und Betriebskostenanteil).
Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gemeindebeiträge und regelt die Einzelheiten.
7. Rechtspflege
Art. 24* Verfahren und Weiterzug von Verfügungen
Art. 25* Beschwerden in Leistungs- und Disziplinarsachen
Verfügungen, die Leistungen der Schüler und Schülerinnen zum Gegenstand haben wie Entscheide über Aufnahme, Promotion, Erwerb von Maturitätszeugnissen oder anderen Abschlusszeugnissen und Entlassungen sowie Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen gegen Schüler und Schülerinnen betreffen, können innert 10 Tagen an das Departement weitergezogen werden.
Entscheide des Departements können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 26 Anstände aus dem Anstellungsvertrag
Rechtsschutz und Rechtspflege aus dem Anstellungsvertrag richten sich nach § 53 Abs. 1 und 3 des Staatspersonalgesetzes[4] .
8. Weitere Bestimmungen
Art. 27 Private Mittelschulen
Wer eine private Mittelschule betreibt, bedarf der Bewilligung des Departements.*
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- die Schule die für den Zweck der Ausbildung erforderlichen fachlichen, personellen und finanziellen Anforderungen erfüllt;
- die schweizerischen Vorgaben, insbesondere die Anerkennungsbestimmungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie die Vorgaben des Departementes für Bildung und Kultur eingehalten werden;
- die Lehrpersonen über eine Ausbildung für den Unterricht auf der entsprechenden Stufe verfügen.
Art. 28 Schulversuche und ausserordentliche Fälle
Der Regierungsrat kann zur Regelung von Schulversuchen und in ausserordentlichen Fällen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Die Schulversuche sind zeitlich zu befristen.
Der Übertritt der Schüler und Schülerinnen an weiterführende Ausbildungsgänge darf durch die Versuche nicht erschwert werden.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung von Erlassen
Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Insbesondere fallen dahin:
- Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909[5].
- Gesetz über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963[6].
- Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen vom 25. Juni 1995[7].
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 5. Oktober 1909[8].
- Ausbau der solothurnischen Mittelschulen, VB vom 2. Juli 1967[9].
- Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe vom 1. April 1990[10].
- Verordnung zum Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe vom 30. Januar 1991[11].
Art. 30 Änderung von Erlassen
Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 31 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Egress
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober 2005 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2007.
Publiziert im Amtsblatt vom 9. Dezember 2005.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.2005 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | GS 100, 180 |
| 29.10.2008 | 01.01.2009 | § 24 | totalrevidiert | - |
| 29.10.2008 | 01.01.2009 | § 25 | totalrevidiert | - |
| 03.11.2010 | 01.01.2011 | § 8bis | eingefügt | GS 105 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 2 Abs. 2 | geändert | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 3 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 5 Abs. 1bis | eingefügt | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 6 | Sachüberschrift geändert | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 1 | geändert | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 2 | eingefügt | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 6 Abs. 3 | eingefügt | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 15 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 16 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 19 Abs. 3 | geändert | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 19bis | eingefügt | GS 2014, 71 |
| 10.12.2014 | 01.01.2015 | § 22 Abs. 4bis | eingefügt | GS 2014, 71 |
| 26.01.2022 | 01.08.2023 | § 7 Abs. 2 | geändert | GS 2022, 3 |
| 26.01.2022 | 01.08.2023 | § 27 Abs. 1 | geändert | GS 2022, 3 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.2005 | 01.01.2007 | Erstfassung | GS 100, 180 |
| § 2 Abs. 2 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 71 |
| § 3 Abs. 3 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | GS 2014, 71 |
| § 5 Abs. 1bis | 10.12.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 71 |
| § 6 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | Sachüberschrift geändert | GS 2014, 71 |
| § 6 Abs. 1 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 71 |
| § 6 Abs. 2 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 71 |
| § 6 Abs. 3 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 71 |
| § 7 Abs. 2 | 26.01.2022 | 01.08.2023 | geändert | GS 2022, 3 |
| § 8bis | 03.11.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | GS 105 |
| § 15 Abs. 2 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | GS 2014, 71 |
| § 16 Abs. 3 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | aufgehoben | GS 2014, 71 |
| § 19 Abs. 3 | 10.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | GS 2014, 71 |
| § 19bis | 10.12.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 71 |
| § 22 Abs. 4bis | 10.12.2014 | 01.01.2015 | eingefügt | GS 2014, 71 |
| § 24 | 29.10.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 25 | 29.10.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | - |
| § 27 Abs. 1 | 26.01.2022 | 01.08.2023 | geändert | GS 2022, 3 |