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414.116.21

Vertrag über das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein

Vom 13.11.2001 (Stand 01.08.2014)

Präambel

Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungspräsident Peter Schmid, Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion

und

der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch Regierungsrätin Ruth Gisi, Vorsteherin des Departementes für Bildung und Kultur

schliessen folgenden Vertrag:

Art. 1 Trägerschaft

Die Vertragskantone führen das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein (kurz: Gymnasium).

Art. 2 Angebot

Am Gymnasium werden das Niveau P der Sekundarschule von drei Jahren Dauer (9. bis 11. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) und die gymnasiale Abteilung von mindestens drei Jahren Dauer (ab 12. Schuljahr nach HarmoS-Zählung) geführt.*

Art. 3 Zulassung

Die Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulassung richten sich nach der Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers.

Art. 4 Schul- und Betriebsführung

Der Kanton Basel-Landschaft führt den Betrieb des Gymnasiums im Auftrag der beiden Vertragskantone.

Gesetzgebung und Rechtspflege richten sich, soweit dieser Vertrag nicht abweichende Regelungen vorsieht, nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 5 Schulgeld

Der Kanton Solothurn leistet pro Schüler oder Schülerin pro Schulsemester eine nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) berechnete und um einen Investitionskostenbeitrag von 1'500 Franken pro Jahr erhöhte Pauschale.*

Im Falle der Aufhebung des Regionalen Schulabkommens oder der Kündigung desselben seitens eines Vertragskantons werden die Schülerpauschalen innert sechs Monaten seit der Aufhebung oder Kündigung einvernehmlich festgelegt. Die Schülerpauschalen dürfen die Betriebskosten zuzüglich 1'500 Franken Anteil pro Jahr an den Investitionskosten des Gymnasiums pro Schüler oder Schülerin nicht übersteigen. Erfolgt innert Frist keine Einigung, kann der Vertrag beidseits unter Einhaltung der unter § 8 Abs. 2 beschriebenen Fristen gekündigt werden.*

Die Pauschale ist jeweilen für ein ganzes Schulsemester geschuldet, ungeachtet des Ein- oder Austrittsdatums der Schülerin oder des Schülers.

Der Betrag ist jeweilen zahlbar per 30. Juni und 31. Dezember.

Die Höhe des Investitionskostenbeitrages wird per 1.1.2006 überprüft und allenfalls einvernehmlich neu festgelegt.

Art. 6 Schulrat*

Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon drei aus dem Kanton Solothurn stammen.*

Er erfüllt die Aufgaben gemäss Bildungsgesetzgebung des Kantons Basel-Landschaft und regelt zusätzlich den zeitlichen Schuljahresablauf (Schuljahresbeginn, Schulferien, Feiertage) und die Mischpensen (Niveau P Sekundarschule/Gymnasium).*

Art. 7 Baurechtsvertrag, Übertragung Mobilien und Immobilien

Der Kanton Basel-Landschaft tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Kantons Solothurn im Baurechtsvertrag vom 4. Juli 1978 ein.

Die Übertragung der im Miteigentum der Vertragskantone stehenden Immobilien und Mobilien des Gymnasiums sowie die Höhe der für die Übertragung dieser Rechts geschuldeten Abgeltung werden zusammen mit den Zahlungsmodalitäten in einem separaten Kaufvertrag vereinbart.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Trägerschaft des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein vom 13. Februar/20. Februar 1996 aufgehoben.

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Er kann frühestens ab 1. Januar 2006 mit einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden.*

Vertragsanpassungen werden im gegenseitigen Einverständnis der Vertragskantone vorgenommen.

Die laufende Amtsperiode der bisherigen Aufsichtskommission endet am 31. Juli 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Mitglieder der Aufsichtskommission voll berechtigte Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder werden bis zur Erreichung der Mitgliederzahl gemäss § 6 Abs. 1 nicht ersetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages gelten die bisherigen Mitglieder der Aufsichtskommission bis zum 31. Juli 2004 weiterhin als gewählt.

Für den Fall, dass der Kanton Solothurn die Zulassung zum Progymnasium von einer Prüfung abhängig machen sollte, führt das Gymnasium Laufental-Thierstein diese für das Jahr 2002 noch selbst durch. Für die Zeit danach ist der Kanton Solothurn für die Organisation allfälliger Prüfungen alleine verantwortlich.

Egress

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* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung --
15.05.2006 01.07.2006 § 8 Abs. 2 geändert -
25.03.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 5 Abs. 2 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 6 Sachüberschrift geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 4
25.03.2014 01.08.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 2014, 4

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 13.11.2001 01.01.2002 Erstfassung --
§ 2 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 5 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 5 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 6 25.03.2014 01.08.2014 Sachüberschrift geändert GS 2014, 4
§ 6 Abs. 1 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 6 Abs. 2 25.03.2014 01.08.2014 geändert GS 2014, 4
§ 8 Abs. 2 15.05.2006 01.07.2006 geändert -