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414.118

Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen

(Passerelleverordnung)

Vom 22.10.2018 (Stand 01.11.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 2 Absätze 3 und 4 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005[1], in Ausführung der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[2]

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung beinhaltet Ausführungsbestimmungen zum Vorbereitungskurs und zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

Art. 2 Schul- und Prüfungsort

Der Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung werden an der Kantonsschule Solothurn durchgeführt.

2. Vorbereitungskurs

Art. 3 Anmeldung

Die Anmeldung zum Vorbereitungskurs ist der Kantonsschule Solothurn mit dem entsprechenden Formular bis spätestens am 30. April einzureichen.

Art. 4 Voraussetzungen für die Aufnahme

In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer

  1. im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist;
  2. die Anmeldegebühr, das Kursgeld für das erste Semester und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.

Art. 5 Form und Dauer

Der Vorbereitungskurs wird als zweisemestriger Jahreskurs durchgeführt.

Der Schulbeginn und die Ferien richten sich nach dem Ferienplan für die kantonalen Mittelschulen und Berufsfachschulen.

Der Jahreskurs umfasst 532 Lektionen.

Art. 6 Fächer

Die Lektionen verteilen sich auf die Fächer Deutsch, Englisch oder Französisch, Mathematik, Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) und Geisteswissenschaften (Geografie, Geschichte).

Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung entscheidet, ob bei genügend Anmeldungen auch Französisch als zweite Landessprache angeboten wird.

Art. 7 Unterrichtsinhalte

Die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern orientieren sich an den Bildungszielen, welche gemäss Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[3] in den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission festgelegt sind.

Art. 8 Pflichten der Kursteilnehmenden

Die Kursteilnehmenden besuchen den Unterricht grundsätzlich lückenlos.

Es gelten die Verhaltensregeln nach den §§ 13 und 14 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) vom 14. Juni 2022[4].*

Art. 9 Massnahmen bei Pflichtverletzungen

Die Schulleitung kann bei pflichtwidrigem Verhalten eine Verwarnung aussprechen und Kursteilnehmende bei wiederholtem Fehlverhalten vom Vorbereitungskurs ausschliessen.

3. Ergänzungsprüfung

Art. 10 Zulassung

Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs absolviert hat sowie das Kurs- und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.

Art. 11 Organisation

Die Schulleitung organisiert die Prüfung als Gesamtprüfung.

Sie bestimmt die Prüfungsexperten und -expertinnen.

Art. 12 Prüfungszeitpunkt

Die Prüfung findet während der regulären Prüfungssession der gymnasialen Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien statt.

Die Schulleitung gibt die Prüfungsdaten ein Jahr im Voraus bekannt.

Art. 13 Durchführung

Die Fachlehrpersonen nehmen die Prüfung ab.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Art. 14 Prüfungsinhalt und -verfahren

Für die Prüfungsfächer, die Ziele und Inhalte der Prüfungen, die Art und Dauer der Prüfungen, die erlaubten Hilfsmittel, die Beurteilungskriterien, die Notengebung, die Punktzahl und die Notengewichtung, die Bestehensvoraussetzungen sowie die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[5] und die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission für die Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmaturität/ Fachmaturität – universitäre Hochschulen'[6].

Bezüglich Sanktionen und Prüfungsentscheid gelten die Bestimmungen des Reglements über die gymnasialen Maturitätsprüfungen vom 1. Juli 2013[7] sinngemäss.

Art. 15 Prüfungsentscheid

Die Maturitätskommission des Kantons Solothurn validiert die Prüfungsresultate.

Der Rektor beziehungsweise die Rektorin verfügt den Entscheid der Maturitätskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung in deren Namen.

4. Kosten

Art. 16 Anmeldegebühr

Die Kursteilnehmenden haben bei der Anmeldung eine Gebühr von 200 Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird an das Kursgeld des ersten Semesters angerechnet.

Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet, wenn eine Abmeldung vor dem Zahlungstermin erfolgt oder wenn die Berufsmaturitäts- oder die Fachmaturitätsprüfung nicht bestanden wird.

Art. 17 Kursgeld

Die Kursteilnehmenden haben pro Semester ein Kursgeld von 1'000 Franken zu bezahlen.

Bei einem Austritt oder Ausschluss während des Semesters wird das Kursgeld nicht zurückerstattet.

Art. 18 Schulgeld

Für ausserkantonale Kursteilnehmende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben.

Wenn der Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, tragen es die Kursteilnehmenden selbst.

Das Schulgeld bemisst sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007[8].

Art. 19 Unterrichtsmaterialien

Die Kursteilnehmenden tragen die Kosten für die Unterrichtsmaterialien.

5. Rechtspflege

Art. 20 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den §§ 24 und 25 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005[9] und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970[10].

Egress

RRB Nr. 2018/1635 vom 22. Oktober 2018.

Die Einspruchsfrist ist am 21. Dezember 2018 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 11. Januar 2019.

GS 2018, 22

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.10.2018 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2018, 22
23.08.2022 01.11.2022 § 8 Abs. 2 geändert GS 2022, 29

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.10.2018 01.08.2019 Erstfassung GS 2018, 22
§ 8 Abs. 2 23.08.2022 01.11.2022 geändert GS 2022, 29