Diese Verordnung beinhaltet Ausführungsbestimmungen zum Vorbereitungskurs und zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
414.118
Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen
(Passerelleverordnung)
Präambel
gestützt auf § 2 Absätze 3 und 4 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005[1], in Ausführung der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[2]
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Schul- und Prüfungsort
Der Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung werden an der Kantonsschule Solothurn durchgeführt.
2. Vorbereitungskurs
Art. 3 Anmeldung
Die Anmeldung zum Vorbereitungskurs ist der Kantonsschule Solothurn mit dem entsprechenden Formular bis spätestens am 30. April einzureichen.
Art. 4 Voraussetzungen für die Aufnahme
In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer
- im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist;
- die Anmeldegebühr, das Kursgeld für das erste Semester und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.
Art. 5 Form und Dauer
Der Vorbereitungskurs wird als zweisemestriger Jahreskurs durchgeführt.
Der Schulbeginn und die Ferien richten sich nach dem Ferienplan für die kantonalen Mittelschulen und Berufsfachschulen.
Der Jahreskurs umfasst 532 Lektionen.
Art. 6 Fächer
Die Lektionen verteilen sich auf die Fächer Deutsch, Englisch oder Französisch, Mathematik, Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) und Geisteswissenschaften (Geografie, Geschichte).
Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung entscheidet, ob bei genügend Anmeldungen auch Französisch als zweite Landessprache angeboten wird.
Art. 7 Unterrichtsinhalte
Die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern orientieren sich an den Bildungszielen, welche gemäss Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[3] in den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission festgelegt sind.
Art. 8 Pflichten der Kursteilnehmenden
Die Kursteilnehmenden besuchen den Unterricht grundsätzlich lückenlos.
Es gelten die Verhaltensregeln nach den §§ 13 und 14 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) vom 14. Juni 2022[4].*
Art. 9 Massnahmen bei Pflichtverletzungen
Die Schulleitung kann bei pflichtwidrigem Verhalten eine Verwarnung aussprechen und Kursteilnehmende bei wiederholtem Fehlverhalten vom Vorbereitungskurs ausschliessen.
3. Ergänzungsprüfung
Art. 10 Zulassung
Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs absolviert hat sowie das Kurs- und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.
Art. 11 Organisation
Die Schulleitung organisiert die Prüfung als Gesamtprüfung.
Sie bestimmt die Prüfungsexperten und -expertinnen.
Art. 12 Prüfungszeitpunkt
Die Prüfung findet während der regulären Prüfungssession der gymnasialen Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien statt.
Die Schulleitung gibt die Prüfungsdaten ein Jahr im Voraus bekannt.
Art. 13 Durchführung
Die Fachlehrpersonen nehmen die Prüfung ab.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Art. 14 Prüfungsinhalt und -verfahren
Für die Prüfungsfächer, die Ziele und Inhalte der Prüfungen, die Art und Dauer der Prüfungen, die erlaubten Hilfsmittel, die Beurteilungskriterien, die Notengebung, die Punktzahl und die Notengewichtung, die Bestehensvoraussetzungen sowie die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[5] und die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission für die Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmaturität/ Fachmaturität – universitäre Hochschulen'[6].
Bezüglich Sanktionen und Prüfungsentscheid gelten die Bestimmungen des Reglements über die gymnasialen Maturitätsprüfungen vom 1. Juli 2013[7] sinngemäss.
Art. 15 Prüfungsentscheid
Die Maturitätskommission des Kantons Solothurn validiert die Prüfungsresultate.
Der Rektor beziehungsweise die Rektorin verfügt den Entscheid der Maturitätskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung in deren Namen.
4. Kosten
Art. 16 Anmeldegebühr
Die Kursteilnehmenden haben bei der Anmeldung eine Gebühr von 200 Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird an das Kursgeld des ersten Semesters angerechnet.
Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet, wenn eine Abmeldung vor dem Zahlungstermin erfolgt oder wenn die Berufsmaturitäts- oder die Fachmaturitätsprüfung nicht bestanden wird.
Art. 17 Kursgeld
Die Kursteilnehmenden haben pro Semester ein Kursgeld von 1'000 Franken zu bezahlen.
Bei einem Austritt oder Ausschluss während des Semesters wird das Kursgeld nicht zurückerstattet.
Art. 18 Schulgeld
Für ausserkantonale Kursteilnehmende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben.
Wenn der Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, tragen es die Kursteilnehmenden selbst.
Das Schulgeld bemisst sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007[8].
Art. 19 Unterrichtsmaterialien
Die Kursteilnehmenden tragen die Kosten für die Unterrichtsmaterialien.
5. Rechtspflege
Art. 20 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
Egress
RRB Nr. 2018/1635 vom 22. Oktober 2018.
Die Einspruchsfrist ist am 21. Dezember 2018 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 11. Januar 2019.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.10.2018 | 01.08.2019 | Erlass | Erstfassung | GS 2018, 22 |
| 23.08.2022 | 01.11.2022 | § 8 Abs. 2 | geändert | GS 2022, 29 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.10.2018 | 01.08.2019 | Erstfassung | GS 2018, 22 |
| § 8 Abs. 2 | 23.08.2022 | 01.11.2022 | geändert | GS 2022, 29 |