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414.131

Gesetz über die Fachmittelschule*

Vom 26.11.1989 (Stand 01.08.2004)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie in Ausführung von Artikel 104 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. März 1989 [1]

beschliesst:

Art. 1* Grundsatz

Der Kanton errichtet und unterhält eine Fachmittelschule.

Art. 2* Ziel

Die Fachmittelschule bereitet die Schüler und Schülerinnen auf Berufsausbildungen der Tertiärstufe vor, die eine erweiterte schulische Vorbildung und eine fortgeschrittene persönliche Entwicklung verlangen.

Sie vertieft die Allgemeinbildung, vermittelt grundlegende berufsfeldspezifische Kenntnisse und fördert die Persönlichkeitsentwicklung.

Art. 3 Unterstellung

Die oberste leitende und entscheidende Behörde ist der Regierungsrat.

Art. 4* Aufsicht

Der Regierungsrat wählt eine Fachmittelschulkommission.

Art. 5* Schulorte

Klassenzüge der Fachmittelschule können an den kantonalen Schulen in Olten und Solothurn geführt werden.

Über die Zuweisung der Klassen zu den Schulorten entscheidet das zuständige Departement.

Art. 6 Dauer

Die Fachmittelschule umfasst drei Jahreskurse.*

Zur Anpassung an veränderte Verhältnisse kann der Kantonsrat die Zahl der Jahreskurse erhöhen oder vermindern.

Art. 7* Anschluss

Die Fachmittelschule schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an.

Art. 8* Schlussprüfung

Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachmittelschulausweis.

Wer die ergänzenden Leistungen erbracht hat, erhält ein Fachmaturitätszeugnis.

Art. 9 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 10* Ergänzende Bestimmungen

Auf die Fachmittelschule wird im Übrigen die für die kantonalen Schulen geltende Gesetzgebung angewendet.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. November 1990.

GS 91, 539

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.11.1989 01.11.1990 Erlass Erstfassung GS 91, 539
17.12.2003 01.08.2004 Erlasstitel geändert -
17.12.2003 01.08.2004 § 1 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 2 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 4 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 5 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 6 Abs. 1 geändert -
17.12.2003 01.08.2004 § 7 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 8 totalrevidiert -
17.12.2003 01.08.2004 § 10 totalrevidiert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.11.1989 01.11.1990 Erstfassung GS 91, 539
Erlasstitel 17.12.2003 01.08.2004 geändert -
§ 1 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 2 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 4 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 5 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 17.12.2003 01.08.2004 geändert -
§ 7 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 8 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 10 17.12.2003 01.08.2004 totalrevidiert -