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414.132

Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn

(Fachmittelschulverordnung)

Vom 18.05.2004 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule vom 26. November 1989[1]

beschliesst:

1. Ausbildungsangebot

Art. 1 Ausrichtung auf die Berufsfelder

Die Fachmittelschule (FMS) bietet, im Rahmen der im Gesetz[2] definierten Ausbildungsziele und gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018[3], Ausbildungsgänge mit Ausrichtungen auf folgende Berufsfelder an, sofern eine genügend grosse Nachfrage besteht:*

  1. Gesundheit;
  2. Pädagogik;
  3. Soziale Arbeit.

Die Ausbildung schliesst mit dem Erhalt des Fachmittelschulausweises ab.

Wer die Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann nach Absolvieren der geforderten Zusatzleistungen die Prüfung zur Erlangung der Fachmaturität ablegen.

Art. 2 Zulassung zu den Ausbildungsgängen

Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmeverfahren. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.

2. Organisation

Art. 3 Organisation

Die Organisation richtet sich nach der Verordnung über die Leitungsstrukturen der Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 10. Dezember 2001[4].

Die für die Fachmittelschulen verantwortlichen Leitungen FMS stellen sicher, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschulen aufeinander abgestimmt sind.

Art. 4 Qualitätssicherung

Die Fachmittelschule überprüft und fördert systematisch und regelmässig die Qualität ihres Ausbildungsangebots, insbesondere die optimale Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen.

3. Aufsicht

Art. 5 Fachmittelschulkommission

Der Regierungsrat wählt sieben bis höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder.

Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten sein. Die Leitungen der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit beratender Stimme vertreten und verfügen über Antragsrecht.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Die Kommission konstituiert sich selber.

Art. 6 Aufgaben und Befugnisse der Fachmittelschulkommission

Die Fachmittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie beaufsichtigt die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen, setzt die Ergebnisse der Abschlussprüfungen der Fachmittelschule fest und entscheidet über die Erteilung des Fachmittelschulausweises.
  2. Sie beaufsichtigt die Fachmaturitätsprüfungen, setzt die Ergebnisse der Fachmaturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Fachmaturität.
  3. Sie beurteilt die Ausbildungsgänge der Fachmittelschule unter Berücksichtigung der geeigneten Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen.

4. Besondere Kosten

Art. 7 Kosten

Für den Besuch der Fachmittelschule wird eine jährliche Einschreibegebühr erhoben. Der Betrag wird in der Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen vom 30. April 2018[5] festgelegt.*

Kosten, die aus besonderen Anlässen, Praktika und Sprachaufenthalten während der Ausbildung in der Fachmittelschule entstehen, sind von den Schülern und Schülerinnen zu übernehmen.

Entstehen Kosten für Zusatzleistungen, die für die Prüfungszulassung zur Fachmaturität gefordert werden, so sind diese von den Kandidaten und Kandidatinnen selber zu tragen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 9 Aufhebung geltenden Rechts

Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittelschule vom 13. Mai 1991[6] ist aufgehoben.

Die Stundentafel Diplommittelschule Olten/Solothurn, Sparstundentafel gültig ab Schuljahr 2000/2001[7] ist aufgehoben.

Für die zweijährige Diplommittelschule gelten bis Ende des Schuljahres 2004/05 die bisherigen Rechtsgrundlagen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.

GS 99, 151

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.05.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung GS 99, 151
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 99, 151
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, b) geändert -
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, c) geändert -
12.05.2009 01.08.2009 § 10 aufgehoben -
30.04.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1 geändert GS 2018, 9

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.05.2004 01.08.2004 Erstfassung GS 99, 151
§ 1 Abs. 1 12.05.2009 01.08.2009 geändert GS 99, 151
§ 1 Abs. 1, b) 12.05.2009 01.08.2009 geändert -
§ 1 Abs. 1, c) 12.05.2009 01.08.2009 geändert -
§ 7 Abs. 1 30.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 9
§ 10 12.05.2009 01.08.2009 aufgehoben -