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414.135

Aufnahmereglement für die Fachmittelschule

Vom 07.09.2012 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Das Departement für Bildung und Kultur

gestützt auf § 9 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005[1] und § 2 der Verordnung über die Fachmittelschule (Fachmittelschulverordnung) vom 18. Mai 2004[2]

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Fachmittelschule.

Art. 2 Schulversuche

Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von den Bestimmungen dieses Reglements abweichen.

2. Ordentliche Aufnahmen

Art. 3 Anmeldung und Eintritt

Die Frist und die Bedingungen für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren werden im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.

Anmelden kann sich, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat.

Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obligatorischen Schulzeit möglich. Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 4 Aufnahme ohne Prüfung

Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweisen, werden prüfungsfrei aufgenommen.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 5 Aufnahme mit Prüfung

Schüler und Schülerinnen, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung abzulegen.

Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt.

Art. 6 Prüfungsfächer und -anforderungen

Prüfungsfächer sind Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und Englisch) und Mathematik.

Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der Sekundarschule E.

Art. 7 Empfehlung der bisherigen Schule

Die bisherige Schule bewertet die Eignung der Schülerin oder des Schülers anhand von vorgegebenen Kriterien mit den Punktzahlen 1 (empfohlen) und 0 (nicht empfohlen).

Art. 8 Aufnahmeentscheid

Aufgenommen wird, wer an der Prüfung in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisherigen Schule mindestens 16 Punkte erreicht.

Über die Prüfungsergebnisse entscheidet die Konferenz der Mitglieder der Korrekturteams unter dem Vorsitz der Abteilungsleitung der Fachmittelschule.

Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule eröffnet den Schülern und Schülerinnen oder deren gesetzlichen Vertretung den Aufnahmeentscheid schriftlich.

Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Art. 9 Wiederholung

Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Dies ist frühestens nach einem Jahr möglich.

Art. 10 Gültigkeit der bestandenen Prüfung

Eine bestandene Aufnahmeprüfung bleibt für das nachfolgende Schuljahr gültig, bei späterem Eintritt muss die Aufnahmeprüfung neu absolviert werden.

Art. 11 Zusammenarbeit

Die Fachmittelschule koordiniert das Aufnahmeverfahren zeitlich mit der Berufsmaturitätsschule.

Die Fachmittelschule erarbeitet gemeinsam mit der Berufsmaturitätsschule die Aufnahmeprüfung, wertet sie aus und entwickelt sie weiter.

Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich nur zur Aufnahme in die Fachmittelschule.

Es kann im gleichen Jahr nur eine Aufnahmeprüfung absolviert werden, entweder für die Fachmittelschule oder die Berufsmaturitätsschule.

Art. 12 Zuständigkeiten

Das Amt übt die Aufsicht über das Aufnahmeverfahren aus.

Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung sind folgende Teams zu bilden:

  1. ein Team für die Leitung der Aufnahmeprüfung (Organisationsteam);
  2. ein Team pro Prüfungsfach für die Erstellung der Prüfungsarbeiten (Erstellungsteams);
  3. ein Team oder mehrere Teams pro Prüfungsfach für die Korrektur der Prüfungsarbeiten (Korrekturteams).

Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit im Organisationsteam.

Die Leitung des Organisationsteams entscheidet bei Uneinigkeit in den Erstellungs- oder den Korrekturteams.

Art. 13 Organisationsteam

Das Organisationsteam besteht aus je einer Vertretung der Fachmittelschule Olten und Solothurn sowie der Berufsmaturitätsschule.

Es trägt die Gesamtverantwortung für das Aufnahmeverfahren und ist für die Information der Schüler und Schülerinnen, ihrer gesetzlichen Vertretung und der abgebenden Schulen sowie für die Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung der Aufnahmeprüfung zuständig.

Das Organisationsteam erlässt in Absprache mit dem Amt Weisungen über den Prüfungsstoff und den Prüfungsablauf.

Art. 14 Erstellungsteams

Die Erstellungsteams bestehen aus je zwei Vertretungen der Fachmittelschule, der Berufsmaturitätsschule und der Sekundarschule E. Die Erstellungsteams konstituieren sich selbst und bestimmen ihre Leitung.

Art. 15 Korrekturteams

Die Korrekturteams bestehen hauptsächlich aus Lehrpersonen der Fachmittelschule und werden durch Lehrpersonen der Sekundarschule E ergänzt.

Die Berufsmaturitätsschule beziehungsweise die Fachmittelschule ist bei der Korrektur so mit einzubeziehen, dass bei beiden Prüfungen das gleiche Beurteilungsniveau sichergestellt ist.

Die Korrekturteams unterstehen der Leitung des Erstellungsteams des jeweiligen Faches.

3. Ausserordentliche Aufnahmen

Art. 16 Übertritt aus dem kantonalen Gymnasium*

Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer solothurnischen Mittelschule definitiv promoviert ist, wird ohne weiteres Verfahren in die Fachmittelschule aufgenommen.*

Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer solothurnischen Mittelschule provisorisch promoviert ist, absolviert die Aufnahmeprüfung.*

Art. 17 Übertritt aus anderen schweizerischen Schulen oder ausländischen Schulen*

Aus einer anderen schweizerischen Schule wird ohne weiteres Verfahren aufgenommen, wer die Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschule im Herkunftskanton erfüllt.*

Wer aus einer ausländischen Schule eintreten will, hat den Nachweis für einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet über die Aufnahme. Es kann eine Prüfung durchgeführt werden.*

Art. 18 Aufnahme in ein höheres Semester

Wer in ein höheres Semester der Fachmittelschule eintreten will, hat den Nachweis für einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Es kann eine Prüfung durchgeführt werden.

Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet über die Aufnahme.

Art. 19 Aufnahme während des Schuljahres

Während des Schuljahres werden Schüler und Schülerinnen nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Die Abteilungsleitung legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet über die Aufnahme.

Art. 19bis* Wechsel des Berufsfeldes

Die Abteilungsleitung kann auf Ende des dritten Semesters auf schriftliches Gesuch hin einen Wechsel des Berufsfeldes bewilligen, sofern in den entsprechenden Kursen freie Plätze vorhanden sind.

Sie bewilligt einen späteren Wechsel des Berufsfeldes nur in Ausnahmefällen.

Die Gesuchstellenden verpflichten sich, die für die weitere Ausbildung vorausgesetzten, fehlenden Kompetenzen in jedem Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben.

Art. 20 Form der ausserordentlichen Aufnahme

Jede ausserordentliche Aufnahme erfolgt definitiv.

4. Rechtspflege

Art. 21 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.

Egress

Inkrafttreten am 1. August 2013.

Publiziert im Amtsblatt vom 14. September 2012.

GS 2012, 64

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.09.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 2012, 64
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Sachüberschrift geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Sachüberschrift geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2015, 15
28.06.2023 01.08.2023 § 19bis eingefügt GS 2023, 28

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.09.2012 01.08.2013 Erstfassung GS 2012, 64
§ 16 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 15
§ 16 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 16 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 15
§ 17 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 15
§ 17 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 17 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 19bis 28.06.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023, 28