Diese Verordnung regelt die Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge für den Besuch der Ausbildungsgänge an den Mittelschulen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Kostenbestimmungen der Gesetzgebung über die Fachmittelschule.
414.151.2
gestützt auf § 22 Absatz 5 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005[1]
Diese Verordnung regelt die Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge für den Besuch der Ausbildungsgänge an den Mittelschulen.
Vorbehalten bleiben die besonderen Kostenbestimmungen der Gesetzgebung über die Fachmittelschule.
Schulgelder werden ausschliesslich von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern erhoben.
Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007[2].
Schüler und Schülerinnen, deren Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, haben zusammen mit der Anmeldung für eine Abteilung der Mittelschule eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern einzureichen, dass diese bereit sind, das Schulgeld für den gesamten Lehrgang zu bezahlen.
Für allgemeine administrative Arbeiten erheben die Mittelschulen eine jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr).
Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von der Bezahlung der Einschreibegebühr befreit.
Für Tätigkeiten der Schule für Schüler und Schülerinnen können die Schulleitungen in ihren Hausordnungen angemessene Gebühren bis 200 Franken festlegen für:
An den Besuch des Instrumentalunterrichts bezahlen die Schüler und Schülerinnen pro Semester 275 Franken.
Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instrumentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen im Gymnasium befreit, wenn sie:
Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instrumentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen der Fachmittelschule im Berufsfeld Pädagogik ab dem zweiten Ausbildungsjahr befreit.
Die Schüler und Schülerinnen beschaffen und bezahlen ihre Instrumente selbst.
Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für die Lehrmittel. Darunter fällt auch das Schulmaterial, das zum Gebrauch der Lehrmittel erforderlich ist.
Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere:
Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
Für besondere schulische Veranstaltungen und für ausserschulische Aktivitäten kann von den Schülerinnen und Schülern ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Kostenbeiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
RRB Nr. 2018/676 vom 30. April 2018.
Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. August 2018.
Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2018.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.04.2018 | 01.08.2018 | Erlass | Erstfassung | GS 2018, 9 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
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| Erlass | 30.04.2018 | 01.08.2018 | Erstfassung | GS 2018, 9 |