Dieses Gesetz regelt
- die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen;
- die Führung kantonaler Fachhochschulen;
- den Betrieb privater Fachhochschulen;
- die mit den Fachhochschulen zusammenhängende Finanzierung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[2].