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415.215.1

Verordnung über Schulgelder und Schulgebühren an den Höheren Fachschulen

Vom 28.09.2010 (Stand 01.03.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die §§ 25 Absatz 3 und 43 Buchstabe a des Gesetzes über die

Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008[1]

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die persönlichen Schulgelder und Studiengebühren für Studierende an der Höheren Fachschule für Technik und der Höheren Fachschule für Gesundheits- und Sozialberufe.

Art. 2 Schulgelder für Diplomstudiengänge

Das Schulgeld für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn oder einem Kanton, der den entsprechenden Beitrag nach der massgebenden interkantonalen Vereinbarung leistet, beträgt für die vollzeitlichen und die berufsbegleitenden Diplomstudiengänge 700 Franken pro Semester.

Alle übrigen Studierenden entrichten zusätzlich zu den Schulgeldern nach Absatz 1 ein Schulgeld gemäss dem jeweiligen Tarif des Studienganges nach der massgebenden interkantonalen Fachschulvereinbarung.

Art. 3 Kursgelder für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse

Die Schulleitung erhebt für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse Kursgelder.

Die Kursgelder decken in der Regel die Kosten der Lehrgänge.

Art. 4 Gebühren

Die Einschreibegebühr beträgt 200 Franken.

Die Gebühr für die Diplomprüfung beträgt 200 Franken. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.

Die Gebühr für Fachhörer und -hörerinnen für eine Lektion pro Woche während eines Semesters beträgt 150 Franken.

Art. 5 Schulmaterial und Lehrmittel

Schulmaterial und Lehrmittel sind durch die Studierenden zu beschaffen.

Art. 6 Fälligkeit

Die Einschreibegebühren werden mit der Anmeldung, die Schulgelder und Semestergebühren zu Beginn des jeweiligen Semesters und die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt fällig.

Art. 7 Rückerstattung

Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Für Studierende, die den Ausbildungsgang vor 2011 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen vom 17. Juli 1998[2] wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab Studienjahr 2011/12 den Diplomstudiengang beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Der gegen diese Verordnungsänderung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 15. Dezember 2010 abgelehnt.

Publiziert im Amtsblatt vom 7. Januar 2011.

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* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.2010 01.03.2011 Erlass Erstfassung -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.09.2010 01.03.2011 Erstfassung -
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