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416.112.1

Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung

Vom 07.12.2009 (Stand 01.05.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 43 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September 2008[1] und Ziffer 2.3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2009/1289 vom 9. Juli 2009

beschliesst:

Art. 1 Vizepräsidium

Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin zur Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin bei Verhinderung.

Art. 2 Verfahren

Die Vertretung des Departements für Bildung und Kultur leitet das Instruktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen. Sie erstellt einen schriftlichen Entscheidentwurf.*

Die Beschwerden werden grundsätzlich an Kommissionssitzungen entschieden.

Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

Art. 3 Sitzungseinberufung

Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich.

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern und legt die Traktandenliste fest.

*

Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sitzungsunterlagen inklusive Entscheidentwurf in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu.*

Art. 4 Beratung

Die Beschwerdekommission berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

*

*

Art. 5 Beschlussfähigkeit

Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern.

In dringenden Fällen und mit Zustimmung der Parteien kann die Beschwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten und entscheiden.

Art. 6 Entscheid

Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid.

Der Aktuar oder die Aktuarin hat beratende Stimme.

Art. 7 Ausstand

Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[2] gelten für die Beratung und den Entscheid entsprechend.

Art. 8 Behandlungsfrist

Die Beschwerdekommission entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels.*

*

Art. 9 Aktuariat

Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Aktuar oder die Aktuarin.*

Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und erledigt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr von der Beschwerdekommission übertragen werden.

Der Präsident oder die Präsidentin ist gegenüber dem Aktuar oder der Aktuarin weisungsbefugt.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 11. Dezember 2009.

GS 104, 174

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 104, 174
24.04.2012 01.05.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 4 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 22

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 07.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 104, 174
§ 2 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 3 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 3 Abs. 4 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 4 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 4 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 8 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 8 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 9 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22