Dieses Reglement regelt die Form, das Verfahren und die Voraussetzungen zur Aufnahme sowie den Abschluss des kantonalen Berufsvorbereitungsjahres (BVJ).
416.114.1
Reglement für das Berufsvorbereitungsjahr
(BVJ-Reglement)
Präambel
gestützt auf § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008[1] und § 2 Absatz 5 der Verordnung über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 2008[2]
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Form
Das Berufsvorbereitungsjahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.
Die Lernenden arbeiten während drei Tagen pro Woche in einem Praktikumsbetrieb und besuchen an zwei Tagen pro Woche den schulischen Unterricht an der Berufsfachschule.
Während der Schulferien arbeiten die Lernenden fünf Tage im Praktikumsbetrieb oder beziehen ihre Ferien.
Art. 3 Schulischer Teil
Das Berufsbildungszentrum Olten (BBZ Olten) führt das BVJ.*
Das BBZ Olten setzt dazu eine Leitung BVJ ein.
Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen mit dem BBZ Olten eine Schulvereinbarung ab.
Art. 4 Praktischer Teil
Das BBZ Olten bezeichnet die zugelassenen Praktikumsbetriebe in Absprache mit der Abteilung Berufslehren des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.
Die Lernenden beziehungsweise deren gesetzliche Vertretung schliessen mit einem Praktikumsbetrieb einen einjährigen Praktikumsvertrag ab. Das BBZ Olten genehmigt den Vertrag.
Art. 5 Anzuwendendes Recht
Auf das Berufsvorbereitungsjahr findet die Gesetzgebung über die Berufsbildung Anwendung.
2. Aufnahme
Art. 6 Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt an die Leitung BVJ.
Die Anmeldefrist läuft vom 15. Mai bis 15. Juni. Die Termine sind zu publizieren.
Eine spätere Anmeldung ist in begründeten Fällen möglich.
Art. 7 Voraussetzungen für die Aufnahme
Im Rahmen der verfügbaren Plätze wird aufgenommen, wer
- im Kanton Solothurn wohnhaft ist;
- die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat;
- sich vergeblich um eine Anschlusslösung bemüht hat;
- sich auf den Einstieg in die berufliche Grundbildung vorbereiten will;
- über genügend Deutschkenntnisse verfügt;
- einen Praktikumsvertrag vorweist;
- eine schriftliche Empfehlung der abgebenden Schule der Sekundarstufe I, in der Regel von der Klassenlehrperson, vorweist;
- die Anmeldeunterlagen termingerecht und vollständig eingereicht hat.
Wer bei Schuljahresbeginn keinen Praktikumsvertrag vorweist, kann in begründeten Fällen provisorisch aufgenommen werden. Der Vertrag muss spätestens am 15. September vorliegen, ansonsten muss die Schule verlassen werden.*
Art. 8 Aufnahmeentscheid
Über die Aufnahme entscheidet die Leitung BVJ.
Sie kann für die Entscheidfindung kantonale Beratungsstellen beiziehen.
Art. 9 Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden
Ausserkantonale Lernende können aufgenommen werden, sofern freie Plätze vorhanden sind.
Sie müssen mit Ausnahme des Wohnsitzes die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.
Zusätzlich muss die Bewilligung des Wohnsitzkantons gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006[3] oder eine schriftliche Zusicherung zur Bezahlung des Schulgeldes vorliegen.
Das Schulgeld bemisst sich nach der Berufsfachschulvereinbarung.
3. Abschluss
Art. 10 Praktikumsbericht
Der Praktikumsbetrieb hält die vom Lernenden oder von der Lernenden während des Praktikums erworbenen und entwickelten Kompetenzen in einem Praktikumsbericht fest.
Art. 11 Schulzeugnis
Die schulischen Leistungen und die Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens werden am Ende des BVJ in einem Schulzeugnis festgehalten.
4. Finanzielles
Art. 12 Gebühren
Für abgegebene Lehrmittel und Kopien wird zu Beginn des BVJ ein Materialgeld erhoben.
Die Leitung BVJ kann für gemeinsame Veranstaltungen ausserhalb der Schule eine Exkursionspauschale erheben.
Egress
Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 2014.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.02.2014 | 01.04.2014 | Erlass | Erstfassung | GS 2014, 3 |
| 27.01.2021 | 01.08.2021 | § 3 Abs. 1 | geändert | GS 2021, 6 |
| 27.01.2021 | 01.08.2021 | § 7 Abs. 2 | geändert | GS 2021, 6 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.02.2014 | 01.04.2014 | Erstfassung | GS 2014, 3 |
| § 3 Abs. 1 | 27.01.2021 | 01.08.2021 | geändert | GS 2021, 6 |
| § 7 Abs. 2 | 27.01.2021 | 01.08.2021 | geändert | GS 2021, 6 |