Dieses Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen.
416.142
Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen
Präambel
gestützt auf § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008[1]
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundsätze
Jede Note beruht auf nachweisbaren Leistungsmessungen.
Die Prüfungen beziehen sich auf die Bildungsziele und Kompetenzen der entsprechenden Rahmenlehrpläne und Bildungsverordnungen.
Art. 3 Zeugnis
Das Zeugnis gibt Auskunft über die Leistungen der Lernenden am Ende jedes Semesters.
Die Leistungen im Zeugnis werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Die Noten bedeuten:
- 6 = sehr gut
- 5 = gut
- 4 = genügend
- 3 = ungenügend
- 2 = schwach
- 1 = sehr schwach
Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird in der Regel nicht beurteilt. Gibt es Anlass zu Beanstandungen, kann das Rektorat auf Antrag der Lehrperson eine Bemerkung im Zeugnis anbringen.
Art. 4 Bewertung der Prüfungen
Die Noten für einzelne Prüfungen, aus denen sich die Zeugnisnote zusammensetzt, dürfen weiter in Viertels- und Dezimalnoten unterteilt werden.
Art. 5 Anzahl Leistungsnachweise
Für die Bestimmung der Zeugnisnote müssen in Fächern mit einer Wochenlektion pro Semester mindestens zwei, in Fächern mit zwei oder mehreren Wochenlektionen mindestens drei schriftliche Prüfungen bewertet werden.
In Ausnahmefällen kann eine der schriftlichen Prüfungen durch eine mündliche ersetzt werden.
Für die Lerndokumentation und das Erledigen der Hausaufgaben darf pro Fach und Semester zusätzlich eine weitere Note erteilt werden. Macht die Lehrperson davon Gebrauch, so hat sie die Lernenden zu Beginn des Semesters darauf aufmerksam zu machen.
Art. 6 Archivierung
Die Berufsbildungszentren archivieren die Zeugnisnoten während 20 Jahren.
Die Aufgabenstellung, der Punkte- und Notenschlüssel sowie die Musterlösung oder Hinweise zur Lösung sind von den Lehrpersonen bis zwei Monate nach Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren.
Art. 7 Rückgabe der Prüfungen
Die Lehrpersonen geben die bewerteten Prüfungen und die Aufgabenstellungen in der Regel in der Folgewoche den Lernenden zurück.
Die Lernenden haben im Beschwerdefall die Originalprüfungen einzureichen.
Art. 8 Nachteilsausgleich
Wer auf Grund einer attestierten Behinderung bei Prüfungen besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit benötigt, kann nach Eintritt in die Berufsfachschule ein Gesuch an die Schulleitung zuhanden des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen stellen. Für das Qualifikationsverfahren muss der Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens mit der Prüfungsanmeldung eingereicht werden.
Das Amt entscheidet über die Massnahmen.
Art. 9 Betrug, unerlaubte Hilfsmittel
Besteht der Verdacht, dass an einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benützt oder sonst unerlaubte Vorkehrungen getroffen worden sind, meldet die Lehrperson dies dem Rektorat.
Erweist sich der Betrugsverdacht als begründet, entscheidet das Rektorat über einen angemessenen Notenabzug. Der Lehrbetrieb wird darüber informiert.
Gegen fehlbare Lernende können zusätzlich disziplinarische Massnahmen ergriffen werden.
Art. 10 Beschwerden
Beschwerden gegen Zeugnisnoten sind innerhalb von 10 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung einzureichen.
Egress
Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 20. April 2015.
Inkrafttreten am 1. August 2015.
Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 2015.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.04.2015 | 01.08.2015 | Erlass | Erstfassung | GS 2015, 16 |
* Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.04.2015 | 01.08.2015 | Erstfassung | GS 2015, 16 |