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Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen

Vom 22.06.2009 (Stand 01.02.2024)

Präambel

Das Departement für Bildung und Kultur

gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September 2008[1]

verfügt:

1. Allgemeines

Art. 1 Ziel und Zweck

Diese Absenzen- und Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und dem Erhalt einer für das erfolgreiche Lernen förderlichen Schulgemeinschaft. Sie bezweckt insbesondere den regelmässigen und pünktlichen Schulbesuch sowie kooperatives, wertschätzendes und rücksichtsvolles Verhalten.

Art. 2* Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt das Absenzen- und Disziplinarwesen der kantonalen Berufsfachschulen.

Sie gilt auch für gelernte Berufsleute, die an der Berufsmaturitätsschule einen Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang (BM II) besuchen, soweit nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sind.

Art. 3 Abgabe der Absenzen- und Disziplinarordnung

Die Schulen geben den Lernenden zuhanden der Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsverantwortlichen in den Lehrbetrieben die Absenzen- und Disziplinarordnung zu Beginn der beruflichen Grundbildung ab.

2. Absenzen und Dispensationen

Art. 4 Schulbesuch

Die Lernenden besuchen den Unterricht nach Stundenplan pünktlich und regelmässig.

Das Rektorat kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Es berücksichtigt dabei die Interessen der Lehrbetriebe.

Art. 4bis* Freikurse

Für den Besuch von Freikursen gelten die §§ 5-10 über Absenzen und Dispensationen und § 18 Absatz 2 über Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen.

Austritte aus Freikursen sind jeweils auf das Semesterende möglich. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Gesuch hin einen vorzeitigen Austritt bewilligen.

Art. 5 Absenz

Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom Unterricht, von einer Klausur oder von einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Schule.

Als Absenz gilt ebenso das Zuspätkommen oder vorzeitige Verlassen des Unterrichts.*

Art. 6 Absenzgründe

Als berechtigte Absenzen gelten folgende Gründe:

  1. Teilnahme an überbetrieblichen Kursen und Qualifikationsverfahren;
  2. Teilnahme an Leiterkursen von Jugend + Sport;
  3. Militär-, Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst;
  4. Erfüllung von gesetzlichen Pflichten und Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes;
  5. Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;
  6. Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse in der engeren Verwandtschaft;
  7. andere wichtige, von der Direktion anerkannte Gründe.

Arzt- und Zahnarztbesuche, Fahrunterricht, praktische und theoretische Führerscheinprüfungen, Schularbeiten und Ausdehnung der Ferien werden in der Regel nicht als Absenzgründe anerkannt.

Art. 7 Dispensationsgesuch für voraussehbare Absenz

Für eine voraussehbare Absenz ist dem Rektorat spätestens zwei Wochen vorher ein schriftliches, begründetes Dispensationsgesuch einzureichen.

Das Gesuch muss von der lernenden Person, vom Lehrbetrieb und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.

Das Rektorat entscheidet über das Gesuch. Es kann dabei die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person in der Schule berücksichtigen. Die Zuständigkeit kann an die Klassenlehrperson delegiert werden.

Art. 8 Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenzen

Entschuldigungen sind durch die lernende Person im Schulverwaltungssystem zu erfassen. Der Lehrbetrieb nimmt die Absenz zur Kenntnis. Die Lehrperson entscheidet, ob eine Absenz als entschuldigt oder unentschuldigt gilt.*

Für jede krankheitsbedingte Absenz von mehr als einer Schulwoche ist ein Arztzeugnis vorzulegen.

*

*

Art. 9 Unentschuldigte Absenz

Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder innert zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Schulbesuches beziehungsweise der Arbeit im Lehrbetrieb als begründet anerkannt wird.

Wird ein Arztzeugnis nicht wie vorgeschrieben beigebracht, gilt die Absenz als unentschuldigt.

Art. 10 Absenzenkontrolle

An jeder Schule wird eine elektronische Absenzenkontrolle geführt.*

Der Berufsbildner beziehungsweise die im Lehrbetrieb verantwortliche Person hat Einsicht in die elektronische Absenzenkontrolle seiner beziehungsweise ihrer Lernenden.*

Art. 10bis* Absenzen an der BM II

Für Absenzen von Unterrichtslektionen muss kein Dispensationsgesuch beziehungsweise keine schriftliche Entschuldigung eingereicht werden.

Das Fernbleiben von Notenarbeiten oder anderen von der Schule festgelegten Veranstaltungen muss begründet sein. Als berechtigte Gründe gelten sinngemäss die Absenzgründe gemäss § 6 Absatz 1. Sie sind nachzuweisen.

Die Lernenden holen versäumte Notenarbeiten nach Vorgaben der Lehrperson nach.

Die Berufsmaturitätsleitung informiert die Lernenden schriftlich, wenn das Ausmass der Absenzen fünf Prozent der Unterrichtslektionen überschritten hat.

Die Berufsmaturitätsleitung verfügt den Ausschluss beziehungsweise die Nichtzulassung von Lernenden zur Maturitätsprüfung, welche mehr als zehn Prozent der Unterrichtslektionen des jeweiligen Berufsmaturitätslehrgangs versäumt haben. Sie entscheidet über Sonderfälle.

3. Disziplin

Art. 11 Verantwortlichkeit

Das Rektorat und die Lehrpersonen sind für die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Schule verantwortlich.

Die Lehrpersonen melden Verstösse gegen die Disziplin unverzüglich dem Rektorat.

Bei schweren oder wiederholten Verstössen werden auch der Lehrbetrieb, die Erziehungsberechtigten der Lernenden und das Amt informiert.

Art. 12 Beeinträchtigung des Schulbetriebs

Jedes unlautere Verhalten und jede Störung des Unterrichts oder andere Beeinträchtigung des Schulbetriebs sind untersagt. Die Lernenden haben sich an die Anordnungen der Schule, insbesondere an die Hausordnung, zu halten.

Audio- und Videoaufnahmen sowie Fotografieren während des Schulbetriebs und die Veröffentlichung der Erzeugnisse sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Rektorats untersagt.

Art. 13 Rauchen

Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten verboten.

Art. 14 Alkohol und Drogen

Die Verbreitung und der Konsum von Alkohol und Drogen sind auf dem gesamten Schulareal sowie während jeder schulischen Veranstaltung grundsätzlich verboten.

Das Rektorat kann Alkoholkonsum bei speziellen Veranstaltungen ausnahmsweise gestatten.

Art. 15 Gewaltandrohung und -anwendung

Jede Form von physischer und psychischer Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung ist untersagt.

Art. 16 Sachbeschädigungen

Jede Art von mutwilliger Sachbeschädigung ist verboten.

Art. 17 Informatiksysteme

Die Informatiksysteme sind ausschliesslich im Rahmen des schulischen Unterrichts zu benützen.

Die missbräuchliche Nutzung von Daten sowie von Hard- und Software ist untersagt.

4. Massnahmen

Art. 18 Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen

Das Rektorat verwarnt Lernende, die dem Unterricht erstmals unentschuldigt fernbleiben, schriftlich.

Es auferlegt Lernenden, die innerhalb eines Jahres nach einer Verwarnung dem Unterricht wiederum unentschuldigt fernbleiben, eine Busse von 20 Franken pro versäumte Lektion. Diese ist innert Monatsfrist zu bezahlen.*

Das Rektorat teilt dem Amt unverzüglich mit, wenn eine lernende Person unentschuldigt 20 oder mehr Lektionen pro Schuljahr versäumt hat.

In schwerwiegenden Fällen kann die Direktion dem Amt die Auflösung des Lehrvertrages beantragen.

Art. 19 Massnahmen gegen Lehrbetriebe

Lehrbetriebe, die ihre Lernenden ohne Bewilligung des zuständigen Rektorates zur Arbeit im Betrieb statt zum Schulbesuch anhalten, sind dem Amt zu melden.

Das Amt verwarnt diese Lehrbetriebe schriftlich.

Im Wiederholungsfall kann das Amt dem fehlbaren Lehrbetrieb die Ausbildungsbewilligung entziehen.

Art. 20 Unwahre und gefälschte Entschuldigungen

Lernende, die unwahre oder gefälschte Entschuldigungen für Absenzen beibringen, sind disziplinarisch zu bestrafen.

Art. 21 Disziplinarmassnahmen

Gegen Lernende, die gegen disziplinarische Vorschriften dieser Ordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:

  1. durch die Lehrperson:
  1. mündlicher Verweis;
  2. Wegweisung aus dem Unterricht bis längstens zum Ende der laufenden Lektion.
  1. durch das Rektorat:
  1. schriftliche Verwarnung;
  2. Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder ganzen Tag mit Zuweisung in den Lehrbetrieb;
  3. Busse bis zu 300 Franken;
  4. Versetzung in eine andere Klasse;
  5.* Arbeitseinsatz in der Schule in Absprache mit dem Lehrbetrieb.
  1. durch die Direktion:
  1. Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses;
  2. Antrag auf Zuweisung an eine andere Schule;
  3. Wegweisung vom Unterricht für mehr als einen Tag in den Lehrbetrieb;
  1. durch das Amt:
  1. Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag der zuständigen Direktion;
  2. Zuweisung an eine andere Schule auf Antrag der zuständigen Direktion.

Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander verbunden werden.

Art. 22 Verfügungen

Die Massnahmen nach den §§ 18 Absätze 1 und 2, 19 Absätze 2 und 3, 21 Absatz 1 Buchstaben b, c Ziff. 3 und d werden verfügt.

Die Parteien werden vorgängig angehört.

Bei Dringlichkeit ist die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde von der verfügenden Instanz zu entziehen.

Art. 23 Strafanzeige

Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Direktion gegen die lernende Person eine Strafanzeige erstatten.

5. Rechtsschutz

Art. 24 Beschwerde

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Ordnung kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.

6. Schlussbestimmung

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Absenzen- und Disziplinarordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 10. Juli 2009.

GS 104, 103

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.06.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 104, 103
25.05.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert -
25.05.2010 01.08.2010 § 10bis eingefügt -
25.05.2010 01.08.2010 § 21 Abs. 1, b), 5. eingefügt -
30.03.2015 01.08.2015 § 18 Abs. 2 geändert GS 2015, 13
23.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 6
23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020, 6
23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 6
23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 6
23.03.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020, 6
23.03.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 2 geändert GS 2020, 6
30.10.2023 01.02.2024 § 4bis eingefügt GS 2023, 45

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.06.2009 01.08.2009 Erstfassung GS 104, 103
§ 2 25.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert -
§ 4bis 30.10.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2023, 45
§ 5 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6
§ 8 Abs. 1 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6
§ 8 Abs. 3 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6
§ 8 Abs. 4 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6
§ 10 Abs. 1 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6
§ 10 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6
§ 10bis 25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -
§ 18 Abs. 2 30.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 13
§ 21 Abs. 1, b), 5. 25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -