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Verordnung über den Einsatz und die Entschädigung von Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen

Vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 29 a, 32 Absatz 1 und 33 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978[1], Artikel 13, 14 a ff. der Verordnung des Bundes über die Organisation, die Zulassungsbedingungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule vom 8. Februar 1983[2], § 83 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971[3], § 14 der Verordnung über die Berufsmittelschulen vom 31. Januar 1984[4], § 45 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes vom 27. September 1992[5]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Einsatz der Expertinnen und Experten an den Berufsmaturitätsprüfungen.

Art. 2 Weisungsbefugnis

Das Kantonale Amt kann ergänzende Weisungen erlassen. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission ist vorgängig anzuhören.

Art. 3 Aufgabenbereich

Die Expertinnen und Experten:

  1. genehmigen die Prüfungsaufgaben und überwachen die Prüfungsorganisation;
  2. wohnen den Prüfungen bei;
  3. erstatten Bericht über den Prüfungsverlauf zu Handen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin;
  4. nehmen an den Sitzungen der Prüfungskommission teil;
  5. führen die Evaluation der Prüfungen durch, indem sie feststellen, ob die durchgeführten Prüfungen den bestehenden Lehrplänen und Weisungen gebührend Rechnung getragen haben und welche Verbesserungen im Hinblick auf künftige Prüfungen zu realisieren sind.

Art. 4 Rekrutierung

Die Expertinnen und Experten rekrutieren sich vorzugsweise aus dem Lehrkörper der Fachhochschulen und Mittelschulen.

Art. 5* Entschädigung

Die Entschädigung der Expertinnen und Experten für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungskommission nach § 3 richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002[6].

Art. 6 Anspruch auf Entschädigung

Externe Experten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5.

Staatsangestellte haben nur Anspruch auf eine Entschädigung nach § 5, wenn die Expertentätigkeit nicht von Amtes wegen ausgeübt und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wird.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 15. Juni 1999 unbenutzt abgelaufen.

GS 94, 777

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.03.1999 01.07.1999 Erlass Erstfassung GS 94, 777
23.09.2002 01.01.2003 § 5 totalrevidiert -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.03.1999 01.07.1999 Erstfassung GS 94, 777
§ 5 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -