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416.961

Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich

Vom 22.09.1985 (Stand 26.09.1985)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 12. März 1985

beschliesst:

Art. 1 Beteiligung

Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.

Art. 2 Zuständigkeit des Kantonsrates

Der Kantonsrat wird ermächtigt,

  1. die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsvereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschliessen;
  2. die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen;
  3. die nötigen Kredite zu beschliessen.

Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbehalten.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation der Abstimmungsergebnisse in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 26. September 1985.

GS 90, 122

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
22.09.1985 26.09.1985 Erlass Erstfassung GS 90, 122

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 22.09.1985 26.09.1985 Erstfassung GS 90, 122