die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Be- fugnisse fest.
. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli- narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehr- körpers.
. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er be- stimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor- anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voran- schlages.
. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger- kantone allfällige Nachtragskredite.
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. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet- verträgen von grösserer Tragweite.
. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.
. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und be- zeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen ver- gleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszi- plinarischen Gründen.
. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter In- stanzen der Hochschule.
. Er wählt die Rekurskommission.
. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte.
. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hoch- schule.
. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.