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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über die

Hochschule für Heilpädagogik Zürich

vom 21. September 1999

Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhau-

sen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Grau-

bünden, Aargau und Thurgau

vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Träger

Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaff- hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nach- folgend Hochschule).

Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

Art. 2 Rechtsnatur und Sitz

Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

Sitz der Hochschule ist Zürich.

Art. 3 Aufgabe der Hochschule

Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.

Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientier- te Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienst- leistungen.

Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenen- falls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.

Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht.

Art. 4

Freiheit von Lehre und Forschung Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.

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Art. 5

Studienrichtungen

. Ausbildungsstufe und -Bereiche

Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der Berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:

  1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
  2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.

Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zu- dem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hoch- schullehrganges nicht zu genügen brauchen.

Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allge- meinen und der speziellen Heilpädagogik.

Art. 6

. Veränderungen Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Be- schlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.

Art. 7 Forschung und Entwicklung

Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung

  1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
  2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule aus- bildet.

Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

Art. 8

Dienstleistungen Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durch- dringung von Lehre, Forschung und Praxis.

Art. 9

Zusammenarbeit mit andern Institutionen Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.

Art. 10

Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichträgerkantonen in die Trägerschaft

Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Stu- dierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.

Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Geneh- migung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

Art. 11

Aufsicht Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.

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Art. 12 Zulassungsbeschränkungen

Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu ei- nem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.

Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewer- bern.

Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit denen ein Vertrag über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschlossen worden ist (im folgenden Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgän- ge bestehen.

Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Ver- tragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit klei- nen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesi- chert werden.

Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind Alter, Dauer der Berufspraxis und Eignung. II. Organisation

Art. 13

Organe Organe der Hochschule sind:

. der Hochschulrat;

. die Schulleitung;

. die Rekurskommission.

Art. 14

Hochschulrat

. Zusammensetzung

Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein.

Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsi- denten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.

Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen:

  1. die Leitung der Hochschule;
  2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 15 2. Wahl und Abberufung

. Wahl und Abberufung

Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kan- tons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.

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Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 16

. Konstituierung Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

Art. 17

. Aufgaben

  1. Grundsätzliche

Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grund- sätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.

Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

Art. 18

b. im Einzelnen Dem Hochschulrat obliegen im einzelnen insbesondere folgende Aufga- ben:

. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.

. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbil- dungsgängen.

. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehen- der Studienbereiche.

. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.

. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zwei- felsfall über deren Durchführung.

. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.

. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in

Art. 11

die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

. Er schliesst Kooperationsverträge ab.

. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Be- fugnisse fest.

. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli- narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.

. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehr- körpers.

. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er be- stimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.

. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor- anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voran- schlages.

. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger- kantone allfällige Nachtragskredite.

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. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet- verträgen von grösserer Tragweite.

. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.

. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und be- zeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen ver- gleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.

. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.

. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszi- plinarischen Gründen.

. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.

. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter In- stanzen der Hochschule.

. Er wählt die Rekurskommission.

. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte.

. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hoch- schule.

. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.

Art. 19

. Delegation von Aufgaben Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder be- fristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die

Art. 18

Befugnisse nach können nicht delegiert werden.

Art. 20 Leitung der Hochschule 1. Auftrag

Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.

Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

Art. 21

. Befugnisse Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle Befug- nisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

Art. 22

Rekurskommission

. Zusammensetzung und Konstituierung

Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine ge- meinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt wer- den.

Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.

Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

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Art. 23

. Zuständigkeit Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

Art. 24

. Verfahren Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons. III. Angehörige der Hochschule

Art. 25

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

. Anstellung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffent- lich-rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich.

Art. 26

. Mitsprache Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine ange- messene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

Art. 27 Studierende

Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den ein- schlägigen Reglementen.

Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen

Art. 28

Voranschlag Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.

Art. 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten

Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittli- chen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung über- tragen werden.

Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.

Art. 30 Nachtragskredite

Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten wer- den können.

Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich ein- zuholen.

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Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

Art. 31

Rechnungsablage Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzurei- chen.

Art. 32 Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.

Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

Art. 33

Deckung der Aufwendungen Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten

. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezo- gen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;

. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;

. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen;

. durch Studiengelder und Gebühren;

. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.

Art. 34 Leistungen der Studierenden

Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.

Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere Gebühren erhoben werden.

Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zuge- rechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hoch- schule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.

Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

Art. 35

Dienstleistungen Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen.

Art. 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone

Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:

  1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
  2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
  3. Kosten der einzelnen Studiengänge.

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Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:

  1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
  2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.

Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massge- bend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.

Art. 37

Bauten Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Auf- wendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Träger- kantonen vorbehalten.

Art. 38

Überweisung der Betriebsbeiträge Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.

  1. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 39

Haftung

. Der Hochschule

Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, wider- rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.

Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.

Art. 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Perso- nen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

Art. 41 3. Übrige Vorschriften

. Übrige Vorschriften

Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu ma- chen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.

Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 42

Disziplinarmassnahmen

. Grundsatz

Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen er- griffen.

Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

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Art. 43

. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen Disziplinarmassnahmen sind:

. Verweis;

. Geldleistung bis Fr. 5000.-;

. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;

. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;

. Disziplinarische Entlassung.

Art. 44

. Verfahren, Entscheid, Verjährung Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule

Art. 45 Schiedsgericht

Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkan- tonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nö- tigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.

Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in ge- genseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.

Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so be- zeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.

Im Übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 1969 massgebend. VII. Kündigung

Art. 46

Kündigung Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen. VIII. Schlussbestimmungen

Art. 47

Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechts- kräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

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Art. 48

Übergangsregelung Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck- mässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend ab- zuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungs- schlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitrags- periode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.

Art. 49

Aufhebung geltenden Rechts Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.

Art. 50 Weiterbestand geltenden Rechts

Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht wider- sprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ab- lauf des Jahres ausser Kraft.

Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen in- nerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

Art. 51

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von die- sem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 24. April 2001 am

. Februar 2001. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Mai 2001.