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419.11

Gesetz über Ausbildungsbeiträge

(Stipendiengesetz)

Vom 30.06.1985 (Stand 01.08.2022)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 und Artikel 50 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 30. Oktober 1984

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton leistet nach diesem Gesetz Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

Art. 2 Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung

Die für eine berufliche Ausbildung vorgeschriebene Vorbildung gilt als beitragsberechtigt, wenn sie nach Ende der Schulpflicht einsetzt.

Als beitragsberechtigte Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach erfüllter Schulpflicht, soweit dieser für den angestrebten beruflichen Ausbildungsgang vorgeschrieben ist; dabei müssen das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein.

Als beitragsberechtigte Weiterbildung gilt der Besuch von anerkannten weiterführenden Ausbildungsstätten oder -veranstaltungen, die das Erreichen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind auch die Absolventen des zweiten Bildungsweges.

An eine Zweitausbildung auf gleicher Stufe können Stipendien nur bei Krankheit, wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder aus andern wichtigen Gründen gewährt werden.

Art. 3 Beiträge beim Besuch von privaten oder ausserkantonalen Ausbildungsstätten*

Der Besuch einer anerkannten privaten Ausbildungsstätte berechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden.*

Der Besuch einer anerkannten ausserkantonalen Ausbildungsstätte berechtigt höchstens zu den Beiträgen, die für den Besuch einer solothurnischen öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden.*

Auf eine ausserkantonale Ausbildungsmöglichkeit, deren Zugang aufgrund von interkantonalen Abkommen offen steht oder vom Kanton Solothurn anerkannt wurde, findet die Einschränkung nach Absatz 2 keine Anwendung.*

Art. 4 Beiträge bei ausländischen Schulen und Kursen*

Für den Besuch ausländischer Schulen und Kurse werden nur dann höhere Beiträge als für eine entsprechende Ausbildung im Inland gewährt, wenn die betreffende Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht oder wenn der Auslandaufenthalt zwingend vorgeschriebener Teil einer in der Schweiz absolvierten Ausbildung ist.

Art. 5* Beitragsberechtigte Personen

Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben:

  1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn;
  2. Personen mit solothurnischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz;
  3. Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)[1] beziehungsweise dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)[2] in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;
  4. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben;
  5. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, sofern sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben.

Art. 6 Dauer der Beitragsleistung

Für die ordentliche Dauer der Ausbildung werden Ausbildungsbeiträge ausgerichtet, solange der Bewerber den Anforderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügt. Bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus. Liegen wichtige Gründe vor, können ausnahmsweise Ausbildungsbeiträge für eine längere Dauer gewährt werden.*

  Wenn die Ausbildung aus wichtigen Gründen als Teilzeitausbildung absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.*

Wird die Ausbildungsrichtung ohne zwingende Gründe vor einem Abschluss gewechselt, ist die ordentliche Dauer der zweiten Ausbildung massgebend; die im Rahmen der ersten Ausbildung absolvierte Zeit wird voll angerechnet. Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

Rückwirkend werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.

Art. 7 Beitragsarten: Stipendien und Darlehen

Ausbildungsbeiträge werden grundsätzlich in Form von Stipendien gewährt.

Darlehen, die bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Ausbildung zinsfrei sind, können den nach § 5 Anspruchsberechtigten gewährt werden, wenn

  1. die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgerichteten Stipendien für die Finanzierung der gewählten Ausbildung nicht ausreichen oder
  2. dem Bewerber aufgrund seiner Verhältnisse keine Stipendien ausbezahlt werden können und sich die gewählte Ausbildung ohne Darlehen nicht finanzieren lässt.

Die Umwandlung von Darlehen in Stipendien ist ausgeschlossen.

Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Darlehensnehmers oder aus andern wichtigen Gründen kann auf Verzinsung und Rückzahlung teilweise oder ganz verzichtet werden.

Art. 8 Für die Beitragsgewährung massgebende Grundlagen

Ausbildungsbeiträge entsprechen grundsätzlich den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten des Bewerbers, abzüglich dessen zumutbarer Eigenleistungen, der zumutbaren Leistungen seiner Eltern, seines Ehegatten oder anderer gesetzlich Verpflichteter sowie Leistungen Dritter.

Wenn der Bewerber oder die Bewerberin das 25. Altersjahr überschritten hat und*

  1. verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder
  2. eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens seit zwei Jahren von den Eltern finanziell unabhängig ist,

wird von den Eltern ein Beitrag nur vorausgesetzt, wenn diese in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Wenn sich beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partner in Ausbildung befinden, wird die Beitragsberechnung für jede Person aufgrund ihrer Verhältnisse, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern beziehungsweise der für ihre Ausbildung Pflichtigen, festgesetzt.*

Art. 9 Beitragshöhe

Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens:*

  1. 16'000 Franken für Ledige;
  2. 22'000 Franken für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben;
  3. 32'000 Franken gesamthaft für Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und sich beide in einer Ausbildung befinden.

Leben Kinder von beitragsberechtigten Personen in deren Haushalt, wird der Höchstansatz pro Kind um 4'000 Franken erhöht.

Darlehen können bis zu einem Betrag von 20‘000 Franken pro Jahr, aber höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 65'000 Franken gewährt werden.*

Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 600 Franken und für ein Darlehen 1'200 Franken für ein Ausbildungsjahr.*

In begründeten Ausnahmefällen können die Höchstansätze für Stipendien oder Darlehen überschritten werden.

Wenn sich der Indexstand um mehr als fünf Punkte verändert, kann der Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.*

Art. 10 Pflichten der Beitragsempfänger

Beitragsempfänger haben der Stipendienabteilung des Departementes für Bildung und Kultur[3] alle für die Zusprechung und Bemessung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu innert Monatsfrist schriftlich zu melden, insbesondere:

  1. Änderung der Studienrichtung;
  2. Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte;
  3. Wohnsitzwechsel des Bewerbers und dessen Eltern;
  4. Unterbruch des Studiums;
  5. Änderungen der massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ;
  6. Änderung des Zivilstandes;
  7. Abschluss oder Abbruch des Studiums.

Ändern sich die massgebenden Verhältnisse, werden die Berechtigung und die Höhe der bewilligten Ausbildungsbeiträge überprüft und die Beitragsverfügung angepasst.*

Art. 11 Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen*

Erhaltene Stipendien und empfangene Darlehen müssen zurückerstattet beziehungsweise vorzeitig zurückbezahlt werden,*

  1. wenn die Beiträge durch unwahre Angaben oder durch die Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;
  2. wenn die Beiträge zweckwidrig verwendet wurden;
  3. bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss § 10 (ganz oder teilweise) oder
  4. bei einem Abbruch der Ausbildung aus eigenem Verschulden (ganz oder teilweise).

Sind in der laufenden Ausbildungsperiode weitere Ausbildungsbeiträge auszubezahlen oder besteht in den nächsten Ausbildungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden zurückzuerstattende Ausbildungsbeiträge mit diesen Ansprüchen verrechnet.*

Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Ausbildungsbeiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.*

*

Art. 13 Finanzierung

Der Kantonsrat bewilligt mit dem Voranschlag die für die Ausrichtung von Stipendien und Darlehen erforderlichen Mittel.*

Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.

Art. 14 Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere:

  1. die Arten der anerkannten Ausbildungsziele und Ausbildungsstätten (§ 2);
  2. den Begriff des stipendienrechtlichen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1);
  3. Bemessung, Sicherstellung, Rückzahlung und Einzelheiten der Verzinsung der Darlehen (§ 7 Abs. 2);
  4. die Einzelheiten der für die Beitragsgewährung massgebenden Grundlagen (§ 8 Abs. 1);
  5. die Modalitäten der Rückerstattung (§ 11).

Art. 15 Zuständigkeit der Stipendienabteilung

Für alle Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes ist die Stipendienabteilung des Departementes für Bildung und Kultur zuständig.

Art. 16 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Stipendienabteilung kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden. Entscheide des Departementes für Bildung und Kultur können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Art. 17 Aufhebung des kantonalen Stipendienfonds

Der durch das Gesetz über Stipendien und Ausbildungsdarlehen vom 25. Oktober 1964[4] geschaffene kantonale Stipendienfonds wird aufgehoben. Das Fondsvermögen ist zur Finanzierung der Stipendien zu verwenden.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des bisherigen Rechts gelten weiter

  1. für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind,
  2. für die Rückzahlung beziehungsweise Tilgung von Darlehen und besonderen Ausbildungsbeiträgen, die nach bisherigem Recht zugesprochen worden sind.

Bisher beitragsberechtigte Bewerber, die nach neuem Recht ihren Anspruch verlieren, erhalten bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung weiterhin Beiträge. Berechnung und Auszahlung richten sich nach der neuen Regelung.

Art. 18bis* Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. März 2017

Gesuche werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts beurteilt, wenn das Ausbildungsjahr vor dem 1. August 2017 begonnen hat.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. Juni 1971[5] aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 1. August 1985.

GS 90, 81

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.06.1985 01.08.1985 Erlass Erstfassung GS 90, 81
28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 2 geändert -
28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 5 totalrevidiert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 3 geändert -
11.03.2008 01.08.2008 § 9 Abs. 5 geändert -
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Sachüberschrift geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 4 Sachüberschrift geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1, e) geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 12 aufgehoben GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017, 8
07.03.2017 01.08.2017 § 18bis eingefügt GS 2017, 8
10.11.2021 01.08.2022 § 10 Abs. 2 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Sachüberschrift geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 1, d) eingefügt GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 54
10.11.2021 01.08.2022 § 11 Abs. 4 aufgehoben GS 2021, 54

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.06.1985 01.08.1985 Erstfassung GS 90, 81
§ 3 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift geändert GS 2017, 8
§ 3 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 3 Abs. 2 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 3 Abs. 3 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
§ 4 07.03.2017 01.08.2017 Sachüberschrift geändert GS 2017, 8
§ 5 11.03.2008 01.08.2008 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1, a) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, b) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, c) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, d) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 5 Abs. 1, e) 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 6 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 6 Abs. 1bis 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8
§ 8 Abs. 2 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 8 Abs. 3 28.06.2006 01.01.2007 geändert -
§ 9 Abs. 1 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 2 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 9 Abs. 5 11.03.2008 01.08.2008 geändert -
§ 10 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 10.11.2021 01.08.2022 Sachüberschrift geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, a) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, b) 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, c) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54
§ 11 Abs. 1, d) 10.11.2021 01.08.2022 eingefügt GS 2021, 54
§ 11 Abs. 2 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 3 10.11.2021 01.08.2022 geändert GS 2021, 54
§ 11 Abs. 4 10.11.2021 01.08.2022 aufgehoben GS 2021, 54
§ 12 07.03.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017, 8
§ 13 Abs. 1 07.03.2017 01.08.2017 geändert GS 2017, 8
§ 18bis 07.03.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017, 8