Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen Umschreibung des Bisthums Basel, sowie zum gegenwärti- gen Vertrag vorbehalten und zugesichert.
Ebenso dem löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholi- sche Bevölkerung, oder, wo er es gutfinden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Lan- destheil.
Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bisthumsverbande beitreten, wird ihnen ihr Antheil am Domstift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stande Aargau ein residierender und 2 nicht residierende Domherren ; dem Stande Thurgau ein nichtresidierender Domherr.
Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bisthumsverbande bei, so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von
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’000 Schweizerfranken im Verhältnis der einverleibten katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
Sollte die Vereinigung der sämtlichen obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel wegen seiner grössern Ausdehnung mit dem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der, vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von 2000 Schweizerfranken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bisthumsverbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
Im Übrigen treten obbenannte 3 löbliche Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahirenden Diözes- anstände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.