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423.351.2

Leitung der Geschäfte der Diözesanstände

Präambel

423.351.2 1 Leitung der Geschäfte der Diözesanstände Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 29. Weinmonat 1830 Wenn 2 Diözesanstände die Zusammenberufung einer Konferenz fordern, so muss einem solchen Begehren stattgethan werden.