Ausweise von Geistlichen der römisch-katholischen und christkatholischen Kirche über die Ablegung staatlicher ausserkantonaler oder kirchlicher Prüfungen können im Kanton Solothurn mit der Wirkung anerkannt werden, dass letztere an Stelle der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen staatlichen solothurnischen Pfarrprüfungen gelten und dass ihre Inhaber im Sinne von Artikel 20 Ziffer 8 der Kantonsverfassung auf Pfarr- und Vikariatsstellen der Kirchgemeinden fortan, statt als Pfarrverweser, als Pfarrer wählbar sind.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Instanzen des Bistums Basel und der christkatholischen Kirche der Schweiz bezügliche Übereinkommen abzuschliessen.