Lexipedia

423.71

Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter

Vom 10.03.1803 (Stand 31.01.1969)

Präambel

Die Regierungs-Kommission des Kantons Solothurn

nach Abhörung des § 1 der Vermittlungsurkunde über das helvetische Schuldenwesen, welcher ausdrücklich vorschreibt, «dass die Güter, die ehemals den Klöstern zugehörten, denselben wieder sollen zurückgegeben werden, sie mögen denn in dem nämlichen oder in einem andern Kanton gelegen sein,»

beschliesst:

Art. 1

Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevorige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.

Egress

GS 1, 556

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10.03.1803 10.03.1803 Erlass Erstfassung GS 1, 556
31.01.1969 keine Angabe § 2 aufgehoben -

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 10.03.1803 10.03.1803 Erstfassung GS 1, 556
§ 2 31.01.1969 keine Angabe aufgehoben -